Rechtsstreite  von  und  gegen  Ehegatten  im  ordentl.  gesezl.  Güterstande  des  BGV.  173

die  Zustimmung,  so  ist  die  Klage  Mangels  Aktivlegitimation
der  Frau  abzuweisen.  Auch  ein  Versäumnißurtheil  könnte  solchenfalls
auf  Antrag  der  Frau  nicht  erlassen  werden.  In  der  Klage  kann  natürlich
nur  die  (vorgängige)  Einwilligung  behauptet  werden.  Da  aber  das  BG.
lediglich  die  Zustimmung  des  Mannes  erfordert,  so  stellt  auch  die  nachträgliche
  Genehmigung  des  Mannes  die  Aktivlegitimation  her.  Eine  nachträgliche
  Einführung  der  Zustimmung  des  Mannes  bedeutet  aber  eine
Klageänderung  (Gaupp,  Komm.  z.  CPO.,  3.  Aufl.  §  242  Note  10).
Eine  solche  Aenderung  der  Klage  könnte  aber  nur  dann  zugelassen  werden,
wenn  entweder  der  Beklagte  einwilligt,  oder  wenn  nach  dem  Ermessen  des
Gerichts  durch  die  Aenderung  die  Vertheidigung  des  Beklagten  nicht  wesentlich
  erschwert  wird  (§  264  CPO.).  Die  Einwilligung  des  Beklagten  in
die  Aenderung  der  Klage  ist  aber  dann  anzunehmen,  wenn  derselbe,  ohne
der  Aenderung  zu  widersprechen,  sich  in  einer  mündlichen  Verhandlung
auf  die  abgeänderte  Klage  eingelassen  hat  (§  269  CPO.).  Eine  Anfechtung
  der  Entscheidung,  daß  die  Aenderung  zuzulassen  sei,  findet  nicht
statt  (§  270  CPO.).

Wie  §  1380  BGB.  in  Ansehung  des  Mannes,  so  bezieht  sich  8  1400
Abs.  2  BGB.  in  Ansehung  der  Frau  lediglich  auf  Aktivprozesse.  Hinsichtlich
  des  Begriffes  der  zum  eingebrachten  Gute  gehörenden  Rechte,  sowie
  der  verschiedenen  Möglichkeiten  der  gerichtlichen  Geltendmachung  gilt
das  oben  zu  §  1380  BGB.  Ausgeführte  auch  für  die  im  §  1400  Abs.  2
BGB.  erwähnten  Klagen  der  Frau.

Von  diesen  Regeln  giebt  es  aber,  wie  bereits  angedentet,  eine  Reihe
von  Ausnahmen,  in  welchen  die  Frau  zur  Führung  eines  Rechtsstreites
  der  Zustimmung  des  Mannes  nicht  bedarf.  In  diesen
Fällen  ist  das  gegen  die  Frau  ergangene  Urtheil  auch  dem  Manne  gegenüber
  in  Ansehung  des  eingebrachten  Gutes  wirksam,  und  ferner  darf  die
Klage,  mit  welcher  die  Frau  ein  zum  eingebrachten  Gute  gehörendes
Recht  geltend  macht,  nicht  Mangels  Aktivlegitimation  abgewiesen  werden.
Ausnahmsweise  ist  die  Zustimmung  des  Mannes  nicht  erforderlich:

ai)  Zur  Führung  eines  Rechtsstreites  durch  die  Frau,  wenn  der  Mann
durch  Krankheit  oder  Abwesenheit  an  der  Abgabe  einer  Erklärung  verhindert
und  zugleich  mit  dem  Aufschube  Gefahr  verbunden  ist  (§  1401  BG.).

b)  Wenn  der  Mann  an  die  Frau  die  Einwilligung  zum  selbständigen
Betriebe  eines  Erwerbsgeschäftes  ertheilt  hat,  oder  wenn  die  Frau  mit
Wissen  und  ohne  Einspruch  des  Mannes  selbständig  ein  Erwerbsgeschäft
betreibt,  zu  solchen  Rechtsstreitigkeiten,  die  der  Geschäftsbetrieb  mit  sich
bringt.  Einem  Dritten  gegenüber  ist  der  Einspruch  oder  Widerruf  der
Eimwilligung  nur  dann  wirksam,  wenn  diese  Thatsachen  zur  Zeit  des  Eintritts
  der  Rechtshängigkeit  in  das  Güterrechtsregister  des  zuständigen