Reichsgericht  (Civilsachen).  147

das  Keunzeichen  des  echten  französischen  Benediktiners.  Das  Oberlandesgericht
  hat  hieran  anschließend  den  von  dem  Beklagten  behaupteten  und
unter  Beweis  gestellten  langjährigen  Gebrauch  ähnlicher  Ausstattungen
Seitens  deutscher  Fabrikanten,  speziell  auch  der  Firma  O.,  für  ihre  gleichartigen
  Liqueure  in  Erwägung  gezogen,  demselben  aber  die  von  dem  Beklagten
  gewollte  Bedentung  deshalb  abgesprochen,  weil  er  nur  eine  mißbräuchliche
  Nachahmung  der  klägerischen  Ausstattung  darstelle,  der
keine  Rechte  erzeugen  könne.  Hierin  ist  ein  Rechtsirrthum  nicht  zu  finden.
Allerdings  war  bis  zur  Geltung  des  Waarenzeichengesetzes  vom  12.  Mai
1894,  namentlich  auch  noch  unter  dem  Markenschutzgesetze  vom  30.  November
1874  in  Deutschland  die  Waarenausstattung  reichsgesetzlich  nicht  geschützt.
Allein  daraus  folgt  nicht,  daß  die  damals  geschehenen  Nachahmungen  einer
Ausstattung,  welche  bereits  damals,  wie  bei  der  Klägerin,  als  Kennzeichen
der  Waare  eines  Gewerbetreibenden  galt,  nicht  als  mißbräuchliche,  aus
einer  unlauteren  Konkurrenz  entsprungene  Nachahmungen  aufgefaßt  werden
dürften.  Ist  dieses  aber  der  Fall,  so  sind  sie  nicht  geeignet,  ein  eigenes
Recht  des  Nachahmers  oder  einen  Gemeingebrauch  zu  begründen,  insbesondere
  auch  deshalb  nicht,  weil  das  betheiligte  Publikum  in  den  mit  der
nachgeahmten  Ausstattung  versehenen  Waaren  nicht  die  Waaren  des
dritten,  sondern  desjenigen  zu  sehen  glaubt,  dessen  Ausstattung  allgemein
  als  Kennzeichen  solcher  Waaren  gilt.  Indem  also  das  Oberlandesgericht
  diesen,  von  dem  Beklagten  behaupteten  Gebrauch  ähnlicher  Ausstattungen
  für  unerheblich  erachtet,  enthält  seine  betreffende  Ausführung
zugleich  für  die  Zeit  bis  zur  Geltung  des  Gesetzes  von  1894  die  Annahme,
daß  die  Ausstattung  der  Klägerin  in  betheiligten  Kreisen  stets  noch  als
ausschließliches  Kennzeichen  ihres  Liqueurs  Geltung  hatte.  Mit  Recht
greift  die  Revision  den  Satz  in  den  Gründen  des  Berufungsurtheils  an,
daß,  da  es  sich  um  eine  Untersagungsklage  handele,  der  Nachweis  objektiver
  Rechtsverletzung  genüge,  und  es  nicht  darauf  ankomme,  daß  die
Verletzung  zum  Zwecke  der  Täuschung  in  Handel  und  Verkehr
vorgenommen  sei.  Denn  wenn,  wie  bereits  ausgeführt,  die  Verbotsklage
lediglich  als  Folge  der  in  8  15  ausdrücklich  statunirten  Entschädigungsklage
  und  Strafverfolgung  zulässig  ist,  so  müssen  für  dieselbe  auch,  abgesehen
  von  dem  entstandenen  Schaden,  dieselben  gesetzlichen  Erfordernisse
verlangt  werden,  wie  für  die  Schadensklage,  also  namentlich  auch  das
Erforderniß,  daß  das  in  Verkehrbringen  und  Feilhalten  zum  Zwecke  der
Täuschung  in  Handel  und  Verkehr  geschieht.  Nur  unter  dieser  Voraussetzung
  gewährt  der  §  15  überhaupt  Schutz  gegen  unredliche  Handlungsweise
  und  unterscheidet  sich  gerade  hiedurch  wesentlich  von  dem  in  §  12
des  Gesetzes  dem  eingetragenen  Waarenzeichen  gewährten  Schutze.  Jedoch
vermag  diese  unrichtige  Rechtsansicht  des  Oberlandesgerichts  der  Revision