Baur.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  127
richter  zu  entscheiden  (Krais,  Komm.  zum  Ges.  vom  7.  August  1878,
2.  Nachtrag  S.  293  Nr.  5).  Diese  Befugniß  des  bürgerlichen  Richters
übersieht  der  Revisionskläger,  in  dem  er  geltend  macht,  der  Richter  habe
lediglich  den  ursächlichen  Zusammenhang  zwischen  dem  Verschulden  des
Beamten  und  dem  Schaden  zu  prüfen  und  den  Betrag  des  Schadens  festzustellen.
  Der  Revisionskläger  rügt,  daß  sich  das  Oberlandesgericht  ebenso
wie  das  Landgericht  über  die  erwähnte  Zuständigkeitsgrenze  dadurch  thatsächlich
  himweggesetzt  habe,  daß  es  den  vom  Beklagten  angebotenen  Beweis
seiner  Nichtschuld  erhob  und  sogar  feststellte,  die  nothgeschlachtete  Kuh  des
Klägers  habe  in  der  That  am  Rauschbrande  gelitten.  Dieser  Rüge  gegen
über  ist  darauf  hinzmveisen,  daß  die  Vorentscheidung  des  Verwaltungsgerichtshofes
  nicht  über  die  Feststellung  hinausgeht,  das  dienstliche  Verschulden
  des  Beklagten  liege  in  der  vorschnellen  und  oberflächlichen  Abgabe
des  Gutachtens,  daß  die  Kuh  am  Rauschbrande  litt,  und  in  der  Anordnung
  der  auf  diese  Annahme  gegründeten  veterinärpolizeilichen  Maßnahmen,
daß  sie  insbesondere  auch  nicht  den  Ansspruch  enthält,  die  Krankheit,  mit
der  die  Kuh  behaftet  war,  sei  keinesfalls  Ranschbrand  gewesen.  Daß  der
Verwaltungsgerichtshof  nur  das  eben  bezeichnete  dienstliche  Verschulden
des  Beklagten  feststellen  wollte,  geht  daraus  deutlich  hervor,  daß  seiner
Feststellung  die  Bemerkung  angefügt  ist,  der  Civilrichter  habe  zu  prüfen,
ob  dieses  Verschulden  des  Beklagten  so  groß  war,  daß  er  für  den  dadurch
angeblich  gestifteten  Schaden  haftbar  gemacht  werden  kann.  Bei  dieser
vollkommen  richtigen  Auffassung  der  Entscheidung  des  Verwaltungsgerichtshofes
  durften  die  Gerichte  die  Erhebung  des  angebotenen  Beweises  nicht
ablehnen.

Auch  bei  der  Prüfung  des  Ergebnisses  der  Beweisführung  und  der
Feststellung,  daß  die  Thätigkeit  des  Beklagten  bei  und  nach  der  Sektion
der  nothgeschlachteten  Kuh  kein  Verschulden  enthalte,  das  ihn  dem  Kläger
für  den  diesem  zugegangenen  Schaden  haftbar  macht,  hat  das  Bernfungsgericht
  das  Gesetz  nicht  verletzt.

Mit  Recht  wurde  angenommen,  es  treffe  den  Beklagten  ein  ihm  zum
Schadensersate  verpflichtendes  Verschulden  nicht.  Beide  Instanzgerichte
hoben  hervor,  daß  nach  dem  Ergebnisse  des  Zeugen=  und  Sachverständigenbeweises
  nicht  einmal  angenommen  werden  könne,  die  Kuh  sei  nicht  vom
Rauschbrande  befallen  gewesen.

Jedenfalls  ergiebt  sich  hieraus,  zumal  bei  Berücksichtigung  der
Schnelligkeit  des  Handelus,  die  für  ihn  als  Thierarzt  geboten  war,  und
der  ihm  von  den  Betheiligten  gemachten  Aeußerungen,  daß,  wenn  er  bei
der  Abgabe  seines  Gutachtens  und  seinen  diesem  entsprechenden  Anordnungen
  sich  gleichwohl  irrte,  ihm  der  Vorwurf  eines  mehr  als  geringfügigen
  Verschuldens  nicht  gemacht  werden  kann.  Zutreffend  hat  ins-