Die  Rechte  der  Verlobten.  175

gesetzlich  obliegenden  Unterhaltspflicht  und  zur  Bestreitung  seines  eigenen
standesgemäßen  Unterhalts  erforderlich  sind  (§  861  CPO.).  Ein  Widerspruchsrecht
  der  Frau  kann  auch  dann,  wenn  Zubehörstücke  eines  ihrer
Grundstücke  gepfändet  werden,  insoweit  in  Frage  kommen,  als  die  Zubehörstücke,
  wenn  das  Grundstück  mit  Hypotheken  belastet  wäre,  für  diese
haften  würden  (§  865  CPO.).  In  diesen  beiden  Fällen  steht  der  Frau
selbst  dann  das  Widerspruchsrecht  zu,  wenn  die  Zwangsvollstreckung  gegen
sie  selbst  gerichtet  ist.
(Schluß  folgt.)

II.  Die  Rechte  der  Verlobten.
Von  Rechtsanwalt  Dr.  Mumm  in  Straßburg  i.  E.
(Schluß.)

Dies  der  Standpunkt  des  ersten  Entwurfs,  dem  man  den  Fehler
einer  unangebrachten  Prüderie  oder  mangelnder  logischer  Folgerichtigkeit
doch  gewiß  nicht  zum  Vorwurfe  machen  wird.  Die  zweite  Kommission
hat  sich  über  alle  diese  Bedenken  hinweggesetzt.  Bei  der  Berathung  der
Ansprüche  aus  dem  außerehelichen  Beischlafe,  welche  das  Bürgerliche
  Gesetzbuch  unter  einem  ganz  anderen  Titel  und  unter  anderen  rechtlichen
  Gesichtspunkten  behandelt  (rechtliche  Stellung  der  unehelichen
Kinder  Tit.  6),  kam  man  zu  der  anormalen  Bestimmung  des  §  1300  und
schob  ihn  einfach  hier  ein  mit  der  Motivirung,  daß  man  der  geschwängerten
Braut  im  Falle  der  Verweigerung  der  Eheschließung  durch  eine  besondere
Vorschrift  zu  Hülfe  kommen  müsse.  Weiter  nichts.  Die  dem  deutschen
Reichstage  vorgelegte  Denkschrift  fügt  noch  hinzu,  daß  diese  Bestimmung
ihre  sachliche  Begründung  in  der  Lage  der  Braut  finde,  die  sich  nur  im
Vertrauen  auf  die  nachfolgende  Eheschließung  dem  Verlobten  hingegeben
habe  und  in  Folge  des  Rücktritts  vom  Verlöbnisse  der  Aussicht  auf  eine
Versorgung  beraubt  sei.  Anudererseits  bestehe  in  dem  bezeichneten  Falle
für  den  Verlobten  eine  so  dringende  sittliche  Pflicht,  sein  Eheversprechen
zu  erfüllen,  daß  dieser  Pflicht  gegenüber  der  in  der  erweiterten  Ersatzpflicht
  liegende  mittelbare  Zwang  zur  Eingehung  der  Ehe  nicht  in
Betracht  kommen  könne  (Denkschrift  S.  247;  Reaß  a.  a.  O.  S.  2).

Also  der  bei  anderen  Gelegenheiten  proklamirte  und  nicht  laut  geung
betonte  Grundsatz  von  der  „Freiheit  der  Eheschließung“  wird  hier  einfach
preisgegeben;  aus  „sachlichen“",  soll  wohl  heißen  opportunistischen  Gründen
wird  ein  Ausnahmerecht  statuirt,  das  in  seiner  Verfolgung  für  die  Zukunft
  zu  sehr  erheblichen  Bedenken  Anlaß  giebt  und  der  Moral  unter
Brautleuten  —  man  kann  nicht  anders  sagen  —  ein  Schnippchen  geschlagen.
  Es  fehlte  in  der  Kommission  nur  noch  ein  Antrag  von  der