156  Rechtsstreite  von  und  gegen  Ehegatten  im  ordentl.  geietzl.  Güterstande  des  BG.

gebrachtes  Gut  nicht  berührt.  So  ist  z.  B.  der  Mann  nicht  befugt,
eine  zum  eingebrachten  Gute  gehörende  Forderung  ohne  Zustimmung  der
Frau  einzuziehen.  Er  kann  daher  zwar  im  eigenen  Namen  eine  Feststellungsklage
  des  Inhalts  erheben,  daß  der  Beklagte  zum  eingebrachten  Gute
eine  bestimmte  Summe  schulde,  er  kann  auch  eine  Leistungsklage  erheben,
daß  der  Beklagte  eine  bestimmte  Summe  an  ihn  mit  Zustimmung  seiner
Ehefrau  zu  zahlen  schuldig  sei  (um  eine  Vollstreckungsklausel  zu  erhalten
müßte  er  dann  gemäß  §  726  Abs.  1  CPO.  den  Nachweis  der  Zustimmung
durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden  führen).  Dagegen
könnte  er  nicht  Zahlung  an  sich  schlechthin  fordern.  Eine  solcher  Gestalt
erhobene  Klage  müßte  mangels  Aktivlegitimation  des  Mannes  abgewiesen
werden.

Kaun  auch  der  Mann  ein  zum  eingebrachten  Gute  der  Frau  gehörendes
Recht  ohne  Weiteres  gerichtlich  geltend  machen,  so  sind  die  Wirkungen
des  auf  die  erhobene  Klage  des  Mannes  ergangenen  Urtheils
verschiedene,  je  nachdem  der  Mann  befugt  ist,  über  das  geltend  gemachte
Recht  ohne  Zustimmung  der  Fran  zu  verfügen  oder  nicht.

Ist  der  Mann  befugt,  über  das  geltend  gemachte  Recht
ohne  Zustimmung  der  Frau  zu  verfügen,  so  wirkt  das  Urtheil
auch  für  und  gegen  die  Frau  (7  1380  Satz  2  BGB.).  Hat  z.  B.  die
Frau  ohne  Zustimmung  des  Mannes  verbrauchbare  Sachen  veräußert,  so
wird  selbst  der  gutgläubige  Erwerber  nicht  Eigenthümer  dieser  Sachen.
Denn  den  Eimwand,  daß  seine  Gegenkontrahentin  eine  Ehefrau  sei,  die  zur
Verfügung  über  eingebrachtes  Gut  der  Zustimmung  des  Mannes  bedarf,
muß  gemäß  8  1404  BGB.  ein  Dritter  gegen  sich  gelten  lassen.  Da  aber
gemäß  §  1376  Ziff.  1  BGB.  der  Mann  berechtigt  ist,  über  verbrauchbare
Sachen  ohne  Zustimmung  der  Frau  zu  verfügen,  so  wirkt  das  auf  Herausgabe
  dieser  Sachen  lautende  Urtheil  auch  zu  Gunsten  der  Ehefrau.  Freilich
kann  die  Ehefrau,  selbst  wenn  sie  dem  Rechtsstreite  zugestimmt  hat,  aus
diesem  Urtheil  die  Zwangsvollstreckung  nicht  betreiben.  Deun  sie  ist  weder
in  dem  Urtheil  als  Partei  aufgeführt  noch  kann  sie  als  Rechtsnachfolgerin
des  Mannes  in  Betracht  kommen  (88  750,  727  CPO).  Allein  wenn
nunmehr  auch  sie  gegen  den  Dritten  auf  Herausgabe  klagt,  kann  sie  sich
zur  Begründung  ihres  Auspruches  auf  die  Rechtskraft  des  von  ihrem
Manne  geführten  Rechtsstreites  berufen.  Ebenso  müßte  sie  umgekehrt  die
Rechtskraft  des  die  Klage  ihres  Mannes  abweisenden  Urtheils  gegen  sich
gelten  lassen.

Ist  dagegen  der  Mann  nicht  befugt,  über  das  von  ihm
geltend  gemachte  Recht  ohne  Zustimmung  der  Frau  zu  verfügen,
so  wirkt  auch  das  Urtheil  nicht  für  und  gegen  die  Frau.  Ist  daher  die
Klage  des  Mannes  abgewiesen  worden,  so  kann  gleichwohl  die  Frau  von