144  Rechtsprechung.

Liqueur  und  zwar  in  eben  solchen  Flaschen  und  in  ähnlicher  Ausstattung.
(Beschreibung).

Die  Klägerin  hat  gegen  den  Beklagten  Klage  erhoben  mit  dem  Antrage,
  festzustellen,  daß  der  Beklagte  nicht  berechtigt  sei,  1)  einen  von  der
Klägerin  nicht  hergestellten  Liqueur  als  Benediktiner  oder  deutschen  Benediktiner
  zu  bezeichnen  und  so  bezeichneten  Liqueur  feilzuhalten,  2)  den  von
O.  hergestellten  Liqueur  in  öffentlichen  Ankündigungen  u.  s.  w.  als  Benediktiner,
  bezw.  wie  von  ihm  geschehen,  anzukündigen,  3)  diesen  Liqueur  in
der  vorangegebenen  Ausstattung  oder  in  der  von  ihm  angewandten  Umhüllung
  feil  zu  halten  oder  in  den  Verkehr  zu  bringen.  Zur  Begründung
des  Antrages  unter  3,  auf  welchen  allein  es  jetzt  noch  ankommt,  berief  sie
sich  auf  §  15  des  Waarenzeichengesetzes  vom  12.  Mai  1894  und  behauptete,
daß  die  Ausstattung  ihres  Liqueurs  von  ihrem  Rechtsvorgänger  bezw.  von
ihr  erfunden  worden  sei  und  überall  in  Handel  und  Verkehr  als  Kennzeichen
  ihrer  Waare  gelte;  die  Ausstattung  des  vom  Beklagten  vertriebenen
Liqueurs  sei  so  ähnlich,  daß  die  Gefahr  einer  Verwechselung  im  Verkehr
vorliege,  und  sei  diese  Ausstattung  gerade  zum  Zweck  der  Täuschung  in
Handel  und  Verkehr  erfolgt.

Das  Landgericht  H.  wies  den  ersten  Klageantrag  ab,  sprach  den
zweiten  Antrag  zu  und  erklärte  auf  den  Antrag  unter  3  den  Beklagten
für  nicht  berechtigt,  den  genannten  Liqueur  in  der  fraglichen  Ausstattung
oder  der  daselbst  beigebrachten  Umhüllung  feilzuhalten  oder  in  den  Verkehr
zu  bringen,  und  legte  ihm  sämmtliche  Kosten  zur  Last.

Die  Berufung  und  Revision  des  Beklagten  wurde  verworfen.

Aus  den  Gründen:  Die  Klägerin  hat,  wie  sich  aus  der  Klageschrift
  und  der  Bezeichnung  der  Parteien  in  dem  Berufungsurtheil  ergiebt,
ihre  Niederlassung  in  Frankreich.  Es  ist  weder  behauptet,  noch  festgestellt,
daß  sie  eine  solche  auch  in  Deutschland  habe.  Es  fragt  sich  daher,  ob,
was  die  Vorinstanzen  zu  erörtern  unterlassen  haben,  die  Voraussetzungen
für  die  Zulässigkeit  der  Klage  nach  §  23  Abs.  1  und  2  des  Gesetzes  zum
Schutze  der  Waarenbezeichnungen  vom  12.  Mai  1894  vorliegen.  Dieses
ist  jedoch  unbedenklich  zu  bejahen,  da  nach  der  auf  Grund  dieses  Paragraphen
  erlassenen  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  22.  September
1894,  deren  Richtigkeit  nicht  nachzuprüfen  ist,  zwischen  Frankreich  und
Deutschland  Gegenseitigkeit  des  Schutzes  der  Waarenbezeichnungen
besteht,  und  da  die  Klage  durch  den  Kaufmann  H.  in  K.  als  Vertreter  der
Klägerin  angestellt  und  die  Richtigkeit  dieser  Angabe  vom  Beklagten  nicht
beanstandet  worden  ist.

Die  Klage  selbst  ist,  soweit  sie  in  gegenwärtiger  Instanz  noch  in
Betracht  kommt,  eine  Verbotsklage  aus  §  15  des  vorerwähnten  Gesetzes.
Es  soll  dem  Beklagten  untersagt  werden,  den  von  O.  hergestellten  Liqueur