Reichsgericht  (Civilsachen).  145

in  der  in  der  Klage  näher  angegebenen  Ausstattung  in  Verkehr  zu  bringen
oder  feil  zu  halten.  Der  §  15  sieht  eine  solche  Klage  nicht  ausdrücklich
vor.  Er  bestimmt  nur,  daß  derjenige,  welcher  zum  Zwecke  der  Täuschung
in  Handel  und  Verkehr  Waaren  in  einer  näher  angegebenen  Ausstattung
widerrechtlich  in  Verkehr  bringt,  dem  Verletzten  zur  Entschädigung
verpflichtet  ist  und  auf  dessen  Antrag  bestraft  wird.  Mit  Recht  hat
hieraus  das  Oberlandesgericht  die  Zulässigkeit  des  streitigen  Klageantrags
entnommen.  Denn,  wenn  das  Gesetz  denjenigen,  welcher  das  an  der  Ausstattung
  einer  Waare  erworbene  Recht  eines  Anderen  unbefugt  verletzt,  zur
Schadloshaltung  des  Verletzten  verpflichtet  und  ihn  sogar  für  strafbar
erklärt,  so  folgt  hieraus,  daß  er  auch  verpflichtet  ist,  die  Fortsetzung  des
Eingriffs  in  die  Rechtssphäre  des  Anderen  zu  unterlassen,  woraus  sich  ein
Klagerecht  des  Verletzten  zur  Erzwingung  dieser  Verpflichtung  ergiebt.

Der  Beklagte  hat  auch  mit  der  Revision  in  dieser  Beziehung  keine
Bedenken  geltend  gemacht,  wohl  aber  hat  er  in  anderer  Richtung  dem
Berufungsurtheil  Verletzung  des  bezogenen  §  15  vorgeworfen.

Er  rügt  zunächst,  daß  die  Begründung  des  Urtheils  darüber  Klarheit
vermissen  lasse,  ob  der  Berufungsrichter  die  klägerische  Ausstattung  für
sich  allein  oder  in  ihrer  Verbindung  mit  den  Schutzmarken  der  Klägerin
als  Kennzeichen  ihrer  Waare  in  betheiligten  Verkehrskreisen  in  Betracht
gezogen  habe.  Die  Ausführungen  in  dem  Berufungsurtheile  lassen  jedoch
keinen  Zweifel  darüber  aufkommen,  daß  das  Oberlandesgericht  der  Ausstattung
  des  Liqueurs  der  Klägerin  und  seiner  Umhüllung  für  sich
allein  und  abgesehen  von  ihrer  Verbindung  mit  den  Schutzmarken  die
Bedeutung  als  Keunzeichen  der  klägerischen  Waare  beigemessen  hat.  Die
Gründe  besagen  in  dieser  Hinsicht:  „Unter  Ausstattung  ist  die  besondere
Art  der  Aufmachung  zu  verstehen,  dabei  sind  nicht  sowohl  die  einzelnen
verwendeten  Mittel,  zu  denen  auch  eingetragene  Waarenzeichen  gehören
können,  von  entscheidender  Bedentung,  vielmehr  kommt  es  auf  das  durch
die  Zusammenstellung  gewonnene  Gesammtbild  an.“  „Die  Ausstattung
  der  Klägerin  besteht  in  der  besonderen  Art,  wie.  die  einzelnen,
für  die  Klägerin  eingetragenen  Waarenzeichen  mit  der  Flasche  verbunden
sind,  und  in  der  besonderen,  mit  dem  eingetragenen  Waarenzeichen
gleichfalls  versehenen  Umhüllung.“  An  einer  anderen  Stelle  heißt  es,  daß
der  Rechtsvorgänger  der  Klägerin  seine  Waarenzeichen  zuerst  in  der  streitigen
Ausstattung  seiner  Waaren  zusammengestellt,  und  daß  diese  Ausstattung
  als  Kennzeichen  der  klägerischen  Waare  gegolten  habe.  Wenn
dann  weiter  unter  Bezugnahme  auf  eine  oberhandelsgerichtliche  Entscheidung
ausgeführt  wird,  daß,  was  in  derselben  bezüglich  der  allgemeinen  Anerkennung
  der  Marken  der  Klägerin  gesagt  sei,  gleichermaßen  von  der  Ausstattung
  gelte,  da  es  eine  unbestrittene  Thatsache  sei,  daß  die  Marken  nur