Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  129

ihres  Grundstückes,  des  Bachbettes,  unabhängig  von  dem  bisherigen  Ufer
ein  neues  Ufer  geschaffen  und  dadurch  einen  Theil  ihres  Grundstückes,  der
ihr  bis  dahin  als  Rinnsal  ihres  Baches  gedient  hatte,  anderweit  nutzbar
gemacht.  Diese  Aenderung  des  thatsächlichen  Zustandes  des  zwischen  dem
bisherigen  und  dem  neuen  Ufer  befindlichen  Theiles  des  Bettes  hat  keine
Aeuderung  der  Eigenthumsverhältnisse  bewirkt,  die  Stadtgemeinde  ebensowenig
  ihres  Eigenthums  verlustig  gemacht,  wie  sie  es  verloren  haben
würde,  wenn  sie  das  Rinnsal  des  Baches  auf  ein  anderes  Grundstück
verlegt  hätte.  Es  kann  auch  nicht  zwischen  den  Wirkungen  der  Beseitigung
der  Stauwehre  und  den  Wirkungen  der  sonstigen  von  der  Stadtgemeinde
vorgenommenen  Arbeiten  unterschieden  werden.  Denn  die  Arbeiten,  durch
welche  der  nunmehrige  Wasserlauf  hergestellt  wurde,  bilden  im  Sinne  der
Feststellung  des  Oberlandesgerichts  zusammen  ein  Ganzes,  durch  welches
das  neue  Ufer  geschaffen  wurde.  Hienach  ist  die  Annahme  des  Berufungsgerichts,
  daß  die  Stadtgemeinde  das  Eigenthum  an  dem
strittigen,  einen  Theil  des  früheren  Bachbettes  bildenden  Grundstreifen
mit  Recht  in  Anspruch  nimmt,  als  zutreffend  zu  erachten.  Urtheil  vom
26.  Oktober  1899;  Reg.-Nr.  1  18/99.

Unterhaltsverbindlichkeiten  des  außerehelichen  Großvaters
nach  Bayr.  LR.,  BGB.  nebst  EG.“)  Nach  Art.  208  Abs.  1  des
EG.  zum  BGB.,  das  in  der  am  24.  Angust  1896  in  Berlin  ausgegebenen
Nummer  21  des  RGBl.  S.  604  ff.,  verkündet  worden  ist,  und  nach
Art.  2  der  Reichsverfassung  am  7.  September  1896  verbindliche  Kraft
erlangt  hat,  bestimmt  sich  die  rechtliche  Stellung  eines  vor  dem  Inkrafttreten
  des  BGB.  —  1.  Januar  1900  —  geborenen  unehelichen  Kindes
von  diesem  Zeitpunkte  an  nach  den  Vorschriften  des  BGB.  Do  dieses
eine  Unterhaltspflicht  der  väterlichen  Großeltern  eines  unehelichen  Kindes
nicht  kennt,  so  steht  der  Mitklägerin  B.  E.  (uneheliches  Kind  des  verstorbenen
  &amp;.)  für  die  Zeit  vom  1.  Jannar  1900  an  ein  Unterhaltsanspruch
gegen  den  Revisionskläger  (Vater  des  X.)  nicht  mehr  zu.  Das  Berufungsgericht
  hat  das  auch  nicht  verkannt.  Es  bestreitet  aber,  daß  jenes  EG.
schon  verbindliche  Kraft  hat  und  folgert  aus  dem  Zusammenhange,  in
welchem  dessen  Vorschriften  mit  den  Vorschriften  des  BGB.  stehen,  daß
das  EG.  nach  dem  Willen  des  Gesetzgebers  erst  gleichzeitig  mit  dem  BGB.
in  Kraft  treten  solle.  Die  Anwendung  künftigen  Rechtes  erscheint  ihm,
auch  wenn  es  sich,  wie  hier,  um  einen  künftigen  Anspruch  handelt,  für
dessen  Entstehung  das  künftige  Recht  maßgebend  ist,  als  etwas  so  Ungewöhnliches,
  daß  sie  in  Ermangelung  einer  ausdrücklichen  Vorschrift  nicht
als  vom  Gesetze  gewollt  angesehen  werden  könne.  Die  Verurtheilung  des

*)  Vgl.  Urtheil  vom  1.  Juli  1899  (Bl.  f.  RA.  Bd.  64  S.  520).