Rechtsstreite  von  und  gegen  Ehegatten  im  ordentl.  gesenl.  Güterstande  des  BGB.  157

neuem  dieselbe  Klage  erheben,  ohne  daß  der  Dritte  sich  auf  das  ihm  günstige
Urtheil  berufen  kann.  Ebenso  kann  aber  die  Frau  ihren  Anspruch  nicht
auf  das  den  Dritten  verurtheilende  Erkenntniß  stützen.

Was  hier  über  das  von  dem  Manne  erwirkte  Urtheil  gesagt  ist,  gilt
auch  von  einem  vom  Manne  im  Prozesse  erklärten  Verzichte  oder  von
einem  von  ihm  mit  dem  Prozeßgegner  geschlossenen  Vergleiche.

8  1380  BGB.  spricht  lediglich  davon,  daß  das  Urtheil  auch  für  und
gegen  die  Frau  wirke,  wenn  der  Mann  über  das  Recht  der  Frau  zu
verfügen  befugt  sei.  Die  Fälle,  die  hienach  in  Betracht  kommen  können,
sind  in  den  §§  1376  und  1378  BGB.  aufgezählt.  Nun  kann  aber  gemäß
8  1379  BGB.,  wenn  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung  des  eingebrachten
Gutes  ein  Rechtsgeschäft  erforderlich  ist,  zu  dem  der  Mann  der  Zustimmung
der  Frau  bedarf,  die  Zustimmung  auf  Antrag  des  Mannes  durch  das
Vormundschaftsgericht  ersetzt  werden,  wenn  die  Frau  sie  ohne  ausreichenden
Grund  verweigert,  oder  wenn  die  Frau  durch  Krankheit  oder  durch  Abwesenheit
  an  der  Abgabe  einer  Erklärung  verhindert  ist  und  in  diesen  beiden
letzten  Fällen  zugleich  mit  dem  Aufschube  Gefahr  verbunden  ist.  Es  fragt
sich  nun,  ob,  wenn  der  Mann  auf  Grund  dieser  Ersetzung  der  Zustimmung
mit  einem  Dritten  ein  Rechtsgeschäft  vornimmt,  über  welches  dann  später
zwischen  dem  Manne  und  dem  Dritten  ein  Prozeß  geführt  wird,  das  in
demselben  ergangene  Urtheil  für  und  gegen  die  Frau  wirkt.  Z.  B.  auf
einem  zum  eingebrachten  Gute  gehörenden  Grundstücke  ist  eine  Scheune
abgebrannt,  deren  Wiederaufban  zur  Unterbringung  der  Ernte  nothwendig
ist.  Da  das  eingebrachte  Gut  die  erforderlichen  Mittel  nicht  besitzt,  so
erklärt  sich  auf  Ersuchen  des  Mannes  ein  Dritter  bereit,  ein  nach  dem
Fortschreiten  des  Baues  auszuzahlendes  Darlehen  gegen  Hypothekbestellung
herzugeben.  Auf  Weigerung  der  Frau  erwirkt  der  Mann  die  Ersetzung
ihrer  Zustimmung  durch  das  Vormundschaftsgericht  und  schließt  dann  mit
dem  Dritten  den  Darlehensvertrag  ab,  indem  er  ihm  gleichzeitig  Hypothek
bestellt.  Kann  nun  der  Mann,  wenn  der  Dritte  sich  weigert,  die  versprochenen
  Darlehensraten  auszuzahlen,  denselben  im  eigenen  Namen  mit
Wirkung  für  und  gegen  das  eingebrachte  Gut  verklagen?  Diese  Frage  ist
zu  verneinen.  Denn  einmal  kann  das  Vormundschaftsgericht  gemäß  §  1379
BGB.  lediglich  die  zu  einem  Rechtsgeschäft  erforderliche  Zustimmung
der  Frau  ersetzen.  Hiemit  ist  aber  nicht  zugleich  die  Zustimmung  der
Frau  zur  Führung  eines  Rechtsstreits  durch  den  Mann  ersetzt.  Ferner
setzt  §  1379  BGB.  voraus,  daß  die  Zustimmung  der  Frau  zur  Vornahme
  des  betreffenden  Rechtsgeschäfts  erforderlich  ist.  Gemäß  §  1380
BGB.  ist  aber  zur  gerichtlichen  Geltendmachung  eines  zum  eingebrachten
Gute  gehörenden  Rechts  durch  den  Mann  im  eigenen  Namen  die  Zustimmung
  der  Frau  entbehrlich.  Endlich  mißt  §  1380  BGB.  dem  Ur-