Rechtsstreite  von  und  gegen  Ehegatten  im  ordentl.  gesetzl.  Güterslande  des  BGB.  155

Eine  eigene  Angelegenheit  des  Mannes  liegt  endlich  auch  dann  vor,
wenn  ein  Dritter,  um  die  Zwangsvollstreckung  in  das  eingebrachte  Gut
der  Frau  bewirken  zu  können,  den  Mann  auf  Duldung  der  Zwangsvollstreckung
  verklagt  (§  739  BGB.).

Alle  diese  Rechtsstreitigkeiten  haben  vor  anderen  Rechtsstreitigkeiten
nichts  Besonderes  voraus.  Insbesondere  bedarf  der  Mann  zur  Prozeßführung
  nicht  der  Zustimmung  der  Frau.

B.  Prozesse  des  Mannes  über  eingebrachtes  Gut  der  Frau.

#§*  1380  BGB.  legt  dem  Manne  die  Befugniß  bei,  ein  zum  eingebrachten
  Gute  gehörendes  Recht  im  eigenen  Namen  gerichtlich
geltend  zu  machen.  Der  Mann  prozessirt  daher  in  einem  solchen  Falle
nicht  über  sein  eigenes  Recht,  sondern  er  macht  ein  Recht  der  Frau
geltend.  Aus  diesem  Grunde  werden  aber  von  der  Bestimmung  des
§*  1380  BGB.  alle  diejenigen  Prozesse  nicht  getroffen,  die  der  Mann
gegen  die  Frau  selbst  führt  (ogl.  Standinger,  Komm.  z.  BGB.  Bd.  74
8  1380  Note  2a  Abs.  3).  Gegen  die  Frau  kann  der  Mann  höchstens
eigene  Rechte  geltend  machen,  nicht  aber  Rechte,  die  der  Frau  selbst  zustehen.


§*  1380  BGB.  sprichtlediglich  von  einer  gerichtlichen  Geltendmachung
von  Rechten.  Dem  bloßen  Wortsinne  nach  könnte  hierunter  allenfalls
eine  Befugniß  des  Mannes  zur  prozessnalen  Vertretung  der  Frau,  sowohl
in  Aktiv=  wie  in  Passivprozessen  verstanden  werden.  Allein  es  unterliegt
keinem  Zweifel,  daß  die  Vorschriften  des  §  1380  BGB.  sich  lediglich  auf
Aktivprozesse  beziehen  (Staudinger  a.  a.  O.  Note  2h;  Planck,
Komm.  d.  BGB.  Note  5).  Ebenso  darf  eine  mißverständliche  Auslegung
des  §  1380  BGB.  nicht  dazu  führen,  das  Recht  des  Mannes  auf  die
gerichtliche  Geltendmachung  von  Rechten  zu  beschränken.  Der  Ausdruck
„Recht“  ist  vielmehr  im  weiteren  Sinne  aufzufassen  und  begreift  sowohl
Forderungen  wie  auch  bewegliche  Sachen  und  Grundstücke,  ferner  Rechte
an  solchen  und  Rechte  an  Rechten  in  sich.

Die  Befugniß  des  Mannes,  zum  eingebrachten  Gute  gehörende  Rechte
gerichtlich  geltend  zu  machen,  umfaßt  jede  Art  der  gerichtlichen
Rechtsverfolgung.  Der  Mann  kann  daher  das  betreffende  Recht  sowohl
durch  Erhebung  der  Klage  als  auch  der  Widerklage  und  Einrede,  sowohl
im  ordentlichen  Verfahren  als  auch  im  Urkunden=  und  Wechselprozesse  und
im  Mahnverfahren  geltend  machen.  Dagegen  wäre  eine  Anmeldung  im
Konkurse  ausgeschlossen.

Ebenso  ist  zu  beachten,  daß  dem  Manne  lediglich  die  Befugniß  zur
gerichtlichen  Geltendmachung  der  zum  eingebrachten  Gute  gehörenden  Rechte
beigelegt  ist.  Dagegen  werden  durch  die  Vorschrift  des  §  1380  BGB.
die  Beschränkungen  des  Mannes  in  der  Verfügung  über  ein-*

