Rechtsprechung.  Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  165

welche  gegen  die  Zulässigkeit  der  Erforschung  der  Vaterschaft  geltend  gemacht
  werden  —  ein  Grundsatz  des  französischen  Rechts,  den  das  deutsche
Civilgesetzbuch  nicht  kennt  und  der  auch  von  den  Redaktoren  des  ersten
Entwurfs  eingehend  und  energisch  bekämpft  wird  —,  kehrten  hier,  wo  es
sich  um  einen  Anspruch  der  Geschwächten  lediglich  in  deren  Interesse
handelt,  im  verstärkten  Maße  wieder.

Auch  sei  die  Beantwortung  der  Frage,  wann  eine  Frauensperson  als
„unbescholten“  anzusehen  sei,  eine  recht  schwierige  und  zweifelhafte.  Stelle
man  die  Fälle  der  Bescholtenheit  im  Gesetze  fest,  so  sei  zu  befürchten,  daß
in  vielen  Fällen,  in  welchen  der  im  Gesetze  festgestellte  Thatbestand  von
dem  Beklagten  nicht  bewiesen  werden  könne,  oder  in  welchen  dieser  Thatbestand
  nicht  zutreffe,  die  Klägerin  aber  wegen  ihres  Verhaltens  einer
Entschädigung  nicht  würdig  sei,  der  Richter  doch  in  die  Lage  komme,
materiell  unbegründete  und  mit  den  guten  Sitten  im  Widerstreit  stehende
Ansprüche  zuerkennen  zu  müssen.

Allerdings  könne  sich  fragen,  ob  man  nicht  nach  dem  Vorbilde  des
preußischen  Gesetzes  vom  24.  April  1854  in  Fällen  der  Schwächung  oder
Schwängerung  während  des  Brautstandes  eine  Ausnahme  zu  Gunsten
des  Verlobten  machen  solle.  Da  die  Schwängerung  bezw.  Beiwohnung
in  solchen  Fällen  unter  Umständen  stattgefunden  habe,  welche  die  Annahme
  rechtfertigten,  daß  es  zur  Ehe  kommen  werde,  so  erscheine  hier  der
Fehltritt  der  Geschwächten  allerdings  entschuldbarer  und  in  einem  milderen
Lichte.  Allein  der  anticipirte  Beischlaf  bleibe  doch  immer  eine
unsittliche  Handlung.  Als  Theilnehmerin  an  dieser  unsittlichen  Handlung
  könne  die  Braut  daraus  keine  Rechte  ableiten.  Im  Gegentheil
spreche  gegen  eine  solche  Ausnahmebestimmung,  daß  dieselbe  geeignet  sei,
die  Unzucht  während  des  Brautstandes  zu  befördern.  Dazu
kommen  dann  noch  die  Schwierigkeiten,  welche  nach  Obigem  mit  den  Begriffen
  der  „Verführung“  und  der  „Unbescholtenheit“  bezw.  mit  der  Beweisführung
  in  dieser  Hinsicht  verbunden  seien  (Motive  IV  S.  914—916).

(Schluß  folgt.)

III.  Rechtsprechung.
Vayr.  Obersles  Landesgericht  in  München.
Civilprozeß.

Verwendung  der  Ergebnisse  eines  Strafverfahrens  im
Civilprozesse.  Ablehnung  von  Beweismitteln.  Strafgerichtliche
Urtheile  haben  nach  §  14  Ziff.  1  des  Einf.-Ges.  zur  CPO.  allerdings  für
den  Civilrichter  keine  bindende  Kraft.  Allein  diese  lediglich  deklarative
Bestimmung  hindert,  wie  die  Motive  z.  EG.  ausdrücklich  hervorheben,  den
Civilrichter  nicht,  eine  in  dem  Civilprozesse  bestrittene,  aber  in  einem
früheren  Strafverfahren  als  feststehend  angenommene  Thatsache  auf  Grund