140  Ueber  die  Vertretung  der  politischen  Gemeinden  rc.  der  Pfalz.

das  nach  dem  auch  längst  veralteten  Art.  19  den  Einnehmer  oder  Rechner,
wie  er  heute  genannt  wird,  ernennt  und  dem  nach  Art.  79  „von  den.  Prozeduren
  Kenntniß  mitzutheilen  ist“",  ganz  unbekannt  ist.  Der  Fabrikrath
besorgt  in  Wirklichkeit  die  Geschäfte  und  der  Vollzug  seiner  Beschlüsse  obliegt
  dem  Präsidenten  (Wagner  a.  a.  O.  S.  20  ff.).

Sehr  bedeutsam  dürfte  hier  gewiß  die  Praxis  der  Verwaltungsbehörden,
  namentlich  aber  die  der  Verwaltungsrechtspflege  sein,  deren  Verfahren
  den  einschlägigen  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  nachgebildet
ist.  Alle  Zustellungen  in  Angelegenheiten  der  Kirchengemeinden  und  besonders
  olche,  welche  eine  Beschwerdefrist  in  Lauf  setzen  (Art.  22  des
Verwalt  hofgesetzes),  werden  dem  Fabrikrath  und  bezw.  dem
Presbyterium  *  zwar  dem  Präsidenten  bezw.  Vorsitzenden  zugestellt,
niemals  aber  dem  Rechner,  dem  in  der  Hauptsache  nur  die  Besorgung
des  Rechnungswesens  obliegt.  Und  wiewohl  das  Fabrikrathdekret  und
damit  auch  dessen  Art.  79  für  die  Ordnung  der  Vermögensverwaltung
auch  der  protestantischen  Kirche  analog  anwendbar  ist,  pflegt  auch  in  der
Civilgerichtspraxis  der  Rechner  in  die  Prozesse  der  protestantischen  Kirchengemeinden
  nicht  hineingezogen  zu  werden.

Jedenfalls  aber  ist  der  Rechner  auch  schon  im  Hinblick  auf  Art.  12
Ziff.  5,  Art.  77  und  Art.  79  des  Dekrets,  die  dem  Fabrikrathe  die  Bestimmung
  über  zu  führende  Prozesse  vorbehalten,  nicht  legitimirt,  selbstständig
  Prozesse  zu  führen.  Er  ist  also  überhaupt  nicht  gesetzlicher  Vertreter
  der  Kirchengemeinde  in  dem  oben  präzisirten  Sinne,  sondern  für  die
Prozeßführung  nur  Vollzugsorgan  des  Fabrikraths,  ähnlich  wie  der  Bürgermeister
  Vollzugsorgan  des  Gemeinderaths  ist;  ist  doch  der  Rechner  in  der
Regel  nicht  einmal  Mitglied  des  Fabrikraths.

Gesetzlicher  Vertreter  der  Ortsgemeinde  ist  nach  Art.  54  der  Gemeindeordnung
  für  die  Pfalz  der  Gemeinderath.  Dieser  allein  und  ausschließlich,
  nicht  der  Bürgermeister,  verwaltet  deren  Angelegenheiten.  Daran
ändern  auch  nichts  die  Art.  54  und  63  C.  c.,  in  welchen  der  Bürgermeister
  als  Vollzugsorgan  und  Vorstand  des  Gemeinderaths  bezeichnet  ist.
In  ersterer  Eigenschaft  hat  der  Bürgermeister  lediglich  die  vom  Gemeinderath
  gefaßten  Beschlüsse,  in  welchem  sich  dessen  Wille  manifestirt,  zu  vollziehen,
  und  Vorstand  des  Gemeinderaths  ist  er  in  zeigentlichen  Gemeindeverwaltungs
  heiten  (siehe  Wand  a.  a.  O.  zu  Art.  54  und  63).

Daß  ausschließlich  der  Gemeinderath  und  nicht  der  Bürgermeister
allein  oder  die  einzelnen  Gemeindeangehörigen  Vertreter  der  Gemeinde
sind,  das  haben  der  Oberste  Gerichtshof  und  der  Verwaltungsgerichtshof
wiederholt  ausgesprochen  (siehe  Entsch.  des  Obersten  Gerichtshofs  Bd.  5
S.  534,  Bd.  6  S.  264,  676,  Bd.  7  S.  753,  Bd.  13  S.  95;  Entsch.
des  Verwaltungsgerichtshofs  Bd.  1  S.  89,  122,  Bd.  2  S.  1  12,  Bd.  3