166  Rechtsprechung.

dieses  Verfahrens  und  ohne  daß  es  einer  weiteren  Beweiserhebung
  bedarf,  gleichfalls  als  erwiesen  anzunehmen.  Jene  Motive
gehen  im  Gegentheile  von  der  bestimmten  Voraussetzung  aus,  daß  dies  die
Regel  bilden  und  daß  nur  ausnahmsweise  im  Civilverfahren  eine  nochmalige
  Beweisaufnahme  über  die  vom  Strafrichter  bereits  als  erwiesen
angenommenen  Thatsachen  erforderlich  sein  werde,  wenn  von  den  Parteien
sehr  gewichtige  Gründe  für  die  Unrichtigkeit  des  Strafurtheils  beigebracht
werden  (Seuffert,  Komm.  zur  CPO.  4.  Aufl.  S.  966;  Struckmann
und  Koch,  Komm.  5.  Aufl.  S.  973).  Hiemit  steht  auch  die  Praxis  im
Einklange  und  wenn  auch  das  Reichsgericht  in  einzelnen  Fällen  die  Art
und  Weise,  in  der  auf  die  Strafakten  verwiesen  wurde,  beanstandete,  so
hat  es  doch  immer  als  zulässig  erklärt,  daß  der  Civilrichter  seine
Ueberzeugung  auch  aus  den  von  dem  Strafrichter  gepflogenen
Erhebungen  schöpfe  (RGE.  Bd.  4  S.  377;  Bl.  f.  RA.  Erg.-Bd.  6
S.  8  u.  310).  Allerdings  eine  nur  allgemeine  Bezugnahme  auf  den  Inhalt
  der  Strafakten  oder  auf  die  in  denselben  enthaltenen  Aussagen  unverdächtiger
  Zeugen,  die  in  den  Strafakten  nicht  registrirt  und  in  dem  Strafurtheile
  nicht  niedergelegt  sind,  reicht  nicht  aus,  eine  freie  Ueberzeugung
im  Sinne  des  §  259  CPO.  zu  begründen,  da  zur  Kontrolle  dieser  Ueberzeugung
  speziell  angegeben  werden  muß,  welche  Aktenstücke  und  Zengenaussagen
  die  Grundlage  derselben  bilden.  Auch  den  Aussagen  von  blos
vor  einem  Richter  oder  Polizeibeamten  informatorisch  und  unbeeidigt  vernommenen
  Zengen  darf,  obwohl  auch  ihre  Berücksichtigung  bei  Bildung
der  richterlichen  Ueberzeugung  nicht  unzulässig  ist,  die  Kraft  vollgültiger
Beweismittel  im  Sinne  der  §§  320  ff.  CPO.  nicht  beigelegt  und  es  dürfte
daher  auf  solche  Aussagen  allein  die  richterliche  Ueberzeugung  nicht
gestützt  werden.  Wenn  der  Revisionskläger  unter  Bezugnahme  auf  die
reichsgerichtlichen  Entscheidungen  in  Bd.  4  S.  377  und  Bl.  f.  R-.
Bd.  52  S.  362  geltend  gemacht,  daß  bei  der  Verschiedenheit  des  Verfahrens
  bei  der  Vernehmung  von  Zeugen  in  dem  Strafprozesse  und  in
dem  Civilprozesse  die  von  einem  Zeugen  im  ersteren  abgegebene  Aussage
dieselbe  im  Civilprozesse  nicht  ersetzen  könne,  so  ist  dies  unter  besonderen
Umständen  richtig.  Allein  solche  Umstände  können  von  ihm  nicht  geltend
gemacht  werden  und  die  Entscheidungsgründe  des  angefochtenen  Urtheils
enthalten  auch  nach  dieser  Richtung  die  nothwendigen  Ausführungen
darüber,  daß  die  im  Strafprozesse  abgegebenen  Aussagen  der  Zeugen  gleiche
Kraft  besitzen,  wie  wenn  sie  im  vorliegenden  Civilprozesse  selbst  gemacht
worden  wären.  Eine  Verallgemeinerung  des  Satzes,  daß  die  Verschiedenheit
  des  Verfahrens  bei  Erhebung  des  Zeugenbeweises  im  Civil=  und
Strafprozesse  die  Verwerthbarkeit  der  Strafakten  im  Civilprozesse  ausschließe
oder  beschränke,  würde  nicht  blos  mit  der  vom  Reichsgerichte  wiederholt