134  Vermischte  Mittheilungen.

abzuweisen  sei.  Allein  derartige  Erwägungen,  die  nur  für  den  bestimmten
Thatbestand  gelten  und  eine  weitergehende  Anwendung  nicht  vertragen,
können  hier  nicht  zutreffen,  weil  X.  überhaupt  nicht  mit  sich  kontrahirt
hat,  vielmehr  in  der  Urkunde  einseitig  als  Käufer  auftritt,  das  Verhältniß
  auch  nicht  etwa  so  anzusehen  ist,  als  ob  X.  durch  den  Substitnirten
  wiederum  für  sich  handelte;  denn  wenn  der  Bevollmächtigte,
wie  hier,  von  der  ihm  zugestandenen  Substitutionsbefugniß  dergestalt  Gebrauch
  macht,  daß  er  im  Namen  des  Vollmachtgebers  den  Dritten  zu
dessen  Bevollmächtigten  bestellt,  so  ist  der  Dritte  unmittelbarer  Bevollmächtigter
  des  Vollmachtgebers  (Motive  Bd.  1  S.  232).  Ob
der  Bevollmächtigte  bei  mißbräuchlicher  Substituirung,  insbesondere  im
Falle  einer  Gefährde,  sich  schadensersatzpflichtig  machen  wird,  bemißt
sich  nach  allgemeinen  Grundsätzen,  ist  hier  auch  nicht  weiter  zu  erörtern.
Beschluß  vom  1.  Februar  1900.

IV.  Vermischte  Mittheilungen.

1)  Zur  Behandlung  der  gesetzlichen  Hypothekentitel.  Nach  Nrt.  54
des  bayr.  Ges.  v.  9.  Inni  1899,  betr.  die  Uebergangsvorschristen  zum  BGB.  können
gesetzliche  Hypothekentitel  nach  dem  Inkrafttreten  des  BGB.  außer  in  den  Fällen  50
bis  53  a.  a.  O.  nicht  mehr  entstehen.  Nach  der  Fassung  dieser  Bestimmung  wäre
man  versucht,  anzunehmen,  daß  die  gesetzlichen  Hypothekentitel,  soweit  sie  zur  Zeit  des
Inkrasttreteus  des  BGB.  bestehen,  durch  die  veränderte  Gesetzgebung  nicht  berührt
würden.  Dem  ist  jedoch  nicht  so.  Das  Wesen  des  geseßlichen  Hypothekentitels  besteht
in  der  durch  das  Gesetz  begründeten  Bestimmung  einer  Sache  zum  Unterpfand  für  eine
bestimmte  Forderung  (Regelsberger,  bayr.  Hyp.-Recht  S.  208).  Diese  Bestimmung
selbst  entipringt  aus  der  Schuldnereigenschaft  des  Eigenthümers  des  betreffenden  Grundstücks.
  Die  Eigenschaft  eines  Schuldverhältnisses  ist  demnach  der  Grund,  aus  dem  das
Gesetz  den  Hypothektitel  gewährt  hat.  Die  Frage,  ob  einem  Auspruch  ein  gesehlicher
Hypothekentitel  zukommt,  eurscheidet  sich  also  nach  dem  Gesetze,  welchem  das  betrefsende
Rechtsverhältniß,  dem  der  Anspruch  entspringt,  überhaupt  unterstellt  ist.  Es  kommt  also
nicht  darauf  an,  ob  der  gesepliche  Oypothekentitel  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  BGB.
besteht,  sondern  darauf,  ob  das  jeweils  zur  Auwendung  kommende  Recht  einen  solchen
Hypothekentitel  kennt  oder  nicht.  Maßgebend  ist  deshalb  in  erster  Linie  der  Ark.  170
EG.  z.  BSB.  Kommen  für  ein  Schuldverhältniß  die  bisherigen  Gesetze  zur  Anwendung
  und  kennen  diese  einen  gesetzlichen  Hypothektitel,  so  hat  es  hiebei  auch  nach
dem  Inkrasttreten  des  BG.  sein  Bewenden  (z.  B.  unter  dem  alten  Recht  entstandene
Forderungen  von  Baumaterialienlieferanten),  und  andererseits  besteht  dieser  Titet  nicht
mehr,  wenn,  wie  nach  Art.  203  a.  a.  O.  bezüglich  des  Rechtsverhältnisses  zwischen
Eltern  und  Kindern,  die  neuen  Bestimmungen  ohne  Weiteres  Anwendung  sinden
(3.  B.  bei  unter  dem  bisherigen  Rechte  ausgezeigtem  Vater-  oder  Muttergut).  Für
die  Fortdaner  der  unter  dem  alten  Recht  entstandenen  Hypothekentitel  kann  man  sich
auch  nicht  auf  Art.  177  AG.  z.  BGB.  berusen.  Die  Bestimmungen  des  bayrischen
HOypothekeurechts  sind,  wie  oben  gezeigt,  keine  Vorschriften  des  „Liegenschaftsrechts“  im
Sinne  des  genaunnten  Artikels.  Eine  derartige  Anfrechterhaltung  würde  übrigens  auch