65.  Jahrgang.  9.  28.  April  1900.

Dr.  J.  A.  Seuffert=Blätter
  für  Rechtsanwendung.

Herausgegeben  von

Dr.  Inlius  von  Staudinger.

Inhalt:  I.  Rechtsstreite  von  und  gegen  Ehegatten  im  ordentlichen  gesetzlichen  Güterstandr  des  BGB.
II.  Die  Rechte  der  Verlobten.  III.  Nechtsprechung:  Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.
IV.  Vermischte  Mittheilungen.  V.  Literatur.

I.  Rechtsstreite  von  und  gegen  Ehegatten  im  ordentlichen  gesetzlichen
Güterstande  des  BGB.
Von  G.  Meikel,  III.  Staatsanwalt  in  Nürnberg.

Die  Bestimmungen  des  BGB.  über  die  Führung  von  Rechtsstreitigkeiten
  durch  Ehegatten,  welche  nach  dem  gesetzlichen  Güterstande  der  eheherrlichen
  Verwaltung  und  Nutzuießung  leben,  sind,  weil  ziemlich  verstreut,
nicht  recht  übersichtlich.  In  dieser  Darstellung  soll  daher  versucht  werden,
die  leitenden  Grundsätze  festzulegen.

In  Betracht  kommen  können  sowohl  Prozesse,  welche  Angelegenheiten
des  Mannes,  wie  solche,  welche  Angelegenheiten  der  Frau  betreffen.

Vor  allem  ist  an  dem  Grundsatze  festzuhalten,  daß  durch  die  Eheschließung
  weder  der  Mann  noch  die  Frau  in  ihrer  Prozeßfähigkeit
  beschränkt  werden.  Bezüglich  des  Mannes  nahm  die  CPO.
keine  Veranlassung,  diesen  Grundsatz  ausdrücklich  auszusprechen.  Dagegen
bestimmt  hinsichtlich  der  Frau  §  52  Abs.  2  CPO.:  „Die  Prozeßfähigkeit
einer  Frau  wird  dadurch,  daß  sie  Ehefrau  ist,  nicht  beschränkt.“  Demgemäß
  verbleibt  es  auch  hinsichtlich  der  Prozeßfähigkeit  von  Ehegatten  bei
der  Regel  des  §  52  Abs.  1  CPO.,  wonach  eine  Person  insoweit  prozeßfähig
  ist,  als  sie  sich  durch  Verträge  verpflichten  kann.  Beschränkungen
der  Prozeßfähigkeit  eines  Ehegatten  können  sich  demnach  nur  aus
den  allgemeinen  Grundsätzen  ergeben.  Prozeßunfähig  ist  z.  B.,  wer
geschäftsunfähig  (§  104  BGB.)  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt
ist  (68  106  und  114  BGB.).  In  gewissen  Beziehungen  kann  aber
auch  eine  geschäftsbeschränkte  Person,  weil  geschäftsfähig,  auch
prozeßfähig  sein,  so  z.  B.  ein  Minderjähriger  über  sieben  Jahre,  den
sein  gesetzlicher  Vertreter  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts

I.XV.