142  Ueber  die  Vertrelung  der  politischen  Gemeinden  2c.  der  Pfalz.

Schon  im  Hinblick  auf  diese  Bestimmung  wird  auch  bei  Klagen  gegen
katholische  Kirchengemeinden  es  unter  allen  Umständen  genügen,  dem  Präsidenten
  des  Fabrikrathes  die  Zustellung  zu  machen,  gleichgültig  wie  man
sich  zur  Frage  der  Hereinziehung  des  Rechners  in  den  Prozeß  stellt,  und
wenn  man  auch  der  Ansicht  ist,  die  bezüglichen  Bestimmungen  des  Fabrikdekrets
  beständen,  wenn  schon  thatsächlich  außer  Anwendung,  doch  förmlich
  noch  zu  Recht,  weil  Gesetze  per  desueludinem  nicht  abgeschafft
würden.

Des  Zusammenhangs  wegen  sei  hier  auch  noch  der  Distrikts=  und
Kreisgemeinden  gedacht.

Gesetzlicher  Vertreter  der  Distriktsgemeinde,  der  ebenfalls
juristische  Persönlichkeit  zukommt,  ist  der  Distriktsrath  (Art.  1  des  Distriktsrathsgesetzes
  vom  28.  Mai  1852),  an  dessen  Stelle  aber,  weil  er  nur  periodisch
  sich  versammelt,  der  von  ihm  aus  seiner  Mitte  gewählte  Distriktsausschuß
  handelt  (Art.  15  ff.  C.  c.).  Daher  gehört  namentlich  auch  die
Vertretung  der  Distriktsgemeinde  im  Prozeß  zu  den  Befugnissen  des  Ausschusses.
  Vorstand  dieses  ist  der  Distriktsverwaltungsbeamte  (Art.  15  Abs.  4).
Die  Distriktsgemeinde  wird  also  nach  Außen  nur  vom  Ausschusse  und
dessen  Vorstand,  nicht  vom  Bezirksamte  vertreten.  Der  Verwaltungsgerichtshof
  hat  in  seiner  Entscheidung  vom  22.  November  1881,  Bd.  3
S.  381,  ausgesprochen,  um  eine  Zustellung  an  den  Vorstand  des  Distriktsausschusses
  als  gegeben  annehmen  zu  können,  müsse  die  Zustellung  „an
den  Vorstand  des  Distriktsausschusses“  in  prägnanter  Weise  konstatirt  sein.
Eine  Zustellung  „an  das  Bezirksamt“"  sei  ungenügend  (siehe  auch  Seydel,
a.  a.  O.  Bd.  3  S.  242  ff.,  275  ff.  und  Bd.  4  S.  583  ff.,  sowie  Pözl  a.  a.  O.
88  124,  126,  130;  Lermann,  Distriktsgemeindeordnung  S.  84).

Die  Vertretung  der  Kreisgemeinde  endlich,  die  nach  Art.  1  des
Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  juristische  Persönlichkeit  besitzt,  steht
zunächst  an  sich  dem  Landrathe  bezw.  dem  Landrathsausschusse  zu.  Die
Stellung  dieser  Organe  ist  indessen  eine  wesentlich  andere  als  jene  der
Orts=  und  Distriktsgemeinden.  Sie  sind  nicht  Vorstand  der  Kreisgemeinde,
  sie  führen  nicht  eine  Verwaltung  dieser.  Die  zu  den  Aufgaben
der  Kreisgemeinde  gehörigen  Angelegenheiten  werden  vielmehr  von  staatlichen
  Behörden  als  Organen  des  Staates  verwaltet.  Es  giebt  daher
keine  eigene,  vom  Staatsorganismus  abgelöste,  diesem  selbständig  gegenüber
  stehende  Kreisgemeindeverwaltung  (siehe  darüber  Urtheil  des  Obersten
Landesgerichts  vom  16.  November  1899,  abgedruckt  in  diesen  Blättern
Bd.  65  Nr.  3  S.  52).

Nach  diesen  Betrachtungen  kommen  wir  nun  noch  kurz  zur  Beantwortung
  der  Frage,  welche  in  dem  eingangs  gedachten  Streitfalle,  der
diese  Studie  veranlaßte,  zu  entscheiden  war.