160  Die  Rechte  der  Verlobten.

II.  Die  Rechte  der  Verlobten.
Von  Rechtsanwalt  Dr.  Mumm  in  Straßburg  i.  E.

Derjenige  Theil  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches,  welcher  mit  einer  besonderen
  Liebe  und  Sorgfalt  behandelt  zu  sein  scheint,  ist  das  Familienrecht.
  Wenn  man  die  einzelnen  Titel  und  Paragraphen  des  vierten
Buches  aufmerksam  durchliest,  so  empfindet  man  unwillkürlich,  daß  dem
Gesetzgeber  daran  lag,  in  diesen  Bestimmungen  der  deutschen  Sitte  und
Eigenart,  dem  Charakter  des  deutschen  Familienlebens,  wie  er  sich  im
Laufe  der  Generationen  entwickelt  und  eingelebt  hat,  möglichst  gerecht  zu
werden.  Deshalb  ist  auch  in  dem  Eherecht,  soweit  es  die  vermögensrechtlichen
  Beziehungen  der  Ehegatten  regelt,  mit  peinlicher  Gewissenhaftigkeit
  Alles  vermieden,  was  an  die  römisch-rechtliche  Gestaltung  desselben
  in  dem  für  das  deutsche  Rechtsbewußtsein  stets  fremd  gebliebenen
Dotalsystem  erinnert,  das  altgermanische  Institut  der  „gesammten  Hand"
in  dem  System  der  „allgemeinen  Gütergemeinschaft“  zu  neuem  Leben  erweckt,
  der  deutschen  Frau  der  ihr  gebührende  Platz  in  Ehe  und  Familie
eingeräumt,  ihr  Recht  wesentlich  gestärkt  und  erweitert  und  selbst  den
einzelnen  deutschen  Stammeseigenthümlichkeiten  durch  eine  große  Mannigfaltigkeit
  der  verschiedenen  vertraglich  möglichen  Güterrechtssysteme  die  gebührende
  Rücksicht  geschenkt  worden.

Im  Uebrigen  steht  das  Eherecht  des  BGB.,  wie  billig,  durchaus  auf
bürgerlichem,  d.  h.  weltlichem  Boden,  ohne  indessen  der  kirchlichen  und
religiösen  Seite  desselben  irgendwie  zu  nahe  zu  treten.  Vielmehr  ist  durch
den  einzigen  Paragraphen  des  8.  Titels  (8  1588)  ausdrücklich  und  mit
Absicht  betont  worden,  daß  die  kirchlichen  Verpflichtungen  in  Ansehung
der  Ehe  durch  die  Vorschriften  des  BGB.  nicht  berührt  werden.  Dadurch
  zeichnet  sich  unser  nationales  Gesetzbuch  sehr  zu  seinem  Vortheile
aus,  im  Vergleich  zu  den  Kodifikationen  der  Aufklärungsperiode,  insbesondere
  zu  der  des  französischen  Bürgerlichen  Gesetzbuches.  Auch  dadurch
  unterscheidet  es  sich  von  diesem  vortheilhaft,  daß  es  dem  der  Ehe
nach  alter  deutscher  Sitte  stets  vorhergehenden  Verlöbniß,  welches  der
Code  civil  völlig  mit  Stillschweigen  übergeht,  eine  Reihe  von  Paragraphen
widmet.  Auch  das  Verlöbniß  ist  nach  deutschem  Recht  ein  Rechtsgeschäft.
  Zwar  so  weit  geht  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  nicht,  daß  es
nach  dem  Vorbilde  einiger  ausländischer,  auf  altem  Gewohnheitsrecht  beruhender
  Gesetze,  wie  in  England  und  einigen  Staaten  Nordamerika's,
wohl  auch  des  älteren  kanonischen  Rechts  (C.  10,  17  X  de  sponsal.  (41))
aus  dem  Verlöbniß  ein  Klagerecht  auf  Vollziehung  der  Ehe  giebt.  Hier
steht  es  vielmehr  auf  dem  Boden  des  reinen  römischen  Rechts,  wonach
selbst  beigefügte  Konventionalstrafen  ohne  Wirkung  sind,  um  nicht  die
„Freiheit  der  Ehe“  zu  hindern  (L.  134  Dig.  de  verb.  obl.  (45,  11,  L.  2