172  Rechtsstreite  von  und  gegen  Ehegatten  im  ordentl.  gesezt.  Gülerstande  des  BGB.

verurtheilt  ist.  Diese  beiden  Prozesse  müssen  durchgeführt  werden,  gleichviel
  ob  der  Mann  dem  von  der  Frau  geführten  Rechtsstreite  zugestimmt
hat  oder  nicht.  Die  Wirkungen  des  gegen  die  Frau  ergangenen  Urtheils
haben  Bedentung  lediglich  hinsichtlich  des  Umfangs  der  Rechtskraft.
An  sich  wirkt  nämlich  regelmäßig  das  rechtskräftige  Urtheil  nur  für  und
gegen  die  Parteien  (§  325  CPO.).  Hat  aber  der  Mann  der  Prozeß--führung
  der  Frau  zugestimmt  oder  war  seine  Zustimmung  nicht  erforderlich,
  so  wirkt  das  rechtskräftige  Urtheil,  obwohl  der  Mann  in  dem
Prozesse  nicht  Partei  war,  auch  für  und  gegen  ihn.  Ist  daher  die  Frau
verurtheilt  worden,  so  kann  der  Mann  in  einem  solchen  Falle,  wenn  er
auf  Duldung  der  Zwangsvollstreckung  in  das  eingebrachte  Gut  verklagt
wird,  nicht  einwenden,  daß  die  Verpflichtung  der  Fran  nicht  zu  Recht
bestehe.  Hat  dagegen  der  Mann  nicht  zugestimmt,  so  kann  er  gegen  die
nunmehr  gegen  ihn  erhobene  Klage  alle  Einmwendungen  geradeso  geltend
machen,  als  ob  ein  Urtheil  gegen  die  Frau  gar  nicht  ergangen  wäre.

Endlich  wäre  noch  die  Frage  zu  beantworten,  ob  die  Bestimmung
des  §  1400  Abs.  1  BGB.  auch  dann  gilt,  wenn  der  Rechtsstreit
zwischen  den  beiden  Ehegatten  geführt  wird.  Eine  Antwort  auf
diese  Frage  ist  nicht  ganz  unzweifelhaft.  Denn  §  1400  Abs.  1  BGB.
spricht  von  Rechtsstreiten  der  Frau  schlechthin;  §  325  CPO.  läßt  dagegen
  ausnahmslos  das  rechtskräftige  Urtheil  für  und  gegen  die
Parteien  wirken.  Wie  dem  auch  sei,  jedenfalls  ist  diese  Streitfrage  lediglich
  eine  theoretische.  Denn  klagt  der  Mann  gegen  die  Frau,  so  ist  es
undenkbar,  daß  der  Mann  der  Prozeßführung  der  Frau  nicht  zustimmt.
Klagt  aber  die  Frau  gegen  den  Mann,  so  ist,  wenn  es  sich  um  Geltendmachung
  eines  zum  eingebrachten  Gute  gehörenden  Rechts  handelt,  eine
Zustimmung  des  Mannes  nicht  erforderlich  (6§  1407  Nr.  2  BGB.).
Macht  sie  aber  ein  anderes  Vermögensrecht  gegen  den  Mann  geltend,  so
kann  sich  dasselbe  nur  gegen  das  eigene  Vermögen  des  Mannes  richlen.
Eine  Wirkung  des  Urtheils  gegen  den  Mann  in  Ansehung  des  eingebrachten
Vermögens  kommt  daher  überhaupt  nicht  in  Frage.

Eine  Ausnahme  von  §  1400  Abs.  1  BGB.  enthält  der  Abs.  2
dieses  Paragraphen:  Ein  zum  eingebrachten  Gute  gehörendes  Recht
kann  die  Frau  im  Wege  der  Klage  nur  mit  Zustimmung  des
Mannes  geltend  machen.  Auch  diese  Ausnahme  ist  ein  Ausfluß  der
sich  aus  §  1395  BGB.  ergebenden  Beschränkung  der  Verfügung  der  Frau
über  eingebrachtes  Gut.  Während  aber  nach  Abs.  1  der  Mangel  der
eheherrlichen  Zustimmung  nur  für  den  Umfang  der  Wirksamkeit  des  Urtheils
  in  Betracht  kommt,  bildet  die  Zustimmung,  wenn  die  Frau  ein
zum  eingebrachten  Gute  gehörendes  Recht  klageweise  geltend  macht,  eine
der  zur  Klagebegründung  erforderlichen  Thatsachen.  Fehlt  daher