150  Vermischte  Mittheilungen.

gerichtlichen  Beschlusses  an  den  Beschwerdeführer  eingelegt  werden.  Beschluß
  vom  8.  März  1900;  Reg.-Nr.  III  12/1900.

Vorläufige  Vollstreckbarkeit.  Der  Antrag,  das  Urtheil  des
Erstrichters  für  vorläufig  vollstreckkar  zu  erklären,  kann  in  Uebereinstimmung
  mit  der  herrschenden,  jetzt  kaum  noch  bestrittenen  Ansicht  nach
8  300  Abs.  1  Nr.  3  CPO.  deshalb  nicht  für  zulässig  erachtet  werden,
weil  er  nicht  mittels  Schriftsatzes  dem  Revisionskläger  mitgetheilt  worden
ist  (Gaupp,  Kommentar  zur  CPO.  zu  §  653  S.  308,  309;  Seuffert,
Kommentar  zur  CPO.,  7.  Aufl.  S.  831;  Planck,  Civilprozeßrecht  Bd.  2
*  169  zu  den  Noten  50  bis  54).  Urtheil  vom  29.  Dezember  1899;
Reg.-Nr.  1  145/99.

Zu  §  16  des  Gerichtskostengesetzes.  Dieser  Paragraph  versteht
unter  „Partei“  nur  die  Prozeßparteien  selbst,  nicht  aber  auch  ihre  Rechtsanwälte,
  soweit  diese  in  eigenem  Interesse  handeln.  Der  §  12  der  Gebührenordnung
  für  Rechtsanwälte  vom  7.  Juli  1879  giebt  aber  dem
Rechtsanwalte  nur  das  Recht  zur  Beschwerde  gegen  einen  Werthfestsetzungsbeschluß,
  nicht  aber  auch  das  Recht,  die  Erlassung  eines  solchen
im  Wege  des  Antrags  herbeizuführen  (Rittmann,  das  Deutsche  Gerichtskostengesetz,
  2.  Aufl.  Note  3  zu  §  16  S.  72).  Beschluß  vom
16.  Jannar  1900;  Reg.-Nr.  I  59/99.

III.  Bermischte  Mittheilungen.

Zu  891445  BGB.  wird  uus  geschrieben:  „Es  handelt  sich  um  Fälle,  in  welchen
ein  in  allgemeiner  Gütergemeinschaft  lebender  Ehemann  beim  Ankauf  von  Immobilien
gleichzeitig  zur  Sicherstellung  des  Kanfpreises  eine  Hypothek  auf  den  Kaufsobjekten  einräumt
  oder  eine  auf  diesen  bereits  haftende  Hypothek  als  Selbstschuldner  übernimmt,
und  zwar  ohne  daß  die  Einwilligung  der  Ehefrau  vorläge.

Das  Hypothekenamt,  das  den  Vollzug  der  einschlägigen  Urkunden  ablehnt,
geht  hiebei  von  der  Ansicht  aus,  daß  mit  dem  Zustandekommen  des  Kaufvertrags  das
Grundstück  in  das  gütergemeinschaftliche  Vermögen  falle  (§  1438  BGB.);  daß  das  Belasten
  mit  Hypotheken  eine  „Verfügung“  im  Sinne  des  8  1445  vorstelle;  daß  sohin  die
Zustimmung  der  im  Gütergemeinschaftsverhältuiß  lebenden  Ehefrau  nothwendig  und
Mangels  deren  Zustimmung  die  betresfende  Urkunde  unvollziehbar  sei.

Der  eine  Entschließung  der  Aussichtsbehörde  aurufende  Notar  hingegen  folgert,
daß  in  dem  Angeublick,  da  der  Erwerber  kauft  und  gleichzeitig  als  Acquivalent  eine
Hypothek  bestellt  oder  eine  bereits  bestehende  Hypothek  übernimmt,  das  den  Gegenstand
des  Kaufes  bildende  Grundstück  noch  gar  nicht  zu  dem  Gesammtgnut  gehöre,  demnach
auch  nicht  von  einer  Verfügung  des  Erwerbers  über  ein  zu  dem  Gesammtgute  gehörendes
  Grundstück,  welche  die  Einwilligung  der  Ehefrau  voraussetzen  würde,  die  Rede
sein  könne.

Die  Erwägungen  der  ergangenen  Entschließung  sind  folgende: