146  Rechtsprechung.

in  dieser  bestimmten  Zusammenstellung  überhaupt  benutzt  worden  seien,
so  will  das  Oberlandesgericht  damit  nicht  auf  die  Waarenzeichen  als  solche,
sondern  nur  darauf  Gewicht  legen,  wie  dieselben  zusammengestellt  und
angebracht  sind.  Und  so  hat  es  auch  schließlich  festgestellt,  daß  die  Klägerin
in  unveränderter  Weise  bis  auf  den  heutigen  Tag  ihre  Waarenzeichen  in
der  beson  ders  charakteristischen  Art  und  Weise  auf  ihren  Flaschen
und  deren  Umhüllung  angebracht  habe.

Die  Verwechselungsmöglichkeit  dieser  Ausstattung  mit  der  Ausstattung
  des  von  dem  Beklagten  feil  gehaltenen  Liqueurs  von  O.  ist  sodann
nach  Maßgabe  des  auch  für  das  Ausstattungsrecht  maßgebenden  §  20  des
Gesetzes  ohne  Rechtsverletzung  festgestellt.  Wenn  dabei  gesagt  wird,  daß
die  kleinen  Abweichungen  der  einzelnen  Etiquetten  belanglos  seien,  so  soll
damit  nicht  Gewicht  auf  die  Waarenzeichen  als  solche  gelegt,  sondern  nur
zum  Ausdruck  gebracht  werden,  daß  auch  diese  Verschiedenheiten  nicht  so
auffällig  seien,  um  das  Gesammtbild  der  Aufmachung  auf  den  beiderseitigen
  Flaschen  als  ein  verschiedenartiges  erscheinen  zu  lassen.

Auch  die  weitere  Ausführung  des  Beklagten,  daß  der  Berufungsrichter
unter  Verkennung  der  maßgebenden  rechtlichen  Gesichtspunkte  angenommen
habe,  daß  die  Ausstattung  der  Klägerin  in  betheiligten  Verkehrskreisen
als  Kennzeichen  des  Liqueurs  derselben  gelte,  ist  nicht  zutreffend.  Das
Oberlandesgericht  hat  in  seinen  Gründen  ausdrücklich  hervorgehoben,
daß  eine  Feststellung  in  dieser  Richtung  hin  getroffen  werden  müsse.
Nachdem  es  dieselbe  aus  thatsächlichen  Erwägungen  für  die  Vergangenheit
  getroffen  hat,  sagt  es  nun  nicht,  wie  der  Beklagte  meint,
daß  die  Klägerin  einen  Anspruch  auf  Schutz  aus  §  15  so  lange  verlangen
könne,  als  nicht  ihre  Ausstattung  gewissermaßen  ein  Freizeichen  geworden
sei,  sondern  es  erörtert  die  von  dem  Beklagten  selbst  aufgeworfene  Frage,
ob  die  klägerische  Ausstattung  ihre  ursprüngliche  Bedeutung  im  Laufe  der
Zeit  verloren  habe,  ob  sie  namentlich  gewissermaßen  ein  Freizeichen
geworden  sei,  indem  sie,  wie  der  Beklagte  behaupte,  seit  vielen  Jahren
nur  noch  als  Bezeichnung  einer  bestimmten  Art  von  Liqueur  allgemein
benutzt  werde,  und  die  Unterscheidungen  der  einzelnen  Gewerbetreibenden
  nur  in  den  kleinen  Abweichungen  der  einzelnen  Etiqnetten  zu
finden  seien.  Das  Oberlandesgericht  hat  diese  Frage  verneint,  weil  die
Klägerin  in  unveränderter  Weise  bis  auf  den  heutigen  Tag  ihre  charakteristische
  Ausstattung  auf  ihren  Flaschen  und  deren  Umhüllung  zur  Kennzeichnung
  ihrer  Waare  angebracht  und  zur  Wahrung  ihres  Zeichen=  und
Ausstattungsrechts  alle  gesetzlichen  Mittel  in  Anwendung  gebracht
habe,  so  daß  nicht  davon  die  Rede  sein  könne,  daß  die  klägerische  Ausstattung
  irgend  etwas  von  ihrer  Bedeutung  in  betheiligten  Verkehrskreisen
verloren  habe;  dieselbe  gelte  vielmehr  noch  jetzt  in  betheiligten  Kreisen  als