164  Die  Rechte  der  Verlobten.

schenke  nicht  zurückverlangen  kann,  aber  auch  die  ihm  gemachten  nicht  zurückzugeben
  braucht.  Dasselbe  gilt  für  die  Erben  des  Verstorbenen.

Wir  kommen  jetzt  zu  der  Betrachtung  des  §  1300,  welcher  eigentlich
ein  gesetzgeberisches  Monstrum  ist.  So  oft  ich  bei  dem  Studium  des
Bürgerlichen  Gesetzbuches  an  diesen  Paragraphen  denke,  überläuft  mich
fast  eine  juristische  Gänsehaut  —  sil  venia  verbo  —  und  ich  erinnere
mich  dabei  stets  eines  angesehenen  alten  Rechtsgelehrten,  der,  als  der
Entwurf  zuerst  bekannt  wurde,  in  Bezug  auf  diese  Bestimmung  der
Meinung  war,  es  werde  dadurch  geradezu  auf  die  Unsittlichkeit  zwischen
Verlobten  eine  Prämie  gesetzt.  Möge  er  nicht  Recht  behalten!  Der
Paragraph  lautet  wörtlich:  „Hat  eine  unbescholteue  Verlobte  ihrem  Verlobten
  die  Beiwohnung  gestattet,  so  kann  sie,  wenn  die  Voraussetzungen
des  §  1298  oder  des  §  1299  vorliegen,  auch  wegen  des  Schadens,  der
nicht  Vermögensschaden  ist,  eine  billige  Entschädigung  in  Geld  verlangen.“
Dieser  Paragraph  stand  nicht  im  ersten  Entwurf.  Die  Redaktoren  desselben
  hatten  sich,  um  mich  populär  auszudrücken,  mit  Händen  und  Füßen
gegen  die  Einführung  der  sog.  „Deflorationsklage“  einerseits  und  des  sog.
„lorl  moral“  andererseits  —  beide  echt  französischen  Ursprungs  —  in
das  deutsche  Gesetzbuch  gewehrt.

Sie  meinten  bezüglich  des  ersten  Punktes,  daß  sich  ein  solcher  Anspruch
  selbst  nicht  für  den  Fall  der  Verführung  oder  der  Schwächung
oder  Schwängerung  während  des  Brautstandes  rechtfertigen  lasse.  Denn
die  Verführte  oder  die  Braut  sei,  wenn  überhaupt  zurechnungsfähig,  trotz
der  Verführung  der  Willensfreiheit  nicht  beraubt;  Demjenigen  aber,
welcher  in  eine  ihn  schädigende  Handlung  einwillige,  stehe  nach  den  allgemeinen
  Bestimmungen  des  Gesetzes  ein  Anspruch  auf  Schadensersatz
nicht  zu.  .  .  .  Wenn  trotzdem  die  Deflorationsklage  im  gemeinen  Recht
durch  Gewohnheitsrecht  anerkannt  worden  sei,  so  sei  dies  hauptsächlich  dem
Einflusse  des  kanonischen  Rechts  zuzuschreiben,  welches  im  Hinblick  auf
einige  Aussprüche  des  alten  Testaments  wesentlich  den  Zweck  verfolgt,  die
gestörte  Sitte  und  Ordnung  dadurch  wieder  herzustellen,  daß  der  Verführer
  die  Geschwächte  ehelichen  sollte.  Daher  die  Vorschrift  des  kanonischen
Rechts  „duc  el  dola“,  eine  Vorschrift,  welche  erst  durch  die  Praxis  mißverständlich
  in  „uc  aut  dola“  umgewandelt  worden  sei.

Jeue  Rücksicht  auf  Wiederherstellung  der  gestörten  Ordnung  und
Sitte  unter  Beachtung  der  natürlichen  Billigkeit  lasse  den  Anspruch  zu
einer  Zeit  gerechtfertigt  erscheinen,  in  welcher  mit  dem  sluprum  sonstige
erhebliche,  durch  das  ganze  Leben  sich  hinziehende  Nachtheile  verbunden
waren,  die  ein  Gegengewicht  gegen  jenen  Anspruch  bildeten.  Derselbe
stelle  sich  in  vielen  Fällen  als  ein  reiner  Gewinn  für  die  Geschwächte  dar
und  diene  nur  dazu,  die  Unsittlichkeit  zu  befördern.  Alle  Bedenken,