Die  Rechte  der  Verlobten.  163

lichen  Treuverhältnisses  entsprechend,  sittliche  Rücksichten  eine  Rolle.
Aber  auch  Mängel  im  Charakter,  langwierige  und  ansteckende  Krankheiten
eines  der  Verlobten,  können  in  Frage  kommen.  Ob  auch  Rückgang  im
Vermögen,  Verarmung  der  Braut  oder  des  Bräutigams  oder  sonstige
„veränderte  Umstände“,  die  ja  bei  Brantleuten  und  deren  Eltern  so  oft
eine  verhängnißvolle  Rolle  spielen,  ist  quaestio  lacti  und  muß  dem
Billigkeits=  und  richtigen  Taktgefühl  des  Richters  überlassen  bleiben.

Umgekehrt  verpflichtet  nach  8  1299  BGB.  das  schuldvolle  Verhalten
eines  Verlobten,  das  einen  wichtigen  Grund  zum  Rücktritt  für  den
anderen  bildet,  denselben  im  gleichen  Umfang  zum  Schadensersatz,  als  ob
er  selbst  ohne  genügende  Ursache  vom  Verlöbniß  zurückgetreten  wäre.  Es
soll  durch  diese  Vorschrift  verhindert  werden,  daß  ein  Verlobter,  wie
Planck  sich  ausdrückt,  es  gerade  darauf  anlegt,  durch  sein  Verhalten  den
anderen  Theil  zum  Rücktritt  zu  veranlassen,  um  dadurch  selbst  den  mit
einem  ungerechtfertigten  Rücktritt  verbundenen  Nachtheilen  zu  entgehen;
also  ein  eigentlicher  Schutzparagraph  für  den  unschuldigen  Verlobten,  der
öfter  angerufen  zu  werden  verdient.  Jedoch  ist  dabei  die  Beweislast  zu
berücksichtigen,  die  demjenigen  der  Verlobten  obliegt,  welcher  zurücktreten
will,  und  der  dem  anderen  das  Verschulden  nachweisen  muß,  welches  den
wichtigen  Grund  zum  Rücktritt  bilden  soll.

Endlich  ist  in  §  1301  in  Uebereinstimmung  mit  der  Verkehrssitte
angeordnet,  daß  in  allen  Fällen,  wo  die  Eheschließung  unterbleibt,  also
wenn  die  Verlobung  aus  irgend  welchem  Grunde,  sei  es  selbst  auf  Grund
beiderseitiger  Einwilligung,  aufgelöst  wird,  jeder  Verlobte  von  dem  anderen
die  Herausgabe  alles  Dessen,  was  er  ihm  geschenkt  oder  zum  Zeichen  des
Verlöbnisses  gegeben  hat,  z.  B.  Verlobungsringe,  Photographien,  Sophakissen
  und  dergleichen,  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer
ungerechtfertigten  Bereicherung,  zurück  verlangen  kann.  Diese  Vorschrift,
welche  selbstverständlich  von  den  Verlobten  auch  abgeändert  werden  kann,
beruht  auf  dem  gesetzgeberischen  Gedanken,  daß  Schenkungen,  die  ein  Verlobter
  macht,  regelmäßig  unter  der  Voraussetzung  des  zukünftigen  Eheabschlusses
  gemacht  werden,  enthält  also  eine  weitere  Bestätigung  für  die
oben  entwickelte  Vertragsnatur  des  Verlöbnisses  und  ddessen
Wirkungen.  Auch  soll  dadurch  schmutzigen  Spekulationen,  welche  unlautere
Charaktere  selbst  mit  diesem  reinsten  und  innigsten  aller  Lebensverhältnisse
nach  gemachten  Erfahrungen  zu  treiben  beabsichtigen,  ein  Riegel  vorgeschoben
  werden.  Nur  im  Falle  des  Todes  der  Braut  oder  des
Bräutigams  nimmt  das  Gesetz  „im  Zweifel“  an,  daß  die  Rückforderung
der  sog.  „Brautgeschenke“  ausgeschlossen  sein  soll,  und  zwar  aus  Gründen
der  Pietät.  Es  kann  aber  auch  das  Gegentheil  bewiesen  werden.  Die
rechtliche  Folge  ist  immer  die,  daß  der  überlebende  Verlobte  seine  Ge-