154  Nechtsstreite  von  und  gegen  Ehegatten  im  ordentl.  gesetzl.  Güterstande  des  BGB.

zum  selbständigen  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts  ermächtigt,  hinsichtlich
der  Prozesse  über  solche  Rechtsgeschäfte,  die  der  Geschäftsbetrieb  mit  sich
bringt  (§112  BGB.,  vgl.  auch  §  113  BGB.).  Dagegen  hat  andererseits
  die  Eheschließung  auch  nicht  den  Eintritt  der  Geschäftsfähigkeit
  zur  Folge.  Wer  vorher  schon  geschäftsunfähig  oder  in  der
Geschäftsfähigkeit  beschränkt  war,  bleibt  dies  auch  nach  der  Eheschließung,
bis  der  Grund  der  Geschäftsunfähigkeit,  z.  B.  die  Entmündigung  wegen
Geisteskrankheit  oder  der  Geschäftsbeschränktheit,  z.  B.  Minderjährigkeit  in
Wegfall  kommt.  Nur  in  Ehesachen  ist  auch  ein  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkter,  dagegen  nicht  ein  geschäftsun  fähiger  Ehegatte
  prozeßfähig,  außer  wenn  die  Ehe  gerade  deswegen  anfechtbar
ist,  weil  ein  Ehegatte  zur  Zeit  der  Eheschließung  oder  im  Falle  der  Bestätigung
  einer  wegen  Geschäftsunfähigkeit  nichtigen  Ehe  zur  Zeit  der  Bestätigung
  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  war,  und  die  Eheschließung
oder  Bestätigung  ohne  Einwilligung  des  gesetzlichen  Vertreters  erfolgt  ist
(§  612  Abs.  1  CPO.;  §  1336  BGB.).

I.  Prozesse  des  Mannes.

Der  Mann  kann  in  die  Lage  kommen,  einen  Prozeß  zu  führen,  wenn
eine  eigene  Angelegenheit  desselben  in  Frage  steht,  oder  wenn  er
kraft  seines  Verwaltungs=  und  Nutzuießungsrechts  am  eingebrachten  Gute
der  Frau  ein  zu  diesem  gehörendes  Recht  im  eigenen  Namen  gerichtlich
  geltend  macht.

A.  Prozesse  des  Mannes  in  eigenen  Angelegenheiten.

Die  eigenen  Angelegenheiten  des  Mannes  können  entweder  vermögensrechtliche
  oder  nicht  vermögensrechtliche  Angelegenheiten  sein.

Als  nicht  vermögensrechtliche  Angelegenheiten  sind  zu  erachten  die
sog.  Statusklagen,  Ehescheidungsprozesse,  Prozesse,  welche  die  Nichtigkeit
oder  Anfechtbarkeit  der  Ehe  zum  Gegenstande  haben  und  dgl.

Um  eine  vermögensrechtliche  Angelegenheit  handelt  es  sich,  wenn  der
Mann  einen  Dritten  z.  B.  auf  Bezahlung  eines  Darlehens  verklagt,  oder
wenn  er  selbst  von  dem  Dritten  auf  Bezahlung  einer  Darlehensschuld  in
Anspruch  genommen  wird.

Eine  eigene  Angelegenheit  des  Mannes  steht  auch  dann  in  Frage,
wenn  er  die  für  ihn  aus  seinem  Verwaltungs=  und  Nutnießungsrechte  an
dem  eingebrachten  Gute  entspringenden  Rechte  geltend  macht,  wenn  er
z.  B.  gegen  die  Frau  oder  einen  Dritten  auf  Herausgabe  der  zu  dem
eingebrachten  Gute  gehörenden  Sachen,  oder  wenn  er  gegen  die  Frau  oder
Dritte,  die  ihn  an  der  Ausübung  seines  Verwaltungs=  oder  Nutznießungs-=rechts
  stören,  auf  Beseitigung  der  Störung  oder  Unterlassung  künftiger
Beeinträchtigungen  klagt.