65.  Jahrgang.  M  10.  12.  Mai  1900.

Dr.  J.  A.  Seuffert's
Blätter  für  Rechtsanwendung.

Herausgegeben  von

Dr.  Inlius  von  Staudinger.

Inhalt:  l.  Rechtsstreite  von  und  gegen  Ehegatten  im  ordentlichen  gesetzlichen  Güterstande  des  BGB.
(Fortsetzung).  II.  Die  Rechte  der  Verlobten  (Schluß).  III.  Nechtsprechung:  Reichsgericht  in
Civilsachen.  IV.  Literatur.

I.  Rechtsstreite  von  und  gegen  Ehegatten  im  ordentlichen  gefetzlichen
Güterstande  des  BGB.
Von  G.  Meikel,  III.  Staatsanwalt  in  Nürnberg.
(Fortsetzung.)
II.  Prozesse  der  Frau.

Während  der  Mann  befugt  ist,  zum  eingebrachten  Gute  der  Frau
gehörende  Rechte  im  eigenen  Namen  gerichtlich  geltend  zu  machen,  wird
der  Frau  die  umgekehrte  Befugniß,  Rechte  des  Mannes  in  ihrem  Namen
geltend  zu  machen,  nicht  zugestanden.  Sie  kann  nur  über  eigene  Angelegenheiten
  Rechtsstreite  im  eigenen  Namen  führen.  Mill  sie  über  ein
Recht  des  Mannes  prozessiren,  so  kann  sie  dies  nur  im  Namen  des  Mannes
und  auf  Grund  einer  von  demselben  ertheilten  Prozeßvollmacht  thun.

Da  die  Prozeßfähigkeit  einer  Frau  dadurch,  daß  sie  Ehefrau  ist,  nicht
beschränkt  wird  (§  52  Abs.  2  CPO.),  so  bedarf  die  Frau  zur  Prozeß
  führung  der  Zustimmung  des  Mannes  an  sich  nicht.

Dieser  Grundsatz  gilt  ausnahmslos.  Er  gilt  sowohl  für  Rechtsstreite
der  Frau,  die  eine  vermögensrechtliche  Angelegenheit  wie  auch  für  solche,
welche  eine  nichtvermögensrechtliche  Angelegenheit  zum  Gegenstande  haben.
Auch  das  ist  belanglos,  ob  es  sich  um  eine  vermögensrechtliche  Angelegenheit
des  eingebrachten  Gutes  oder  des  Vorbehaltsgutes  handelt.

Von  der  Prozeßfähigkeit  ist  aber  die  Verfügungsbefugniß  über
das  im  Prozesse  befangene  Recht  wohl  zu  unterscheiden.  Diese  erleidet
aber  bekanntlich  in  Folge  der  dem  Maune  zustehenden  Verwaltung  und
Nutznießung  sowohl  im  rechtsgeschäftlichen  Verkehre  der  Frau  als  auch  bei
der  Prozeßführung  erhebliche  Einschränkungen.  Der  hinsichtlich  der  Prozeßführung
  geltende  Grundsatz  hat  im  §  1100  Abs.  1  BGB.  Ausdruck

V.