132  Rechtsprechung.

für  das  Verhältniß  zwischen  dem  Kläger  und  der  Schuldnerin  nicht  ohne
Bedeutung.  Es  hat  dieselbe  Wirkung  wie  ein  zwischen  dem  Kläger  und
dem  Beklagten  geschlossener  Anerkennungsvertrag.  Die  Schuldnerin  kaun
das  Recht  des  Klägers  für  die  Zukunft  nicht  mehr  um  des  angeblichen
Rechts  des  Beklagten  willen  bestreiten.  Urtheil  vom  21.  Dezember  1899;
Reg.-Nr.  1  143.99.

Anspruch  auf  Ersatz  einer  anwaltschaftlichen  Inkassogebühr
durch  den  Gegentheil.  Beklagter  E.  hatte  am  19.  Oktober  1899
an  die  Kläger  zu  Händen  ihres  Prozeßbevollmächtigten,  des  Rechtsanwalts
  G.,  auf  die  eingeklagte  Summe  von  12000  Mk.  eine  Abschlagszahlung
  von  3593  Mk.  30  Pf.  geleistet.  Aus  dieser  Summe  beanspruchte
Rechtsanwalt  G.  auf  Grund  des  §  87  der  RAGOD.  von  den  Klägern  eine
sogenannte  Inkassogebühr  von  23  Mk.  50  Pfg.,  nach  Erledigung  der
Sache  durch  Vergleich  in  seinem  Kostenfestsetzungsgesuche  für  die  Kläger
die  Erstattung  der  besagten  Gebühr  von  23  Mk.  50  Pf.  durch  den  Beklagten.
  Die  Erfüllung  der  streitigen  Verpflichtung  ist  eine  außerhalb  des
Rechtsstreits  liegende  Handlung.  Es  kann  daher  auch  die  Erhebung  und
Ablieferung  der  eingeklagten  Schuldsumme  oder  eines  Theiles  derselben
Seitens  des  klägerischen  Prozeßbevollmächtigten,  auch  wenn  die  Annahme
einer  Theilzahlung  im  Laufe  des  Rechtsstreites  stattfindet,  nicht  als  eine
zum  Prozeßbetriebe  gehörige  Thätigkeit  des  Rechtsanwalts  betrachtet  werden.
Dies  ist  ja  auch  gerade  der  Grund,  weshalb  in  §  77  CPO.  dem  Prozeßbevollmächtigten
  als  solchen  nicht  ebenso  wie  zur  Empfangnahme  der  vom
Gegner  zu  erstattenden  Kosten,  die  Befugniß  zugestanden  wurde,  die
Zahlung  der  Streitsumme  in  Empfang  zu  nehmen,  und  demgemäß  die
Empfangnahme  einer  solchen  Zahlung  nicht  als  in  der  Prozeßvollmacht
inbegriffen  anerkannt  (Motive  zu  §  75  des  Entwurfs)  und  folgerichtig  die
in  der  Erhebung  und  Ablieferung  von  Geldern  bestehende  Thätigkeit  des
Rechtsanwalts  nicht  durch  die  ihm  in  §  13  der  RAGO.  für  den  Prozeß-=betrieb
  gewährte  Pauschalsumme  als  mitvergütet  erachtet,  sondern  ihm  hiefür
in  §  87  daselbst  eine  besondere  Gebühr  bewilligt  wurde.  Es  ist  daher
auch  im  Kostenfestsetzungsverfahren  nach  §  98  ff.  CPO.  für  die  Frage
der  Erstattungspflicht  der  hier  von  Rechtsanwalt  G.  beanspruchten  Gebühr
die  von  demselben  in  der  weiteren  Beschwerde  in  Bezug  genommene  Thatsache,
  daß  er  in  der  ihm  von  den  Klägern  ertheilten  Prozeßvollmacht  ausdrücklich
  zum  Geldempfange  ermächtigt  wurde,  rechtlich  bedeutungslos.  Es
konnte  sohin  in  diesem  Verfahren  nicht  darüber  entschieden  werden,  ob  die
Kläger,  wie  sie  inhaltlich  der  Beschwerdeschrift  zu  glauben  scheinen,  vielleicht
hier  aus  einem  besonderen  Grunde  berechtigt  sein  mögen,  die  Erstattung
der  von  ihnen  an  ihren  Amvalt  nach  dem  angezogenen  §  87  etwa  ge-