158  Rechtsstreite  von  und  gegen  Ehegatten  im  ordentl.  gesetzl.  Güterstande  des  BGB.

theil  nur  dann  Wirkung  für  und  gegen  die  Frau  bei,  wenn  der  Mann
über  das  Recht  ohne  Zustimmung  der  Frau  zu  verfügen  befugt  ist.  Es
scheiden  daher  alle  diejenigen  Fälle  aus,  in  welchen  eine  Zustimmung  der
Frau  erforderlich  ist.  Im  Falle  des  §  1379  BGB.  läßt  aber  gerade
deswegen,  weil  die  Zustimmung  der  Fran  erforderlich  ist,  das  Gesetz  die
Ersetzung  derselben  durch  das  Vormundschaftsgericht  zu.  Daraus  ergeben
sich  folgende  Konsequenzen:

a)  Der  Mann  kann  ein  zum  eingebrachten  Gute  gehörendes
Recht  im  eigenen  Namen  auch  dann  gerichtlich  geltend
machen,  wenn  er  zur  Verfügung  über  das  Recht  ohne
Zustimmung  der  Frau  nicht  befugt  ist,  und  die  Frau
zur  Prozeßführung  ihre  Zustimmung  verweigert.

5)  Das  Urtheil  wirkt  nur  dann  für  und  gegen  die  Frau,
wenn  der  Mann  ohne  ihre  Zustimmung  über  das  Recht  zu
verfügen  befugt  ist.

7)  Das  Urtheil  wirkt  nicht  für  und  gegen  die  Frau,  wenn
der  Mann  zur  Verfügung  über  das  Recht  der  Zustimmung
der  Frau  bedarf,  und  zwar  gleichviel,  ob  die  Frau  ihre
Zustimmung  ertheilt  oder  ob  sie  dieselbe  verweigert  hat
oder  ob  ihre  Zustimmung  durch  das  Vormundschaftsgericht
auf  Antrag  des  Mannes  ersetzt  worden  ist.

5)  Die  Ersetzung  einer  Zustimmung  der  Frau  durch  das  Vormundschaftsgericht
  zur  gerichtlichen  Geltendmachung  eines
zum  eingebrachten  Gute  gehörenden  Rechts  durch  den  Mann
im  eigenen  Namen  ist  unzulässig.

Selbstredend  kaun  der  Ehemann  mit  Vollmacht  der  Ehefrau  sowohl
  über  eingebrachtes  Gut  wie  über  Vorbehaltsgut  oder  über  sonstige
Rechte  derselben  in  deren  Namen  Prozesse  führen.  Dann  handelt  es
sich  aber  nicht  um  Rechtsstreite  des  Mannes,  sondern  um  solche  der  Frau,
wovon  später  zu  handeln  ist,  und  der  Mann  nimmt  solchenfalls  keine
andere  Stellung  ein,  wie  irgend  ein  Dritter,  dem  die  Frau  Prozeßvollmacht
  ertheilt  hat.

Dagegen  erscheint  es  unzulässig,  daß  der  Mann  ein  zum  eingebrachten
  Gute  gehörendes  Recht  zwar  ohne  Vollmacht,  aber
mit  Zustimmung  der  Frau  in  deren  Namen  gerichtlich  geltend
macht  (a.  M.  Planck,  Komm.  §  1380  Note  3).  Aus  §  1375  BGB.  läßt
sich  wenigstens  eine  derartige  Folgerung  nicht  herleiten.  Hienach  genügt
lediglich  zur  Verfügung  über  eingebrachtes  Gut  die  einfache  Zustimmung
der  Frau.  Dagegen  wird  nicht  nur  zum  Abschlusse  von  Rechtsgeschäften
im  Namen  der  Frau,  sondern  auch  zur  Prozeßführung  in  ihrem  Namen
eine  wirkliche  Vollmacht  erforderlich  sein  (bezüglich  des  Erfordernisses  der