Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  167

ausgesprochenen  Zulässigkeit,  die  in  den  Strafakten  enthaltenen  Zeugenaussagen
  im  Wege  des  Urkundenbeweises  im  Civilprozesse  zu  verwerthen,
sondern  auch  mit  der  in  den  oben  in  Bezug  genommenen  Motiven  zu
§  17  Ziff.  1  des  Einf.-Ges.  klar  und  unzweideutig  ausgesprochenen  Absicht
des  Gesetzgebers  im  Widerspruche  stehen.  Diese  muß  um  so  schwerer  in's
Gewicht  fallen,  als  trotz  der  Verschiedenheit  des  Verfahreus  bei  der
Beweiserhebung  nicht  angenommen  werden  kann,  daß  im  Strafverfahren,
  in  dem  es  sich  um  die  Freiheit  und  vielleicht  um  das  Leben  des
Angeklagten  handelt,  die  Erforschung  der  materiellen  Wahrheit
weniger  gesichert  sei,  als  im  Civilprozesse.  Die  Anschauung  des
Revisionsklägers,  daß  Zeugenaussagen  überhaupt  nicht  aus  anderen  Akten
verlesen  werden  dürfen,  ist  theilweise  schon  in  den  obigen  Ausführungen
widerlegt,  steht  auch  nicht  mit  §  258  CPO.  im  Einklange,  und  es  kommt
dagegen  noch  insbesondere  in  Betracht,  daß  die  in  Untersuchungsakten  enthaltenen
  Zeugenvernehmungen  nicht  als  Zeugen-,  sondern  als  Urkundenbeweismittel
  in  Betracht  kommen.

Der  Berufungsrichter  hat  dadurch,  daß  er  die  Erhebung  des  von  dem
Beklagten  angebotenen  Zeugenbeweises  ablehnte,  auch  den  §  259  CP0O.
nicht  verletzt.  Aus  dem  Grundsatze  der  freien  Beweiswürdigung  des  §  259
folgt,  daß  das  Gericht,  wenn  es  von  der  Wahrheit  oder  Unwahrheit  der
betreffenden  Thatsache  bereits  vollständig  überzeugt  ist  und  unter  Angabe
der  Gründe  feststellt,  daß  die  angebotene  Beweisführung  seine  Ueberzeugung
nicht  zu  beeinflussen  vermöge,  befugt  ist,  weitere  Beweisanerbietungen  zurückzuweisen
  (Seuffert  a.  a.  O.  S.  336).  Wenn  man  aber  auch  mit
Struckmann  und  Koch  (a.  a.  O.  S.  296)  diese  Anschauung  als  zu  weit
gehend  erachtet,  so  besteht  doch  jedenfalls  eine  Verpflichtung  zur  Beachtung
entgegenstehender  Beweisanerbieten  nur  insoweit,  als  diese  erheblich
und  die  Beweismittel,  wie  z.  B.  Ehegatten  oder  nahe  Verwandte  der
Parteien,  nicht  unglaubwürdig  sind.

Die  bloße  Wahrscheinlichkeit  eines  erfolglosen  Ausfalles  der
beantragten  Beweisaufnahme  berechtigt  nicht  zu  deren  Ablehnung  (Seuffert
a.  a.  O.  S.  336;  Struckmann  und  Koch  a.  a.  O.  S.  296;  Reichsger.
Entsch.  Bd.  4  S.  377  und  Bd.  15  S.  336),  auch  dann  nicht,  wenn  das
Gericht  der  Anschauung  ist,  daß  es  den  Zeugen  wegen  ihrer  nahen  Verwandtschaft
  oder  aus  sonstigen  Gründen  keinen  Glauben  beimessen  könne
(Samml.  oberstr.  Eutsch.  Bd.  15  S.  781).  Dagegen  ist  die  Ablehnung
von  Beweisanträgen  zulässig  und  berechtigt,  wenn  die  Gewißheit  besteht,
daß  selbst  dann,  wenn  der  Zeuge  vollständig  im  Sinne  des  Beweisführers
aussagen  sollte,  dennoch  dadurch  kein  Einfluß  auf  die  anderweitig  befestigte
  richterliche  Ueberzeugung  mehr  ausgeübt  werden  würde
(RG#E.  Bd.  15  S.  336).  Urtheil  vom  6.  Oktober  1899;  Reg.-Nr.  1  92|99.