138  Ueber  die  Vertretung  der  politischen  Gemeinden  rc.  der  Pfalz.

Maßgebend  sind  hier  zunächst  folgende  prozessnale  Grundsätze:

Partei  ist  im  Prozeß  dasjenige  Rechtssubjekt,  in  dessen  Namen  und
für  dessen  Rechnung  und  Gefahr  der  Prozeß  geführt  wird.

Parteifähigkeit  ist  die  Fähigkeit,  zu  klagen  und  verklagt  zu
werden,  aktiv  und  passiv  Subjekt  des  Prozesses  zu  sein.  Während  die
Prozeßordnung  seither  nicht  sagte,  wer  parteifähig  sei  und  was  unter
Parteifähigkeit  zu  verstehen  sei,  ist  in  der  nunmehrigen  CPO.  §  50  ausdrücklich
  bestimmt,  daß  parteifähig  ist,  wer  rechtsfähig  ist.  Die  Frage
der  Rechtsfähigkeit  aber  und  damit  die  der  Parteifähigkeit  regeln  die  Vorschriften
  des  bürgerlichen  Rechts  (RGE.  Bd.  32  S.  175).

Als  gesetzliche  Vertreter  sind  diejenigen  durch  das  Gesetz  bestellten
Organe  anzusehen,  welche  nicht  in  eigenem  Namen  und  zur  Wahrung
eigener  Interessen  einen  Prozeß  führen,  sondern  nur  die  Interessen  anderer
Rechtssubjekte  in  deren  Namen  bei  der  Prozeßführung  selbständig  wahrnehmen
  und  dabei  von  dem  Willen  der  prozeßunfähigen  Partei  unabhängig
  sind  (vgl.  darüber  Petersen  in  Busch,  Bd.  18  S.  15  ff.).

Der  obige  Rechtsstreit  hat  Kirchenvermögen  zum  Gegenstande.  Rechtssubjekt
  des  Kirchenvermögens  ist  die  als  juristische  Person  geltende  Kirchengemeinde,
  wie  Rechtssubjekt  des  Vermögens  der  vom  Rechtsanwalte  der
Klägerin  hier  vergleichsweise  hereingezogenen  Ortsgemeinde  die  als  juristische
Person  anerkannte  Ortsgemeinde  ist  (siehe  darüber  Wand-Wagner,  Verfassung
  und  Verwaltung  der  prot.  Kirche  der  Pfalz,  3.  Aufl.  S.  485;
Seydel,  bayr.  Staatsrecht,  1.  Aufl.  Bd.  4  S.  459  ff.,  Bd.  6  S.  183  ff.,
310,  325;  Wand  zu  Art.  1  der  Gemeindeordnung  für  die  Pfalz;  Pözl,
Verfassungsrecht  §§  82,  86  und  87).

Orts=  und  Kirchengemeinde  haben  also  als  juristische  Personen  die
Parteifähigkeit,  mit  dem  Unterschiede  allerdings,  daß,  während  durch
Art.  130  der  Gemeindeordnung  für  die  Pfalz  die  Vorschriften  über  die
Nothwendigkeit  eines  Streitkonsenses  oder  einer  Prozeßführung  bei  Rechtsstreiten
  der  Ortsgemeinden  aufgehoben  sind,  die  Kirchengemeinden  Civilrechtsstreite
  aktiv  und  passiv  nur  mit  Genehmigung  der  k.  Regierung  führen
können  (Art.  77  des  kaiserl.  Fabrikraths-Dekrets  vom  30.  Dezember  1809
und  §  67  des  Regierungsausschreibens  vom  8.  Januar  1819;  Wand-Wagner
  a.  a.  O.  S.  559;  Wagner,  das  Gemeinde=  und  Stiftungs-Rechnungswesen
  der  Pfalz  Bd.  2  S.  116  ff.).

Die  Gemeinden  besitzen  indessen  nicht  auch  die  von  der  Parteifähigkeit
strenge  zu  scheidende  Prozeßfähigkeit  (§  51  CP0O.),  d.  h.  die  Fähigkeit,
einen  Prozeß  selbst  bezw.  durch  einen  von  ihnen  aufgestellten  Prozeßbevollmächtigten
  zu  führen  (Petersen  a.  a.  O.  S.  29  ff.),  weil  juristische
Personen  nur  durch  besondere  Organe  handeln  und  daher  namentlich  auch
ihre  Prozesse  nur  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter  führen  können  (ogl.