Rechtsorechung.  Reichsgericht  (Civilsachen).  143

Da  Zeugen  im  Prozesse  nur  dritte  Personen  sein  können,  also  weder
die  Partei  noch  deren  gesetzlicher  Vertreter,  so  sind  die  Mitglieder  des
Fabrikraths  oder  des  Presbyteriums  nicht  fähig,  Zeugen  zu  sein,  ebenso
nicht  die  Mitglieder  des  Gemeinderaths  (vgl.  auch  Jur.  Wochenschrift  1891
S.  129,  1892  S.  180).  Wohl  aber  können  diejenigen  Gemeindeangehörigen,
  welche  nicht  Mitglieder  der  gedachten  Kollegien  sind,  als  Zeugen
dienen,  da  sie  weder  Partei,  noch  gesetzliche  Vertreter  der  Partei  sind.  Sie
werden  in  der  Regel  sogar  zu  beeidigen  sein,  sofern  sie  nicht  aus  besonderen
  Gründen  als  unmittelbar  betheiligt  im  Sinne  des  §  393  Nr.  4
CPO.  erscheinen,  d.  h.  mehr  als  ein  blos  faktisches  wirthschaftliches  Interesse
am  Ausgange  des  Rechtsstreites  haben  (siehe  Entsch.  des  Obersten  Gerichtshofs
  v.  21.  Februar  1874  in  Hauser's  Zeitschr.  f.  Reichs=  u.  Landesrecht
  Bd.  3  S.  268;  Jur.  Wochenschrift  1897  S.  148  und  Petersen  zu
8  393  CP0O).

Diejenigen  Personen,  welche  als  Parteien  und  gesetzliche  Vertreter  der
Parteien  im  Prozesse  figuriren,  können  danach  ihr  Wissen  im  Prozesse  nur
in  der  Form  des  Parteieides  verwerthen,  den,  soweit  die  Partei,  wie  in
unseren  Fällen,  prozeßunfähig  ist,  der  gesetzliche  Vertreter  für  sie  zu  leisten
hat  (8  473  CPO).  Die  Fähigkeiten  zum  Parteieide  und  die  zum  Zeugniß
ergänzen  sich  gegenseitig  (Gaupp,  Vorbemerkung  I  zu  §  373  CPOD.).
Sind  aber  mehrere  gesetzliche  Vertreter  vorhanden,  so  kommt  §  474  a.  a.  O.
zur  Anvendung.  Durch  Zwischenurtheil  des  Landgerichts  R.  vom
12.  Januar  1900  wurden  denn  auch  die  Mitglieder  des  Presbyteriums
als  unzulässige  Zeugen  bezeichnet  (s.  auch  RGE.  v.  9.  Jan.  1900;  Jur.
Wochenschr.  1900  S.  154).

II.  Rechtsprechung.
A.  Relchsgericht  (Cioilfachen).
Clollrecht.

Schutz  der  Ausstattung  der  Waaren;  §  15  des  Ges.  zum
Schutz  der  Waarenbezeichnungen  vom  12.  Mai  1894.  Verbotsklage
  und  deren  Voraussetzungen.

Die  Klägerin  ist  Rechtsnachfolgerin  des  Fabrikanten  A.  L.  in  F.
in  Frankreich,  welcher  seit  1864  den  bekannten  Benediktiner-Liqueur  in
den  Handel  gebracht  und  späterhin  seine  Fabrik  nebst  den  dazu  gehörigen,
durch  Eintragungen  geschützten  Waarenzeichen  an  die  Klägerin  übertragen
hat.  Dieser  Liqueur  wurde  von  L.  und  wird  von  der  Klägerin  in  einer
ganz  bestimmten  Ausstattung  verkauft,  welche  im  wesentlichen  bis  jetzt
beibehalten  worden  ist.  (Folgt  Beschreibung).

Der  Beklagte  ist  in  X.  Vertreter  des  Fabrikanten  F.  W.  O.  in  H.
und  vertreibt  für  denselben  einen  dem  Benediktiner  der  Klägerin  ähnlichen