168  Vermischte  Mittheilungen.  Literatur.

IV.  Vermischte  Rittheilungen.

1)  Zur  Auslegung  des  §  112  BGB.  Der  Bäckermeister  X.  suchte  bei  dem
zuständigen  Vornenuct  chaftsgerichte  nach,  die  Ermächtigung  zu  geuehmigen,  welche  er
seinem  18  Jahre  alten  Hohe  zum  selbständigen  Betriebe  des  Bäckereigeschäftes  ertheilt
habe.  Dieses  sei  nach  durchgeführter  Gütertreunmg  seither  auf  den  Namen  seiner,  des
Gesuchstellers,  Fran  betrieben  worden  und  solle  unn  auf  den  Sohn  übertragen  werden,
damit  die  früheren  Gläubiger  keinen  Zugriff  mehr  hätten  und  das  Geschäft  ungestört
weiter  geführt  werden  könnte.

Nach  Anhörung  des  Gemeindewaisenraths,  ver  sich  gegen  die  Genehmigung  aussprach,
  versagte  das  Vormundschaftsgericht  diese,  da  durch  die  Uebernahme  des  mit
Schulden  belasteten  Geschäfts  der  Minderjährige  weisellos  Schaden  erleiden  würde.

Die  vom  Vormunde  hiegegen  eingelegte  Beschwerde  wurde  durch  Beschluß  des
Landgerichts  Kaiserslautern  vom  9.  März  1900  zurückgewiesen,  da  nach  Lage  der
Sache  bei  Ermächtigung  des  Minderjährigen  zum  selbständigen  Betriebe  des  in  Rede
stehenden  Bäckereigeschäftes  nicht  blos  für  den  Minderjährigen  die  Gefahr  eruster  Vermögensbeschädigung
  bestünde,  sondern  auch  der  Gesuchsteller  im  Stande  wäre,  den  Geschäftsbetrieb
  des  Minderjährigen  lediglich  als  Deckmantel  für  die  eigene  Geschäftsführnng
  zum  Nachtheile  der  Glänbiger  zu  verwenden.

2)  Geseßliche  Zinsen.  In  einem  Urtheil  vom  12.  Jannar  1900  zu.  l
151/99  hat  das  Oberste  Landesgericht  in  Amwendung  des  Art.  3  des  bayr.  Uebergangsgesetzes
  vom  9.  Juni  1899  entschieden,  daß  für  die  Zeit  ab  1.  Jannar  1900  an
geseylichen  Zinsen  nur  mehr  4  Prozent  zugesprochen  werden  können.

3)  Ehescheidung  wegen  unheilbarer  Geisteskrankheit  des  beklagten
  Ehegatten.  In  die  nach  BGB.  erforderliche  dreijährige  Dauer  der
Krankheit  wurde  auch  die  schon  vor  dem  1.  Jannar  1900  verflossene  Zeit  eingerechnet
nach  einem  Urtheil  des  Landgerichts  München  I  vom  7.  Februar  1900.

V.  Kiteratur.

Verlag  von  C.  H.  Beck  (Oskar  Beck),  München.
1)  D  bayr.  Gesetz  über  das  Gebührenwesen  in  der  Fassung  v.  11.  Novbr.
Mit  Erlänterungen  von  Herrmann  v.  Pfaff  und  Anton  v.
1800),  er  k.  Ministerialräthen  im  Staatsministerinm  der  Finanzen.

80.  V  und  358  S.  Geb.  3  Mk.  fg.
2)  Das  bayr.  Gesetz  über  die  Erbschaftssteuer  i  u  ver  Fassung  v.  11.  Nov.  1899.
Mit  Erlänterungen  von  Her  4  an  ,v  Mia  und  Anton  v.  Reisen-4
  G

Vorberüchchn-  Werte  enn  die  vierte,  —ur  zweite  Auflage  der  in
Bezug  auf  die  gleichen  Materien  nach  Maßgabe  der  bezüglichen  älteren  Gesetze  von

Ministerialrath  v.  Pfaff  heransgegebenen  erläuternden  Handausgaben.  Deren  Trefflichkeit

  hatte  sie  zu  wahren  Handausgaben  gemacht,  d.  h.  sie  waren  in  Händen  Aller,

welche  Dergleichen  brauchten.  So  wird  es  sicherlich  jetzt  auch  mit  den  Neubearbeitungen
gehen.

3)  Als  „rothe  Textausgaben“  bekanuten  enpfehlenswerthen  Charakters,  namentlich
  wegen  der  schätzbaren  Anumerkungen,  liegen  vor:

a)  Gerichtskostengesetz  nebst  Vebsintnargiunneen  für  Gerichtspollzieher,
Zeugen  und  Sachverständige,  erläntert  von  Ministerialrath  Anton
keisenegger.  zweitr  Auflage  egtbeitet  von  Wuhiernmebounen
Hermann  Schmid  ia  e  Geb.  2  Mk.

ß)  Reichsgesetz,  betr.  die  hentcinlunen  Rechte  der  Besitzer  von  Schuldverschreibungen,
  cerluert  von  Justizrath  S.  Merzbacher  in  Nürnberg.
  118  S.  Geb.  2  Mk.  St.

Rebaltionsadresse:  München,  Sendlingerstraße  48  #  liuts.

Fur.  die  NRedattion  verantwortlich:  Dr.  Julius  v.  v.  Staudinger  in  Mũnchen.
Verlag  von  Palm  &amp;  Enke  (Carl  Enke)  in  Erlangen.
Druck  von  U.  E.  Sebald,  Buchdruckerei,  Nürnberg.