Ueber  die  Vertretung  der  politischen  Gemeinden  2c.  der  Pfalz.  141

S.  719,  Bd.  10  S.  377;  vgl.  auch  Seydel  a.  a.  O.  Bd.  4  S.  466
und  Puchelt,  Zeitschr.  für  franz.  Civilrecht  Bd.  20  S.  230).

Man  kommt  danach  zu  dem  Ergebnisse,  daß  in  Prozessen  der  Ortsund
  der  Kirchengemeinden  die  Gemeinden  Partei  sind,  gesetzliche  Vertreter
aber  der  Ortsgemeinde  der  Gemeinderath,  der  der  katholischen  Kirchengemeinde
  der  Fabrikrath  und  der  der  protestantischen  das  Presbyterium  ist.

Der  Hinweis  des  klägerischen  Rechtsamvaltes  in  dem  eingangs  gedachten
  Streitfalle,  darauf,  daß  bei  Prozessen  der  politischen  Gemeinden
der  Bürgermeister  diese  anstandslos  zu  vertreten  pflege,  ist  unzutreffend.
Richtig  ist,  daß  in  Klagen  der  Ortsgemeinden  im  Rubrum,  soweit  die
Qualitäten  der  Gemeinde  in  Frage  kommen,  der  Name  des  Bürgermeisters
als  Vertreter  zu  figuriren  pflegt.  Würde  indessen  lediglich  die  Bezeich--nung
  gewählt:  „Die  Ortsgemeinde  M.,  vertreten  durch  ihren  Bürgermeister
R.“,  so  wäre  das  falsch,  weil,  wie  gezeigt,  der  Bürgermeister  nicht  Vertreter
  ist.  Richtig  gekennzeichnet  würden  in  Klageschriften  für  Gemeinden
Partei  und  Vertretung  nur  also:  „Die  Ortsgemeinde  M.,  vertreten  durch
ihren  Gemeinderath“,  „die  katholische  Kirchengemeinde  N.,  vertreten  durch
ihren  Fabrikrath“,  „die  protestantische  Kirchengemeinde  O.,  vertreten  durch
ihr  Presbyterium.“  Zweckmäßigkeitsgründe  gebieten  es,  auch  den  Vorstand
der  Kollegialbehörde  d.  h.  den  Bürgermeister,  Präsidenten,  Präses  näher  zu
bezeichnen,  allein  gesetzlich  geboten  ist  das  nicht,  weil  diese  Vorstände  eben
nur  das  vermittelnde  Organ  der  den  Prozeß  führenden  Behörde  sind.

Auch  unter  der  Herrschaft  der  bayr.  Prozeßordnung,  deren  Art.  202
die  Angabe  des  gesetzlichen  Vertreters  bei  Zustellungen  als  ein  Essentiale
erforderte,  war  nicht  verlangt,  die  Namen  der  Kollegialmitglieder  aufzuführen,
  wenn  der  betreibende  Theil  ein  Kollegium  war  (siehe  die  oben
angeführten  Entscheidungen  des  Obersten  Gerichtshofs).  Im  Gegensatze  zu
Art.  202  C.  c.  ist  nach  heutigem  Rechte  die  Angabe  des  gesetzlichen  Vertreters
  in  der  Klageschrift  nicht  wesentlich,  da  sie  nicht  in  8  253,  sondern
nur  instruktionell  in  §  130  CPO.  vorgeschrieben  ist  (Jur.  Wochenschrift
1894  S.  360  und  1896  S.  400).

Wird  die  Gemeinde  verklagt,  so  erscheint  die  Bezeichnung  der  physischen
  Person,  der  zugestellt  werden  soll,  unerläßlich.  Der  §  171  CPO.  läßt
nun  zu,  daß  bei  Gemeinden  Zustellungen  sowohl  an  die  gesetzlichen  Vertreter,
  als  auch  an  die  Vorsteher  mit  Wirksamkeit  erfolgen  dürfen.  Danach
muß  nicht  jedem  einzelnen  Mitgliede  des  Gemeinderaths,  Fabrikraths,
Presbyteriums  eine  Zustellung  gemacht  werden,  es  genügt  vielmehr  eine
Zustellung  an  den  Bürgermeister,  Präsidenten,  Präses  der  Kollegien  (vgl.
auch  Entsch.  des  Verwaltungsgerichtshofs  Bd.  1  S.  90).

Diese  Vorsteher  sind,  wenn  auch  nicht  gesetzliche  Vertreter  für  die
Führung  des  Prozesses,  so  doch  „gesetzliche  Vertreter  für  die  Zustellung."