Vermischte  Mittheilungen.  151

Maßgebend  für  die  Entscheidung  ist  der  Grund,  auf  welchen  die  in  §  1445  vorgesehene
  Beschränkung  des  Verfügungsrechts  des  Ehemanns  zurückzuführen  ist.  In
dieser  Beziehung  besagen  die  Motive  Bd.  4  S.  353/354,  „es  mache  der  Grundbesit
„beim  Banuernstande  regelmäßig  den  Hauptbestandtheil  des  Vermögens  aus  und  sei  bei
„demselben  die  Basis  der  ganzen  wirthschaftlichen  Thätigkeit  und  des  Standesverhält-„nisses.
  Die  Veräußerung  des  Grmüdbesitzes  habe  daher  in  diesen  Kreisen  der
„Bevölkerung  eine  besonders  tiefeingreisende  Wirkung  auf  die  Lebensverhältuisse  der
„ganzen  Familie.  Eine  für  die  Ehefran  und  die  Kinder  so  wichtige  Lebensveränderung
„dürfe  dem  Ehemann  ohne  die  Einwilligung  der  Ehefrau  zu  der  Veräußerung  nicht
„gestattet  werden.  Aehnliche  Erwägungen,  wie  die  vorstehenden,  sprächen  dafür,
„die  Beschränkung  der  Verfügungsgewalt  des  Ehemanns  auch  auf  die  Belastung  des
„Grundbesitzes  auszudehnen,  insbesondere  auch  auf  die  Belastung  mit  Hypotheken  und
„Grundschulden

Es  leuchtet  nun  ein,  daß  Fälle  der  obenbezeichneten  Art  durch  solche  Rücksichten
auf  die  Lebensverhältnisse  der  Familie  nicht  berührt  werden.  Denn  hier  handelt  es
sich,  vom  wirthschaftlichen  Standpunkte  ans,  nicht  um  eine  theilweise  Veräußerung
(Verpfändung)  bisher  gemeinschaftlich  besessenen  Grundbesitzes,  sondern  um  den  Neuerwerb
  eines  in  Grundstücken  bestehenden  Vermögenstheils  für  das  Gesammtgut  deducto
aere  alieno.

Auch  das  Preuß.  Landrecht,  welchem  dir  Entwurf  des  BGB.  sich  angeschlossen
(ogl.  Motive  a.  a.  O.;  Denkschrift  S.  199),  bestimmt  in  Thl.  II  Tit.  1  §  378.
daß  der  Ehemann,  dem  nach  §  377  dortselbst  die  Verwaltung  des  gemeinschaftlichen
Vermögens  gebührt,  Grundstücke  und  Gerechtigkeiten  nicht  ohne  Einwilligung  der  Frau
verpfänden  oder  veräußern  kann.  Deruburg  schreibt  hiezu  in  seinem  Lehrbuch  des
Preuß.  Pr.-R.  Bd.  3  §  37  Note  10  unter  Bezugnahme  auf  Striethorst,  Archiv
Bd.  67  S.  149:  „Der  Ehemann  darf  auch  ohne  Zuziehung  der  Frau  Grundstücke  ankaufen
  und  die  Eintragung  von  Hypotheken  für  die  Restkaufgelder  gültig  bewilligen.
Allerdings  eutsteht  auch  in  solchem  Fall  die  Hypothek  erst  nach  dem  Eigenthumserwerb,
  aber  der  Grund  des  Verbots  greift  hier  nicht  ein.“  Dieser  Schluß
ist  nach  dem  oben  Gesagten  auch  für  das  Recht  des  BGB.  zutreffend.  II.

Bemerkung  des  Herausgebers:  Nach  dessen  Ansicht  ist  der  einzig  konsequente
  Standpunkt  derienige  des  Amtsgerichts,  zum  Mindesten  für  den  Fall
der  Neueintragung  einer  Hypothek.  Die  grundlegenden  Sätze,  auf  welche  sich
dasselbe  stützt,  sind  nach  BG.  unbestreitbar.  Wenn  sie  auch  zur  Zeit,  wo  noch
das  Bayr.  Hyp.-Ges.  und  der  alte  Art.  14  des  Not.-Ges.  v.  1861  zur  Anwendung
kommen,  nicht  so  scharf  in's  Licht  treten,  so  machen  sie  sich  doch  mit  entscheidender
Wucht  geltend,  wenn  einmal  das  Grundbuch  als  angelegt  erklärt  sein  wird.  Denn
dann  geht  das  Eigenthum  am  Grundstück  an  den  kanfenden  Mann  nach  BGB.  §  873
erst  über  mit  der  Eintragung  im  Grundbuch  und  erst  von  da  an  ist  der  Erwerber
nach  der  gleichen  Gesetzesstelle  legitimirt  zu  einer  hypothekarischen  Belastung.  Mit  dem
Momente  des  Vollzugs  jener  Eintragung  ist  aber  auch  beim  ehelichen  Güterstande  der
allgemeinen  Gütergemeinschaft  das  neuerworbene  Grundstück  in  das  Gesammtgut  gefallen,
  sofern  es  nicht  ausnahmsweise  aus  irgend  einem  Rechtsgrunde  Vorbehaltsgut
wurde.  Was  aus  den  Motiven  hergeholt  werden  will,  ist  unbehelflich  und  zwar  schon
deshalb,  weil  die  dort  vorgeführte  gesetzgeberische  Erwägung  durchaus  nichi  die  einige
dem  §  1445  BGB.  zu  Grunde  liegende  isl.