162  Die  Rechte  der  Verlobten.

Das  dies  indeß  nicht  vollständig  die  Auffassung  der  zweiten  Kommission
gewesen  ist,  zeigt  schon  der  veränderte  Wortlaut  des  zweiten  Entwurfs
und  des  jetzigen  Gesetzes  gegenüber  der  Fassung  des  ersten:  „Durch  das
Verlöbniß  wird  eine  Verbindlichkeit  der  Verlobten  zur  Schließung  der
Ehe  nicht  begründet.“  Die  Kommission  war  vielmehr  der  Ansicht,  daß
es  nothwendig  zu  Mißverständnissen  führen  müsse,  wenn  man  diesen  Satz
an  die  Spitze  der  Vorschriften  über  das  Verlöbniß  setze.  Man  erwecke
dadurch  den  Anschein,  als  solle  damit  auch  die  im  Verlöbniß  liegende
sittliche  Verpflichtung  zur  Eingehung  der  Ehe  verneint  werden.  Die
Entscheidung  der  Frage  nach  dem  prinzipiellen  Charakter  des  Verlöbnisses
müsse  der  Wissenschaft  überlassen  bleiben.  Für  den  Gesetzgeber  genüge
der  Satz,  daß  aus  dem  Verlöbniß  keine  Klage  auf  Eingehung  der  Ehe
zugelassen  werde  (ogl.  Reatz,  die  zweite  Lesung  des  Entwurfs  eines
Bürgerlichen  Gesetzbuches  Bd.  2  S.  1  Anm.).

Der  vertragliche  Charakter  des  Verlöbnisses  ergiebt  sich  auch  aus  dem
Inhalt  der  folgenden  Paragraphen,  in  denen  das  sog.  „negative  Vertragsinteresse“
  bei  einseitigem  ungerechtfertigten  Rücktritt  eines  der  Verlobten
  in  weitestem  Sinne  berücksichtigt  worden  ist;  und  zwar  diesmal
wesentlich  in  Uebereinstimmung  mit  den  ähnlich  lautenden  Bestimmungen
des  ersten  Entwurfs  (§§  1228,  1229),  dessen  Verfasser  sich  trotz  ihrer
sormalistischen  Tendenz  hier,  wie  in  vielen  Dingen,  den  „Rücksichten  der
Billigkeit  und  des  im  Volke  lebenden  Rechtsbewußtseins“  nicht  verschließen
konnten.

So  hat  denn  das  Gesetzbuch  in  §  1298  bestimmt,  daß  ein  Verlobter,
der  einseitig  von  dem  Verlöbniß  zurücktritt,  dem  anderen  Verlobten  und
dessen  Eltern,  sowie  dritten  Personen,  welche  an  Stelle  der  Eltern  gehandelt
  haben,  den  Schaden  zu  ersetzen  hat,  der  daraus  entstanden  ist,
daß  sie  in  Erwartung  der  Ehe  Aufwendungen  gemacht  haben  oder  Verbindlichkeiten
  eingegangen  sind;  ebenso  den  Schaden,  den  der  andere  Verlobte
  dadurch  erleidet,  daß  er  in  Erwartung  der  Ehe  sonstige  sein  Vermögen
oder  seine  Erwerbsstellung  berührende  Maßnahmen  getroffen  hat.

Dahin  gehört  auch  der  in  den  Motiven  erwähnte  Fall,  wenn  beispielsweise
  ein  Verlobter  in  Erwartung  der  Ehe  eine  Anstellung  oder
einen  Beruf  aufgegeben,  oder  eine  ihm  während  des  Brautstandes  angebotene
  Anstellung  oder  sonst  einen  vermögensrechtlichen  Erwerb  ausgeschlagen
  hat.  Wenn  aber  für  den  Verlobten  ein  wichtiger  Grund
zum  Rücktritt  vorliegt,  so  tritt  die  Ersatzpflicht  nicht  ein.  Was  ein
„wichtiger  Grund“  sei,  sagt  das  Gesetz  nicht.  Es  überläßt  dies  dem  Ermessen
  des  Richters,  welchem  wieder  die  tägliche  Lebenserfahrung  und  die
Rücksicht  auf  die  Verkehrssitte  dabei  an  die  Hand  zu  gehen  haben.  In
erster  Linie  spielen  hier,  dem  Charakter  des  Verlöbnisses  als  eines  sitt-