130  Rechtsprechung.

Beklagten  zu  Leistungen,  die  er  niemals  schulden  wird,  erachtet  das  Berufungsgericht
  deswegen  für  unbedenklich,  weil  §  323  neuer  Fassung  der
CPOD.  es  dem  Beklagten  ermögliche,  im  Wege  der  Klage  ihre  Aufhebung
zu  erwirken.  Diese  Erwägungen  gehen  fehl.  Die  Aenderungen,  welche
das  EG.  im  Abschnitt  2  für  die  Reichsgesetze,  im  Abschnitt  3  für  die
Landesgesetze  und  im  Abschnitt  4  für  die  bestehenden  Rechtsverhältnisse
bestimmt,  treten  allerdings  erst  mit  dem  Beginne  der  Geltung  des  BGB.
in  Wirksamkeit.  Aber  der  Art.  1,  nach  welchem  das  BGB.  am  1.  Jannar
1900  in  Kraft  tritt,  und  die  Vorschriften,  welche  diese  Aenderungen  für
die  Zeit  des  Inkrafttretens  des  BGB.  bestimmen,  haben  schon  jetzt  verbindliche
  Kraft.  Es  ist  schon  jetzt  geltendes  Recht,  daß  am  1.  Jannar  1900
das  BGB.  in  Kraft  tritt  und  gleichzeitig  die  in  dem  EG.  bestimmten
Aenderungen  der  Gesetzgebung  und  der  bestehenden  Rechtsverhältnisse  eintreten.
  Der  Beklagte  durfte  deshalb  nicht  zu  Leistungen  für  die  Zeit  nach
dem  Inkrafttreten  des  BGB.  auf  Grund  der  Vorschriften  des  Bayr.  LR.
Thl.  1  Kap.  IV  87  verurtheilt  werden,  deren  Geltung  mit  dem  Ablaufe
des  Jahres  1899  erlischt.

Aber  auch  hievon  abgesehen,  liegt  es  doch  gewiß  näher,  auf  einen
Anspruch,  der  erst  in  Zukunft  entstehen  soll,  das  Recht  anzuwenden,  unter
dessen  Herrschaft  er  entstehen  soll,  als  ihn  nach  einem  Rechte  zu  beurtheilen,
das  zu  der  Zeit,  zu  der  er  entstehen  soll,  nicht  mehr  gilt  und  eine  Verurtheilung
  zu  künftigen  Leistungen  auszusprechen,  von  denen  jetzt  schon  feststeht,
  daß  sie  niemals  werden  geschuldet  werden.

Wenn  auch  der  nach  den  bisherigen  Vorschriften  zu  Leistungen  für
die  Zeit  nach  dem  Inkrafttreten  des  BGB.  verurtheilte  väterliche  Großvater
  eines  unehelichen  Kindes  nach  §  323  nu.  F.  der  CPO.  auf  Aufhebung
  der  Verurtheilung  klagen  kann,  so  wird  dadurch  doch  seine  Befugniß,
  die  Aufhebung  der  dem  Gesetze  widersprechenden  Verurtheilung  in
der  Revisionsinstanz  zu  beantragen,  nicht  ausgeschlossen.  Er  hat  auch  ein
rechtliches  Interesse  daran,  die  Aufhebung  in  der  Revisionsinstanz  zu  erwirken.
  Denn  er  ist  schon  dadurch  beschwert,  daß  für  den  nicht  zur  Entstehung
  kommenden  Anspruch  ein  vollstreckbarer  Titel  geschaffen  ist,  zu
dessen  Beseitigung  es,  wenn  das  Urtheil  rechtskräftig  wird,  erst  eines  neuen
Rechtsstreites  bedarf.  Dazu  kommt,  daß  Abs.  3  des  §  323  CPO.  u.  F.
die  Abänderung  des  Urtheils  nur  für  die  Zeit  nach  Erhebung  der  auf  die
Abänderung  gerichteten  Klage  (Sten.  Ber.  des  RT.  1897.98  Anlageband  1
S.  573)  gestattet,  der  Verurtheilte  also  leicht  in  Gefahr  kommt,  noch  für
eine  gewisse  Zeit  Leistungen  machen  zu  müssen,  zu  denen  er  nach  dem
bürgerlichen  Rechte  nicht  verpflichtet  ist.

Es  muß  daher  unter  Aufhebung  des  Urtheils  des  Berufungsgerichts
das  Urtheil  des  Landgerichts  dahin  abgeändert  werden,  daß  die  Klägerinnen