128  Rechtsprechung.

besondere  das  oberlandesgerichtliche  Urtheil  hervorgehoben,  ein  Verschulden
des  Beklagten  liege  auch  darin  nicht,  daß  er  nach  den  Umständen  des
Falles  annahm,  es  sei  dringender  Verdacht  des  Rauschbrandes  vorhanden,
und  danach  die  beim  Rauschbrand  üblichen  Anordnungen  traf.  Das  Oberlandesgericht
  befand  sich  hienach  im  Einklang  mit  dem  Gesetze,  wenn  es
das  Vorhandensein  eines  Verschuldens,  das  nach  den  Grundsätzen  des
bürgerlichen  Rechts  den  Beklagten  zum  Ersatze  des  dem  Kläger  zugegangenen
Schadens  verpflichtet,  verneinte.  Die  Zurückweisung  des  Anspruchs  des
Klägers  ergiebt  sich  schon  hieraus,  auch  wenn  man  annimmt,  der  Beklagte
habe  sich  bei  der  Abgabe  seines  Gutachtens  geirrt.  Der  Beklagte  wurde
hienach  ohne  Gesetzesverletzung  von  der  Haftung  für  den  ganzen  geltend
gemachten  Schaden  entbunden.  Hievon  können  auch  die  dem  Kläger  durch
die  Geltendmachung  seines  Schadensersatzanspruches  vor  den  Verwaltungsbehörden
  erwachsenen  Kosten  nicht  ausgenommen  werden.  Da  dem  Beklagten
  bezüglich  der  Abgabe  seines  Gutachtens  und  bezüglich  seiner
veterinärpolizeilichen  Anordnungen  ein  Verschulden,  das  ihn  dem  Kläger
gegenüber  ersatzpflichtig  macht,  überhaupt  nicht  zur  Last  fällt,  kann  er  auch
nicht  für  die  Kosten  verantwortlich  gemacht  werden,  die  dem  Kläger  durch
sene  Geltendmachung  seines  Ersatzanspruches  erwachsen  sind.  Urtheil  vom
20.  Dezember  1899;  Reg.  Nr.  1  88  99.

Eigenthumserwerb  nach  Art.  42  des  bayr.  Wassergesetzes
vom  28.  Mai  1852.  Dem  Bernfungsgerichte  kann  darin  nicht  beigetreten
  werden,  daß  es  im  Widerspruche  mit  der  von  v.  Pözl  Anum.  2
zu  Art.  12  a.  a.  O.)  geäußerten  Ansicht  annimmt,  das  Gesetz  wolle  auch
bei  Privatflüssen  die  Erweiterung  des  Eigenthums  der  Angrenzer  durch
Erwerbung  des  trockengelegten  Theiles  des  Flußbettes  nur  dann  eintreten
lassen,  wenn  die  Aenderung  im  Wasserlaufe  nicht  dureh  menschliche  Thätigkeit
  veranlaßt  wurde.  Hätte  der  Gesetgeber  diese  Einschränkung  beabsichtigt,
  so  würde  er  ihr  auch  im  Gesetze  Ausdruck  gegeben  haben,  denn
eine  analoge  Anwendung  des  Art.  25  ist  aus  äußeren  und  inneren
(GGründen  von  vorneherein  ausgeschlossen.  In  den  Abschnitten  !  und  2,
welche  selbständig  neben  einander  stehen,  sollte  einc  vollständige  Regelung
der  Rechtsverhältnisse  einerseits  in  Ansehung  der  öffeutlichen  Gewässer,
andererseits  hinsichtlich  der  Privatgewässer  erfolgen  und  eine  dem  Art.  25
entsprechende  Vorschrift  würde  bei  Privatflüssen  einen  Eingriff  in  das
durch  die  Art.  39  und  10  anerkannte  Privateigenthum  bedeutet  haben.
Im  vorliegenden  Falle  ist  aber  Art.  12  deswegen  nicht  amwendbar,  weil
eine  „Ausbreitung  des  Ufers“,  von  der  allein  Art.  42  spricht,  nicht  in
Frage  steht.  Die  Gewinnung  des  streitigen  Grundstreifens  steht  in  keinem
Zusammenhange  mit  dem  Ufergrundstücke  des  Klägers,  dieses  Grundstück
ist  ganz  unverändert  gebieben.  Die  Stadtgemeinde  hat  durch  Umgestaltung