Die  Rechte  der  Verlobten.  161

C.  de  inutil.  stipul.  [8,  39).  Aehnlich  bestimmt  unser  heutiges  Recht,
daß  aus  einem  Verlöbniß  nicht  auf  Eingehung  der  Ehe  geklagt  werden
kann  und  daß  das  Versprechen  einer  Strafe  für  den  Fall,  daß  die  Eingehung
  der  Ehe  unterbleibt,  nichtig  ist  (§  1297  BGB.).

Man  hat  daraus  hergeleitet,  daß  aus  dem  Verlöbniß,  welches  man
mit  Planck  (Komm.  Bd.  4  S.  7)  kurz  als  „das  gegenseitige  Versprechen
der  Ehe“  definiren  kann,  überhaupt  keine  rechtliche  Verpflichtung  entspringe,
  demselben  jedenfalls  jegliche  Vertragsnatur  abgesprochen.  Streng
genommen  ist  dies  Letztere  auch  der  Standpunkt  des  BGB.  Indeß  hat
dasselbe  dem  Verlöbniß,  dessen  Abschluß  an  sich  formlos  ist,  insbesondere
nicht  von  der  so  ziemlich  allgemein  durch  die  Sitte  hergebrachten  Förmlichkeit
  des  Ringwechsels  abhängig  ist,  eine  Reihe  von  vertragsähnlichen
Wirkungen  beigelegt,  die  sich  namentlich  nach  der  negativen,  insbesondere
auch  nach  der  vermögensrechtlichen  Seite  äußern.  Auch  wird  man  Denen
beipflichten  müssen,  die  in  dem  „Sich-Verloben“  nicht  einfach  ein  Gelegenheitspröbchen
  erblicken  wollen,  darauf  gerichtet,  daß  Männlein  und  Weiblein
sich  näher  kommen,  sich  sehen  und  kennen  lernen,  sondern  einen  ernstgemeinten
  Akt  mit  dem  ausgesprochenen  Zwecke,  daß  aus  der  Verlobung
auch  eine  Ehe  entsteht  und  daß  der  grundlose  Rücktritt  von  dem  Verlöbniß
  ein  Unrecht  ist,  welches  nicht  blos  vom  Standpunkt  der  Sitte
und  guten  Lebensart  zu  verurtheilen  ist.

Die  Redaktoren  des  ersten  Entwurfs  waren  zwar  der  Meinung,  daß
die  moderne  Rechtsentwicklung  unverkenubar  das  Bestreben  zeige,  die
rechtlichen  Wirkungen  des  „Verlöbnißvertrages“  einzuschränken.  Durch
den  Ausschluß  jeder  direkten  und  indirekten  Erzwingung  der  Eheschließung
im  Wege  der  Zwangsvollstreckung,  was  auch  nach  der  neuen  Fassung  der
Civilprozeßordnung  in  §  888  geltendes  Recht  geblieben  ist,  habe  die  Zulassung
  einer  Klage  auf  Eheschließung  jede  praktische  Bedentung  verloren.
Eine  weitere  erhebliche  Abschwächung  erhelle  daraus,  daß  nach  §  30  des
Reichsgesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung
  vom  6.  Februar  1875  dem  Verlöbniß  die  Wirkung  eines  aufschiebenden,
  zum  Einspruche  gegen  eine  anderweit  beabsichtigte  Eheschließung
  berechtigenden  Hindernisses  nicht  mehr  zukomme.  Es  müsse
deshalb  jedem  der  Verlobten  der  einseitige  Rücktritt  ohne  Weiteres  freistehen
  und  könne  auch  daraus  ein  Anspruch  auf  Ersatz  des  negativen
Interesses  wegen  ungerechtfertigten  Rücktritts  nicht  abgeleitet  werden.
Der  Ausschluß  des  Anspruches  auf  das  Erfüllungsinteresse  oder  auf  eine
Abfindung  gewähre  aber  außerdem  den  großen  Vortheil,  daß  dadurch  die
Aufstellung  einer  vollständigen  „Theorie  des  Verlöbnisses“  entbehrlich  wird
und  die  vielen  damit  verbundenen  Schwierigkeiten  vermieden  werden
(Motive  Bd.  4  S.  2—3).