Ueber  die  Vertretung  der  politischen  Gemeinden  rc.  der  Pfalz.  139

Entsch.  des  Obersten  Gerichtshofs  Bd.  4  S.  189,  Bd.  5  S.  338,
Bd.  7  S.  753).

Wer  diese  sind,  bestimmt  nach  §  51  a.  a.  O.  das  bürgerliche  Recht
bezw.  das  Verwaltungsrecht.

Nach  den  in  der  Pfalz  geltenden  Bestimmungen  ist  das  Presbyterium
oder  der  Kirchenvorstand  (§  1  der  revidirten  Wahlordnung  f.  d.  Presbyterium)
  als  kollegiale  Behörde  das  Organ  der  kirchlichen  Vermögensverwaltung
  und  gesetzlicher  Vertreter  der  protestantischen  Kirchengemeinde.
  Es  besteht  aus  dem  Pfarrer  bezw.  Dekan  als  „Präses“  und
5  bis  12  weltlichen  Mitgliedern  (Wand-Wagner  a.  a.  O.  S.  175,
176,  188,  485  ff.,  509,  559;  Seydel  a.  a.  O.  Bd.  6  S.  270,  271,
310,  325).  Das  Presbyterium  ist  danach  das  Organ,  das  die  Kirchengemeinde
  in  ihren  Prozessen  vertritt,  nicht  der  „Präses“  des  Presbyteriums,
  hier  der  Dekan.  Dieser  allein  kann  die  Kirchengemeinde  nicht
vertreten  (ugl.  Entsch.  des  Obersten  Gerichtshofs  Bd.  4  S.  189,  193,
Bd.  5  S.  338,  Bd.  8  S.  204  und  des  Verwaltungsgerichtshofs  Bd.  2
S.  697;  vgl.  weiter  Gruchot,  Beiträge  zur  Erläut.  des  deutschen  Rechts
Bd.  40  S.  280  ff.  und  S.  388).

Nach  den  Bestimmungen  des  erwähnten  Fabrikrathdekrets,  das
allerdings  im  Laufe  der  Zeit  tief  eingreifende  Umgestaltungen  erfahren
hat,  wozu  noch  kommt,  daß  manche  Bestimmungen  auch  durch  abusus
ihre  unmittelbare  Anwendbarkeit  verloren  haben  (siehe  Wagner  a.  a.  O.
Bd.  2  S.  17),  ist  der  Fabrikrath  als  kollegiale  Behörde  das  Organ
und  der  gesetzliche  Vertreter  der  katholischen  Kirchengemeinde.  An
seiner  Spitze  steht  der  von  ihm  aus  seiner  Mitte  gewählte  Präsident,  nicht
der  Pfarrer,  der  hiezu  nicht  wählbar  ist  (Wagner  a.  a.  O.  S.  27).

Wie  das  Presbyterium,  so  vertritt  demnach  auch  der  Fabrikrath  die
Kirchengemeinde  im  Prozeß.  In  der  Civilgerichtspraxis  wird  regelmäßig
der  Rechner  des  Fabrikraths  in  den  Prozeß  hereingezogen,  eine  Uebung,
welche  sich  auf  Art.  79  des  Dekrets  stützt,  der  lautet:

„Alle  Prozesse  werden  im  Namen  der  Fabrik  geführt  und  auf
Anstehen  des  Einnehmers  betrieben,  welcher  dem  Bureau  von  diesen
Prozeduren  Kenntniß  mittheilt.“

Wernz  in  seinem  Kommentar  zur  bayr.  Prozeßordnung  S.  85  und
206  stellt  auf,  die  gesetzliche  Vertretung  der  Kirchengemeinden  im  Prozesse
stehe  in  der  Pfalz  den  Rechnern  zu,  wie  denn  überhaupt  bei  Korporationen
und  Stiftungen  dieselbe  nach  französischem  Rechte  nicht  Kollegien  übertragen
  sei,  sondern  einzelnen  Personen.  Es  sei  deshalb  ihnen,  den
Rechnern,  allein  die  Zustellung  zu  machen.

Es  mag  dahingestellt  sein,  ob  diese  Bestimmung  des  Art.  79  des
Dekrets  nicht  auch  veraltet  ist,  wie  z.  B.  das  Bureau  der  Kirchenpfleger,

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