Rechtsstreite  von  und  gegen  Ehegatten  im  ordentl.  gesetzl.  Güterstande  des  BGB.  171

Der  8  1400  Abs.  1  BGB.  schließt  die  Wirksamkeit  des  Urtheils  dem
Manne  gegenüber  in  Ansehung  des  eingebrachten  Gutes  nur  dann  aus,
wenn  die  Frau  den  Rechtsstreit  ohne  Zustimmung  des  Mannes  führt.
Dagegen  ist  das  Urtheil  der  Frau  gegenüber  wirksam.  Wird  daher
dieselbe  verurtheilt,  so  kann  der  Kläger  ohne  Weiteres  in  das  Vorbehaltsgut
  vollstrecken.  Das  Urtheil  ist  aber  auch  dem  Manne  gegenüber
in  Ansehung  des  eingebrachten  Gutes  wirksam,

a)  wenn  er  entweder  in  die  Prozeßführung  der  Frau  eingewilligt
  hat,  oder

b)  wenn  er  dieselbe  nachträglich  genehmigt  hat.  Mangels  einer
gegentheiligen  Bestimmung  kann  die  Genehmigung  in  jeder  Lage  des
Verfahrens,  auch  in  der  Berufungsinstanz  noch  erfolgen,  ja  selbst
dann  noch,  wenn  das  Urtheil  die  Rechtskraft  beschritten  hat,

e)  oder  endlich,  wenn  die  Frau  berechtigt  ist,  den  Rechtsstreit
ohne  Zustimmung  des  Mannes  zu  führen.  Die  hieher  gehörigen
  Fälle  können  erst  später  erörtert  werden.

Es  fragt  sich  noch,  ob  der  Zustimmung  des  Mannes  der  Fall  gleichsteht,
  in  welchem  dieselbe  gemäß  §  1402  BGB.  durch  das  Vormundschaftsgericht
  ersetzt  ist.  Planck,  Komm.  §  1400  Note  3  bejaht  diese
Frage.  Dieselbe  kann  aber  nur  im  verneinenden  Sinne  beantwortet
werden,  da  §  1402  BGB.  die  Ersetzung  der  Zustimmung  des  Mannes
nur  dann  zuläßt,  wenn  ein  Rechtsgeschäft  in  Frage  steht,  zu  dem  die
Frau  der  Zustimmung  des  Mannes  bedarf.  Eine  Ersetzung  der  Zustimmung
  zur  Prozeßführung  durch  die  Frau  ist  in  §  1402  BGB.  nicht
vorgesehen  und  daher  ausgeschlossen  (Begründung  s.  Standinger,  Komm.
8  1402  Note  2).

Endlich  sind  noch  die  Folgen  zu  erörtern,  welche  die  Wirksamkeit
oder  Unwirksamkeit  des  Urtheils  gegenüber  dem  Manne  in  Ansehung  des
eingebrachten  Gutes  nach  sich  zieht.

Vor  allem  ist  zu  bemerken,  daß  das  Urtheil,  wenn  der  Mann  der
Prozeßführung  durch  die  Frau  zugestimmt  hat,  oder  wenn  seine  Zustimmung
  nicht  erforderlich  ist,  nicht  gegen  den  Mann  bezw.  das  Vermögen
  des  Mannes  wirkt.  Es  ist  dem  Manne  gegenüber  wirksam
lediglich  in  Ansehung  des  eingebrachten  Gutes  der  Frau.  Dies
ist  aber  auch  nicht  in  dem  Sinne  zu  verstehen,  als  ob  nunmehr  auf
Grund  des  gegen  die  Frau  ergangenen  Urtheils  ohne  Weiteres  die  Zwangsvollstreckung
  in  deren  eingebrachtes  Gut  betrieben  werden  könnte.  Denn
nach  §  739  CPO.  ist  bei  dem  Güterstande  der  Verwaltung  und  Nutznießung
  die  Zwangsvollstreckung  in  das  eingebrachte  Gut  der
Ehefrau  erst  dann  zulässig,  wenn  die  Ehefrau  zur  Leistung  und  der
Ehemann  zur  Duldung  der  Zwangsvollstreckung  in  das  eingebrachte  Gut

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