Vermischte  Mittheilungen.  135

der  Bestimmung  in  Art.  189  EG.  z.  BGB.  widersprechen,  wonach  ein  nach  den  Vorschriften
  des  BGB.  unzutässiges  Recht  nach  dem  Inkrasttreten  des  BGB.  nicht  mehr
begründet  werden  kann.  Amtsrichter  Dr.  Denuler  in  Ingolstadt.
2)  Auslobung.  Sechs  Bürger  in  N.  haben  im  Jannar  1900  als  „Rennkomité“
  in  dem  an  ihrem  Wohnsitze  erscheinenden  Lokalblatte  folgende  „Einladung“
veröffentlicht:  „Einladung  zu  dem  an  hier  stattfindenden  Schlittenrennen  mit
Preisen  von  60  Mk.  abwärts  und  einem  Weitpreis  von  5  Mk.  Die  Verloosung  findet
um  11  Uhr  Mittags  statt.  Das  Rennkomité.“  Am  Renntage  wurden  hiezu  die  Preise
und  Reunbediugungen  vor  der  Verloosung  in  zwei  Wirthshäusern  des  Städtcheus  bekaunt
  gegeben,  darunter  auch,  daß  es  verboten  sei,  bei  Meidung  des  Preisverlustes  zum
Rennen  sog.  Amerikanerschlitten  zu  benützen  und  daß  jeder  Theilnehmer  am  Rennen
3  Mk.  Einlage  bezahlen  müsse.  Kläger  errang  mit  zwei  Gespannen,  wofür  er  die
Einlage  bezahlt,  Preise  mit  40,  bezw.  30  Mk.  und  ie  einer  Fahne.  Die  Zuerkennung
dieser  Preise  wurde  ihm  aber  von  obigem  als  Preisrichter  fungirenden  Rennkomité
versagt,  weil  er  trotz  mehrfachen  ausdrücklichen  Verbotes  „Amerikanerschlitten“  zum
Rennen  benntzt  habe.  Kiäger  giebt  letzteres  und,  daß  er  vor  der  Verloosung  von
diesem  Verbote  Kenntuiß  hatte,  zu.  Allein  er  bestreitet  die  Gültigkeit  dieser  Bedingung,
da  sie  in  der  öffentlichen  Einladung  im  Blatte  nicht  aufgeführt  gewesen  sei.  Er
habe  daher  vorerst  gegen  drei  der  Mitglieder  des  Rennkomité's  Klage  mit  dem  Antrag
auf  Zuerkennung  der  von  ihm  errungenen  Preise  nebst  Fahnen,  eventuell  auf  Zuerkennung
  des  Ersatzes  des  von  ihm  erst  noch  zu  liquidirenden  Schadens  erhoben;  die
Beklagten  hafteten  als  Gesammtschuldner.  Die  öffentliche  Einladung  im  Lokalblatte
stelle  sich  als  Anslobung  im  Sinne  des  §  661  BGB.  dar;  ein  Widerruf  derselben  hätte
nur  durch  rechtzeitige  Inserirung  in  diesem  Blatte  erfolgen  können.  Das  nachträglich
erst  am  Renntage  bekannt  gegebene  Verbot  der  Amerikanerschlitten  aber  enthalte  einen
solchen  Widerruf.  Zum  Mindesten  hätte  in  der  öffentlichen  Einladung  darauf  verwiesen
werden  sollen,  daß  weitere  Reunbedingungen  erst  am  Renntage  bekannt  gegeben  würden.
Die  drei  Bekagten  stiützen  sich  hiegegen  darauf,  daß  dem  Kläger  das  streitige  Verbot
noch  vor  der  Verloosung  bekannt  gegeben  worden  sei  und  daß  die  näheren  Reunbedingungen
  bei  allen  derarligen  kleinen  Rennen  eben  erst  am  Renntage  vor  der  Verloosung
  verlesen  würden.  Uebrigens  sei  ihre  Entscheidung  als  Preisrichter  nach  §  661
Abs.  2  S.  2  BG.  für  die  Betheiligten  verbindlich  und  darum  unanfechtbar.  Für  alle
Fälle  aber  seien  sie  nicht  Gesammtschuldner,  sondern  nur  je  für  ein  Sechstel  haftbar.
Es  erfolgte  kostenfällige  Klageabweisung  durch  das  angerusene  Amtsgericht  aus  folgenden
Gründen:  Die  Thatbestandsmerkmale  der  Preisausschreibung  im  Sinne  der  88  661,  657
BGB.  sind  in  der  im  Lokalblatie  veröffentlichten  „Einladung“  vorhauden.  Die  nach
5  661  nöthige  Fristbestimmung  für  die  Bewerbung  erscheint  insbesondere  dadurch  gegeben,
  daß  letztere  eben  spätestens  mit  der  Verloosung  stattfinden  muß.  Da  sämmtliche
Preise  serner  den  Betrag  von  3  Mk,  übersteigen,  so  erscheint  jedenfalls  auch  das  Thatbestandsmerkmal
  der  „Belohnung“  für  die  vorzunehmende  Haudlung  (siegreiches  Betheiligen
  am  Rennen)  erfüllt.  Nach  §  661  Abs.  2  S.  2  BGB.  ist  nun  allerdings  die
Entscheidung  der  Preisrichter  —  hier  der  Anslobenden  selbst  -  für  die  Betheiligten
verbindlich.  Allein  §  242  BGB.,  der  nach  der  ganzen  Intention  desselben  das  gesammte
  heutige  Rechisleben  beherrscht,  muß  auch  hier  in  die  Waagschale  fallen.  Hienach
unterliegt  die  Entscheidung  der  Preisrichter  der  Ansechtung  insoweit,  daß  sie  zwar  bei
ihrem  Urtheil  freieste  Befugniß  haben,  jedoch  nur  innerhalb  der  von  Tren  und  Glanben
gesorderten  Schranken  des  Verlehrs,  also  iusbesondere  auch  innerhalb  der  Grenzen,  die
sie  sich  selbst  durch  die  ösffentliche  Anslobung  gesetzt  haben.  Nun  fordert  das  BGB.
leineswegs  bei  Lepterer,  daß  alle  Einzelbedingungen  der  Preisbewerbung  schon  mit