Rechtsstreite  von  und  gegen  Ehegatten  im  ordentl.  gesel.  Güterstande  des  BGB.  159

Vollmacht  zum  Abschlusse  von  Rechtsgeschäften  s.  Standinger,  Komm.
§  1375  Note  2  Abs.  3;  a.  M.  auch  hier  Planck,  Komm.  Note  1).

Zum  Schlusse  ist  noch  die  Kostenfrage  zu  behandeln.  Hiebei  ist
zu  unterscheiden  die  Haftung  für  die  Auslagen,  die  durch  die  Prozeßführung
  dem  Manne  selbst  entstehen,  wie  z.  B.  Gerichtskosten,  Anwaltskosten,
  Anslagen  für  Zeugen  und  Sachverständige  u.  s.  w.  von  der  Ersatzpflicht
  der  in  die  Kosten  verurtheilten  Partei.

Führt  der  Mann  in  eigener  Angelegenheit  mit  einem
Anderen  als  mit  seiner  Ehefrau  einen  Rechtsstreit,  so  hat  er  aus
eigener  Tasche  die  Kosten  zu  bezahlen  und  vorzuschießen.  Wird  der
Gegner  in  die  Kosten  verurtheilt,  so  hat  er  die  dem  Manne  erwachsenen
Kosten  zu  erstatten,  soweit  dieselben  nach  freiem  Ermessen  des  Gerichts
zur  zweckentsprechenden  Rechtsverfolgung  oder  Rechtsvertheidigung  nothwendig
  waren  (8§  91  CPO.).  Das  Vermögen  der  Frau  haftet  hier
keinesfalls.

Die  Kostentragung  in  Prozessen  des  Mannes  mit  der  Frau
wird  an  geeigneter  Stelle  erörtert  werden.

Macht  der  Mann  ein  zum  eingebrachten  Gute  gehörendes
Recht  gerichtlich  geltend,  so  haften  sowohl  für  die  durch  die  Prozeßführung
  entstehenden  Kosten  wie  auch  für  diejenigen  Kosten,  zu  deren
Tragung  der  Mann  verurtheilt  wurde,  die  beiden  Ehegatten  als  Gesammtschuldner
  (5  1388  BGB.).  Da  aber  nach  §  1387  Ziff.  1  BGB.
der  Mann  der  Frau  gegenüber  verpflichtet  ist,  diese  Kosten  zu  tragen,  so
steht  ihm,  wenn  er  sie  aus  seinem  eigenen  Vermögen  bezahlt,  kein
Ersatzanspruch  gegen  die  Frau  zu.  Ein  Ersatzanspruch  steht  dem  Manne
in  einem  solchen  Falle  auch  nicht  nach  §  1390  BGB.  zu,  da  eben  §  1387
Ziff.  1  BGB.  bestimmt,  daß  die  Aufwendung  ihm  selbst  zur  Last  fällt.
Bezahlt  die  Frau  die  Kosten,  so  kann  sie  dieselben  vom  Manne  ersetzt
verlangen.  Diesen  Ersatzanspruch  kann  sie  aber,  wenigstens  der  Regel  nach
gegen  den  Mann  erst  nach  der  Beendigung  der  Verwaltung  und  Nutznießung
  geltend  machen  (  1394  BGB.),  und  zwar  gleichviel,  ob  sie  die
Kosten  aus  ihrem  eingebrachten  Gute  oder  aus  ihrem  Vorbehaltsgute  berichtigt
  hat.  Gleichwohl  ist  es  nicht  ohne  Bedentung,  aus  welcher  dieser
beiden  Vermögensmassen  die  Kosten  gedeckt  wurden.  Hat  sie  dieselben
nämlich  aus  ihrem  Vorbehaltsgute  bezahlt,  so  kann  sie  dieselben  zwar
vor  Beendigung  der  Verwaltung  und  Nutznießung  nicht  aus  dem  Vermögen
des  Mannes  ersetzt  verlangen,  wohl  aber  kann  sie,  da  keiner  der  Fälle
der  §§  1415,  1416  BE#B.  vorliegt,  gemäß  §  1417  BGB,  soweit  das
eingebrachte  Gut  reicht,  aus  diesem  zu  ihrem  Vorbehaltsgute  Ersatz  fordern.

(Fortsetzung  folgt.)