148  Rechtsprechung.

keinen  Erfolg  zu  verschaffen,  da  es  die  Handlungsweise  der  Firma  O.  und
des  Beklagten  auch  von  dem  Gesichtspunkte  aus  in  Betracht  gezogen  hat,
daß  zur  Begründung  des  Klageanspruchs  dargethau  sein  müsse,  daß  dieselben
  zum  Zwecke  der  Täuschung  in  Handel  und  Verkehr  gehandelt  haben,
und  da  es  diesem  Beweis  für  erbracht  ansieht,  weil  die  Nachahmung
so  auffälliger  Art  sei,  daß  damit  eine  Täuschung  der  Konsumenten  als
naheliegend  gegeben,  und  ein  anderer  Grund  für  die  Nachahmung  von
dem  Beklagten,  der  in  voller  Kenntniß  der  Sachlage  das  O.'sche  Produüfkt
in  Verkehr  bringe,  nicht  angegeben  sei.  Diese,  der  Revision  nicht  zugängliche
  Ausführung  trägt  die  Entscheidung,  und  bedarf  es  nicht  eines  Eingehens
  darauf,  ob  auch  dem  Satze  des  Oberlandesgerichts  beizupflichten
wäre,  daß  der  Dolus  des  §  15  schon  dadurch  begründet  sei,  daß  die  nachgeahmte
  Ausstattung  mit  dem  Bewußtsein  der  naheliegenden  Täuschung
Dritter  hergestellt  sei.  Wenn  endlich  der  Beklagte  zur  Begründung  der
Revision  noch  hervorhebt,  daß  er  Zeugenbeweis  dafür  angetreten  habe,  daß
durch  die  Anwendung  der  Ausstattung  des  O.'schen  Liqueurs  überhaupt
die  Möglichkeit  einer  Täuschung  des  Publikums  ausgeschlossen  sei,  daß
aber  das  Oberlandesgericht  dieses  Beweiserbieten  ohne  nähere  Erörterung
übergangen  habe,  so  kann  auch  hierin  ein  zur  Aufhebung  des  Berufungsurtheils
  hinreichender  prozessualer  Verstoß  nicht  gefunden  werden,  da,  wenn
es  auch  richtig  sein  sollte,  daß  der  größte  Theil  der  Zwischenhändler  in
Deutschland  französischen  und  deutschen  Benediktiner  zu  gleicher  Zeit  feil
hält,  und  daß  die  Käufer  den  Unterschied  kennen  bezw.  beim  Kaufe  darauf
aufmerksam  gemacht  werden,  hiedurch  doch  die  Möglichkeit  einer
Täuschung  noch  nicht  ausgeschlossen  wird  und,  wie  anzunehmen,  aus  diesem
Grunde  das  Oberlandesgericht  den  erbotenen  Beweis  als  unerheblich  nicht
erhoben  hat.  II.  Civilsenat  105,98.  Urtheil  vom  28.  Juni  1898.

B.  Bapyr.  Oferstes  LTandesgerichl  in  München.
Hypothekenrecht;  Civliprozehordnung.

Protestation  bei  Vorrangseinräumung  einer  Hypothek.
Weitere  Beschwerde.  N.  hatte  wegen  des  Eintrags  einer  Protestation
gegen  den  seiner  Hypothek  eingeräumten  Vorrang  Beschwerde  erhoben,
welche  durch  Beschluß  des  Landgerichts  zurückgewiesen  wurde.  Gegen
diesen  Beschluß  legte  er  17  Tage  nach  dessen  Zustellung  weitere  Beschwerde
ein.  Durch  Beschluß  des  k.  Obersten  Landesgerichts  wurde  diese  Beschwerde
  als  unzulässig  verworfen  mit  folgender  Begründung.

Die  weitere  Beschwerde  ist  wegen  Versäumung  der  Beschwerdefrist
unzulässig.  Nach  Art.  177  des  bayr.  Ausführungsgesetzes  zum  BGB.
bleiben  die  Vorschriften  des  Hypothekengesetzes,  bis  das  Grundbuch  als
angelegt  anzusehen  isl,  auch  insoweit  in  Geltung,  als  sie  die  Führung