170  Rechtsstreite  von  und  gegen  Ehegatten  im  ordentl.  gesetzl.  Güterstande  des  UGB.

gefunden:  Führt  die  Frau  einen  Rechtsstreit  ohne  Zustimmung
des  Mannes,  so  ist  das  Urtheil  dem  Manne  gegenüber  in  Ansehung
  des  eingebrachten  Gutes  unwirksam.  Gleich  hier  mag
bemerkt  werden,  daß  dieser  Grundsatz  nur  in  Ansehung  der  Hauptsache
gilt.  Hinsichtlich  der  Kosten  sind  insbesondere  in  8  1412  Abs.  2  BG.
besondere  Bestimmungen  getroffen.

Der  Wortlaut  des  §  1400  Abs.  1  BGB:  „Führt  die  Frau  einen
Rechtsstreit“  könnte  an  sich  zu  der  irrthümlichen  Deutung  Anlaß  geben,
als  begriffe  derselbe  alle  Rechtsstreite  der  Frau  in  sich.  Allein  sowohl
aus  seiner  Stellung  im  System  wie  auch  aus  der  Natur  der  Sache  ergiebt
sich,  daß  die  Anwendbarkeit  des  §  1400  Abs.  1  BGB.  auf  vermögensrechtliche
  Angelegenheiten  beschränkt  ist.  Dagegen  unterscheidet
*  1400  Abs.  1  BGB.  nicht,  ob  die  Frau  als  Klägerin  oder  als  Beklagte
einen  Rechtsstreit  führt.  Er  bezieht  sich  daher  sowohl  auf  Aktiv=  wie  auf
Passivprozesse  der  Frau.

Ist  auch  durch  §  1400  Abs.  1  BGB.  der  Frau  die  Führung  eines
Rechtsstreites  ohne  Zustimmung  des  Mannes  gestattet  und  nur  dem  Urtheile
in  einem  solchen  Falle  die  Wirksamkeit  dem  Manne  gegenüber  in  Ansehung
des  eingebrachten  Gutes  versagt,  so  ist  doch  hiedurch  an  dem  Grundsatze,
wonach  die  Frau  zur  Verfügung  über  eingebrachtes  Gut  der  Eimwvilligung
des  Mannes  bedarf  (§  1395  BGB.),  nichts  geändert.  Aus  diesem  Grunde
sind  auch  Prozeßhandlungen  der  Frau,  die  eine  Verfügung  über
eingebrachtes  Gut  enthalten,  je  nach  der  Art  der  Prozeßhandlung
entweder  überhaupt  umwirksam  oder  es  tritt  ein  Schwebezustand  ein,  wenn
die  Handlung  ohne  die  Einwilligung  des  Mannes  vorgenommen  wird.
Wird  von  der  Frau  eine  einseitige  Handlung  ohne  vorgängige  Einwilligung
  des  Mannes  vorgenommen,  wie  z.  B.  die  Aufrechnung  mit  einer
zum  eingebrachten  Gute  gehörenden  Forderung  gegen  die  Klageforderung,  so
ist  diese  Handlung  gänzlich  unwirksam  und  erlangt  auch  durch  nachträgliche
Genehmigung  des  Mannes  keine  Wirksamkeit  (§  1398  BGB.).  Der  Richter
muß  daher  solchenfalls  trotz  der  Aufrechnung  die  Frau  verurtheilen.  Steht
eine  zweiseitige  Prozeßhandlung,  wie  z.  B.  ein  Vergleich  oder  Verzicht
in  Frage,  so  hängt  dessen  Wirksamkeit  von  der  nachträglichen  Genehmigung
des  Mannes  ab  (§  1396  BGB.).  Schließt  daher  z.  B.  die  Frau  einen
Vergleich  über  eine  zum  eingebrachten  Gute  gehörende  Forderung  ohne
vorgängige  Einwilligung  des  Mannes,  so  ist  derselbe  sowohl  der  Frau
gegenüber  als  auch  in  Ansehung  des  eingebrachten  Gutes  dem  Manne
gegenüber  vollwirksam,  wenn  ihn  der  Mann  nachträglich  genehmigt.  Verweigert
  dagegen  der  Mann  die  Genehmigung,  so  ist  er  in  beiden  Richtungen
unwirksam;  insbesondere  ist  dann  die  Frau  aus  demselben  weder  berechtigt
noch  verpflichtet.