Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  131

(Mutter  und  Kind)  mit  den  für  die  Zeit  nach  dem  Jukrafttreten  des  BGB.
erhobenen  Ansprüchen,  zu  denen  auch  der  Anspruch  auf  Bezahlung  des
Schulgeldes  gehört,  abgewiesen  werden.  Urtheil  vom  9.  Dezember  1999;
Reg.-Nr.  I  133  .99.

Feststellungsklage.  Der  §  231  CPO.  enthält  keine  Vorschrift
über  das  Verhältniß  zwischen  der  Feststellungsklage  und  der  Klage  auf
eines  Rechtsverhältnisses  nur  ein  rechtliches  Interesse  des  Klägers  daran,
daß  das  Rechtsverhältniß  alsbald  durch  richterliche  Entscheidung  festgestellt
werde.  An  einem  solchen  Interesse  fehlt  es  in  den  meisten  Fällen,  wenn
der  Kläger  gegen  Denjenigen,  zu  dem  er  in  dem  festzustellenden  Rechtsverhältnisse
  steht,  aus  dem  Rechtsverhältnisse  auf  Leistung  klagen  kann.
Besteht  aber  in  einem  Falle  dieser  Art  ein  rechtliches  Interesse  an  der
alsbaldigen  Feststellung,  so  kann,  wie  das  Oberste  Landesgericht  in  Uebereinstimmung
  mit  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  wiederholt  anerkannt
  hat  (Eutsch.  Bd.  11  S.  314,  Bd.  15  S.  50)  statt  auf  Leistung,
auf  Feststellung  geklagt  werden.  Im  vorliegenden  Falle  besteht  nach  der
Behauptung  des  Klägers  A.  neben  dem  Rechtsverhältnisse  zwischen  dem
Kläger  A.  als  nunmehrigem  Glänbiger  und  der  Schuldnerin  B.  ein
Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Kläger  A.  als  dem  nunmehrigen  Gläubiger
und  dem  Beklagten  C.,  der  selbst  noch  der  Gläubiger  zu  sein  behauptet,
und  der  Geltendmachung  des  Gläubigerrechts  des  Klägers  A.  entgegentritt.
  Die  Schuldnerin  B.  weigert  sich,  die  streitigen  Provisionen  an  den
Kläger  zu  zahlen,  solange  zwischen  dem  Kläger  A.  und  dem  Beklagten  C.
Streit  darüber  besteht,  wer  von  ihnen  der  Glänbiger  ist,  und  der  Kläger
hat  kein  Mittel,  die  Schuldnerin  B.  zu  zwingen,  sich  mit  ihm  auf
den  Streit  über  sein  Gläubigerrecht  einzulassen.  Die  Schuldnerin  B.
kann  sich  vielmehr  durch  Hinterlegung  befreien,  und,  wenn  der  Kläger
gegen  sie  Klage  erhebt,  auf  dem  im  §  72  CPO.  bestimmten  Wege  die
Durchführung  des  Streites  über  das  Gläubigerrecht  den  streitenden
Gläubigern  überlassen.  Die  Möglichkeit,  gegen  die  Schuldnerin  auf
Leistung  zu  klagen,  bildet  deshalb  keinen  Ersatz  für  die  Feststellung  des
zwischen  dem  Kläger  A.  und  dem  Beklagten  C.  bestehenden  Rechtsverhältnisses.
  Der  Kläger  hat  vielmehr  ein  unverkennbares  rechtliches  Interesse
daran,  daß  dieses  Rechtsverhältniß  alsbald  durch  richterliche  Entscheidung
festgestellt  werde.  Für  Fälle  solcher  Art  hat  das  Bedürfniß  des  Rechtslebens
  schon  vor  der  Geltung  der  Civilprozeßordnung  zur  Zulassung  der
Feststellungsklage  geführt  (Seuffert's  Archiv  XXII  3,  XXVIII  216;
Windscheid,  Pand.  Bd.  2  §  334  Not.  7).

Ein  das  Gläubigerrecht  des  Klägers  A.  feststellendes  Urtheil  ist,
wenn  auch  die  Rechtskraft  der  Schuldnerin  B.  gegenüber  nicht  wirkt,  doch