65.  Jahrgang.  M  B.  14.  April  1900.

Dr.  J.  A.  Seufferts
Blätter  für  Rechtsanwendung.

Herausgegeben  von

Dr.  Julius  von  Staudinger.

Inhalt:  l.  Ueber  die  Vertretung  der  volitischen  Gemeinden  und  der  Kirchengemeinden  der  Pfals  im
Prozeß.  II.  Rechtsprechung:  Reichsgericht  in  Civilsachen:  Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in
München.  III.  Vermischte  Mittheilungen.  IV.  Literatur.

I.  Aeber  die  Vertretung  der  politischen  Gemeinden  und  der
Kirchengemeinden  der  Pfalz  im  Vrozeß.
Von  Landgerichtsrath  Lipps  in  Keaiserslautern.

In  einem  Prozesse  „der  protestantischen  Kultusgemeinde  X.",  als
Klägerin,  gegen  Y.,  in  welchem  Erstere  die  Beseitigung  und  Unterlassung
von  Eingriffen  in  ihr  Eigenthum  begehrte,  die  Beklagter  Y.  durch  unbefugte
  Bebauung  kirchengemeindlichen  Geländes  sich  erlaubt  habe,  wurden
von  der  zum  Zeugenbeweise  zugelassenen  Klägerin  als  Zeugen  zwei  Mitglieder
  ihres  Presbyteriums  vorgeschlagen,  deren  Abhör  Beklagter  widersprach,
  weil  sie  Vertreter  der  Klägerin  seien.  Der  Amvalt  dieser  bestand
auf  beeidigter  Vernehmung  der  beiden  Presbyter  mit  der  Begründung,
diese  seien  nicht  Vertreter  der  Klägerin,  Letztere  würde  vielmehr  durch  den
Vorstand  des  Presbyteriums  vertreten,  den  Dekan  Z.,  der  ja  auch  allein
und  ohne  Mitwirkung  der  übrigen  Mitglieder  des  Presbyteriums  gegenwärtige
  Klage  erhoben  habe.  Es  sei  ebenso  wie  bei  Prozessen  der
politischen  Gemeinde,  in  welchen  immer  der  Bürgermeister  anstandslos
die  Gemeinde  vertreten  und  alle  Gemeindeangehörigen  als  Zeugen  auftreten
  könnten.  Bei  gegentheiliger  Auffassung  käme  man  unter  Umständen
zu  dem  auffallenden  Ergebnisse,  daß  alle  Angehörigen  einer  solchen  Gemeinde,
  jedenfalls  aber  alle  Mitglieder  des  Presbyteriums  bezw.  des  Gemeinderaths
  den  Parteieid  leisten  müßten.

Da  Zeugen  im  Prozesse  nur  dritte  Personen  sein  können,  also  nicht
die  Parteien  und  ihre  gesetzlichen  Vertreter,  welche  Letztere  den  Ersteren
in  der  Hinsicht  gleichstehen  (RE.  Bd.  17  S.  367),  so  hängt  die  Entscheidung
  der  oben  aufgeworfenen  Streitfrage  von  Beantwortung  der
Frage  ab,  wer  ist  in  Prozessen  der  protestantischen  Kultusgemeinde  Partei
und  wer  ist  Vertreter  der  Partei?

I.XV.