Laudgericht  Würzburg.  133

schuldeten  Gebühr  von  23  Mk.  50  Pf.  von  den  Beklagten  zu  begehren.
Beschluß  vom  27.  Dezember  1899;  Reg.-Nr.  II,  98.99.

B.  Landgericht  Würzburg.

H.  Zu  §  181  BGB.  Zu  den  Hür'schen  Erben,  welche  in  notarieller
Urkunde  vom  9.  Januar  1900,  P.  Nr.  20,  einige  Grundstücke  an  X.
verkaufen,  zählt  der  landesabwesende  Georg  H.  Dieser  Georg  H.  hat  lt.
vorliegender  beglaubigter  Generalvollmacht  unter  Ertheilung  der  Befugniß
  zur  Substitution  den  Ho.  zu  seinem  Bevollmächtigten  ernannt
und  ihn  insbesondere  zu  seiner  Vertretung  als  Erben  der  Hü.'schen  Eheleute
  ermächtigt.  X.  hat  nun  in  notarieller  Urkunde  vom  9.  Januar  1900,
P.  Nr.  19,  handelnd  für  Georg  H.  auf  Grund  der  ihm  zustehenden
und  zur  Substitution  der  Vollmacht  berechtigenden  Befugniß,  „wegen
seiner  Verhinderung  in  gegenwärtiger  Nachlaßsache"“,  alle  ihm
von  Georg  H.  eingeräumten  Rechte  für  den  Verkaufsakt  dem  St.  übertragen.
  Demgemäß  ist  St.,  selbst  Miterbe  in  bezeichneter  Verlassenschaft,
  im  Kaufvertrag  vom  9.  Jannar  verkanfender  Seits  eingeführt  als
„zugleich  handelud  für  X.,  beziehungsweise  für  den  abwesenden  Georg  H.“

Das  Hypothekenamt,  welchem  die  Kaufsurkunde  zum  hypothekenamtlichen
  Vollzuge  vorgelegt  wurde,  hat  diesen  abgelehnt.  Es  greife  hier
die  Vorschrift  des  §  181  BGB.  Platz,  derzufolge  ein  Vertreter  im  Namen
des  Vertretenen  mit  sich  im  eigenen  Namen  ein  Rechtsgeschäft  nicht
vornehmen  könne.  Der  Umstand,  daß  T.  in  seiner  Eigenschaft  als  Vertreter
  des  Georg  H.  sich  den  St.  zum  gegenständigen  Rechtsgeschäft
substituirte,  enthalte  lediglich  eine  Umgehung  der  zwingenden  gesetzlichen
Vorschrift,  die,  wenn  man  sie  zulassen  wollte,  die  Außerkraftsetzung  des
8  181  bedeuten  würde.  Die  Urkunde  sei  sonach  unvollziehbar,  da  das
beurkundete  Geschäft  nichtig  sei.

Das  Beschwerdegericht  hat  die  Berichtigung  des  Besitztitels  auf
den  Käufer  &amp;.  angeordnet.  Die  Gründe  der  Entscheidung  besagen  u.  A.:

.  .  .  Wohl  schließt  der  §  181  BGB.,  im  Gegensatze  zu  dem  früheren
Standpunkte  der  Motive  Bd.  1  S.  224/225,  welche  die  Frage,  ob
Jemand  einerseits  für  sich  und  in  eigenem  Namen,  andererseits  als  Vertreter
  eines  Anderen  und  in  dessen  Namen  handeln  und  so  einen  Vertrag
zwischen  sich  und  dem  Anderen  schließen  könne,  nach  den  allgemeinen
Grundsätzen  bejahen,  das  sogen.  Selbstkontrahiren,  von  besonderen
Ausnahmen  abgesehen,  ein  für  allemal  aus.  Für  die  gesetzgeberische  Behandlung
  war  hier  (Prot.  Bd.  2  S.  175)  maßgebend  die  Erwägung,  daß
in  einem  solchen  Falle  stets  die  Gefahr  eines  Konfliktes  der  Interessen
und  einer  Schädigung  des  einen  oder  anderen  Theiles  als  vorhanden  anzunehmen,
  die  Zulässigkeit  einer  derartigen  Vertretung  deshalb  grundsätzlich