Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München  149

der  Hypothekenbücher  und  das  Verfahren  in  Hypothekensachen  betreffen.
Dies  gilt  insbesondere  auch  für  die  im  §  94  über  die  Beschwerden  gegen
Handlungen  des  Hypothekenamts  getroffenen  Bestimmungen.  Dagegen
sind  an  die  Stelle  der  allgemeinen  Vorschriften  über  die  Beschwerden  in
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  die  in  den  Art.  56  bis  67
des  Ausführungsgesetzes  zur  CPO.  und  KO.  enthalten  waren,  nach
Art.  129  des  Ausführungsgesetzes  zum  BGB.  die  Vorschriften  der  §§  19
bis  27,  29  bis  31  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  getreten.

Die  Sätze  3,  4  des  8  94  des  Hypothekengesetzes  in  der  Fassung  des
Gesetzes  vom  29.  Mai  1886,  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des
Hypothekengesetzes  betreffend,  die  inhaltlich  mit  den  für  Fälle  der  sofortigen
  weiteren  Beschwerde  geltenden  Vorschriften  des  8  26  des  Gesetzes
über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarket  übereinstimmen,
setzen  voraus,  daß  die  weitere  Beschwerde  an  eine  Frist  gebunden,  daß  sie
also  nach  dem  Sprachgebrauche  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  eine  „sofortige“  weitere  Beschwerde  ist.  Nach
Art.  64  des  Ausführungsgesetzes  zu  CPO.  und  KO.  mußte  die  weitere
Beschwerde  innerhalb  der  Nothfrist  von  einem  Monate  eingelegt  werden,
das  bisherige  Recht  kannte  daher  eine  andere  als  eine  sofortige  weitere
Beschwerde  überhaupt  nicht.  Der  §  29  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  läßt  dagegen  die  weitere  Beschwerde
im  Allgemeinen  ohne  zeitliche  Beschränkung  zu.  Die  weitere  Beschwerde
ist  nur  in  den  besonders  bestimmten  Fällen  eine  sofortige;  für  diese  gilt
nach  §  29  Abs.  4  die  zweiwöchige  Frist  des  §  22.  Für  die  Hypothekensachen
  konnte,  da  nach  §  94  Satz  3  des  Hypothekengesetzes  die  Entscheidung
  des  Beschwerdegerichts  erst  rechtswirksam  wird,  wenn  sie  nicht
mehr  mit  der  weiteren  Beschwerde  anfechtbar  ist,  an  die  Stelle  der  bisherigen
  an  eine  einmonatliche  Frist  gebundenen  weiteren  Beschwerde  nur
die  sofortige  weitere  Beschwerde  des  neuen  Rechts  treten.  In  der  angeführten
  Vorschrift  des  §  94  muß  daher  gegenüber  dem  Art.  129  des
Ausführungsgesetzes  zum  BGB.  die  Bestimmung  gefunden  werden,  daß
gegen  die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  die  sofortige  weitere  Beschwerde
  stattfindet.  Dies  ist,  da  die  Verfügung  des  Hypothekenamts
nicht  der  sofortigen  Beschwerde  unterliegt,  allerdings  eine  Abweichung  von
dem  8  29  Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit;  im  Art.  129  sind  aber  die  für  einzelne  Arten  von  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  bestehenden  abweichenden
Vorschriften  ausdrücklich  vorbehalten.

Hienach  mußte  die  weitere  Beschwerde  binnen  einer  Frist  von  zwei
Wochen  nach  der  am  6.  Februar  1900  erfolgten  Zustellung  des  land-