174  Rechtsstreite  von  und  gegen  Ehegatten  im  ordentl.  gesetzl.  Güterstande  des  BGB.

Amtsgerichts  eingetragen  oder  dem  Dritten  bekannt  waren  (5  1405  BGB.).
Zur  Zwangsvollstreckung  in  das  eingebrachte  Gut  ist  ein  gegen  die  Ehefrau
  ergangenes  Urtheil  genügend,  es  sei  denn,  daß  zur  Zeit  des  Eintritts
  der  Rechtshängigkeit  der  Einspruch  des  Ehemanns  gegen  den  Betrieb
des  Erwerbsgeschäfts  oder  der  Widerruf  seiner  Einwilligung  im  Güterrechtsregister
  eingetragen  war  (§  741  CPO.).  Waren  dagegen  dem
Dritten  diese  Thatsachen  zwar  bekannt,  aber  nicht  im  Güterrechtsregister
eingetragen,  so  ist  das  gegen  die  Frau  ergangene  Urtheil  zur  Zwangsvollstreckung
  in  ihr  eingebrachtes  Vermögen  gleichwohl  genügend.

c)  Zur  Fortsetzung  eines  zur  Zeit  der  Eheschließung  bereits  anhängigen
  Rechtsstreits  (§  1407  Nr.  1  BG.),  mag  derselbe  ein  zum
eingebrachten  Gute  gehörendes  oder  ein  sonstiges  Recht  der  Frau  betreffen.
Auf  die  Ertheilung  einer  in  Ansehung  des  eingebrachten  Gutes  der  Frau
vollstreckbaren  Ausfertigung  des  Urtheils  für  oder  gegen  den  Ehemann
finden  hier  die  für  die  Ertheilung  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung  im
Falle  einer  Rechtsnachfolge  geltenden  Bestimmungen  der  §§  727,  730—732
CPO.  entsprechende  Amvendung  (§  742  Abs.  1  CP.).

4)  Zur  gerichtlichen  Geltendmachung  eines  zum  eingebrachten  Gute
gehörenden  Rechts  gegen  den  Mann  (§  1407  Nr.  2  BGB.),  selbstverständlich
  nur,  soweit  die  Frau  berechtigt  ist,  solche  Ansprüche  schon
während  der  Verwaltung  und  Nutznießung  gegen  den  Mann  geltend  zu
machen  (vogl.  §  1394  BGB.).  Ist  dieselbe  beendigt,  so  gelten  die  Beschränkungen
  des  §  1400  BGB.  ohnehin  nicht  mehr.

e)  Zur  gerichtlichen  Geltendmachung  eines  zum  eingebrachten  Gute
gehörenden  Rechts  gegen  einen  Dritten,  wenn  der  Mann  ohne  die  erforderliche
  Zustimmung  der  Frau  über  das  Recht  verfügt  hat  (8  1407
Nr.  3  BGB.).

1)  Zur  Geltendmachung  eines  Widerspruchsrechts  gegenüber  einer
Zwangsvollstreckung  (§  1407  Nr.  4  BGB.),  und  zwar  gleichviel,  ob  die
Zwangsvollstreckung  gegen  die  Frau  selbst  auf  Grund  eines  gegen  sie  gerichteten
  vollstreckbaren  Titels  betrieben  wird,  als  auch  dann,  wenn  bei
einer  gegen  einen  Dritten  gerichteten  Zwangsvollstreckung  Bestandtheile
des  eingebrachten  Gutes  gepfändet  werden.  Wird  Vorbehaltsgut  gepfändet,
  so  bedarf  die  Frau  zur  Erhebung  eines  Widerspruchs  ohnehin
nicht  der  Zustimmung  des  Mannes.  Als  Neuerungen  gegenüber  dem
bisherigen  Rechte  mag  insbesondere  auf  folgende  Fälle  der  CPO.  hingewiesen
  werden:  Werden  die  von  dem  Ehemanne  erworbenen  Früchte
des  eingebrachten  Gutes  gepfändet,  so  wird  der  Frau  insoweit  ein  Widerspruchsrecht
  zugestanden,  als  sie  zur  Erfüllung  der  in  den  §§  1384—1387
BGB.  bestimmten  Verpflichtungen  des  Ehemannes,  zur  Erfüllung  der  ihm
seiner  Ehefrau,  seiner  früheren  Ehefrau  oder  seinen  Verwandten  gegenüber