176  Die  Rechte  der  Verlobten.

Art,  wie  er  in  der  That  gelegentlich  der  Berathung  der  „lex  Heinze“  in
der-  Reichstagssitzung  vom  25.  Januar  1900  gestellt  wurde,  daß  die
Duldung  eines  geschlechtlichen  Verkehrs  zwischen  Verlobten  nicht  als
Kuppelei  zu  erachten  sei,  d.  h.,  wie  dagegen  bemerkt  wurde,  daß  der  geschlechtliche
  Verkehr  zwischen  Verlobten  gesetzlich  erlaubt  sei.  Wenn  auch,
wie  in  derselben  Sitzung  von  Vertretern  der  verschiedensten  politischen
Richtungen  betont  wurde,  in  gewissen  Gegenden  Deutschlands,  wovon  ich
aber  den  mir  sehr  wohl  bekannten  Schwarzwald  ausgenommen  wissen
möchte,  „der  voreheliche  Verkehr  Verlobter  Volkssitte  sein  sollte“,  so  ist  es
doch  nicht  Sache  eines  „sittlichen  Gesetzbuches“,  dieser  „unsittlichen  Volkssitte"
  durch  Rechtswohlthaten  noch  Vorschub  zu  leisten.  Unsittlichkeit
bleibt  stets  Unsittlichkeit,  auch  und  gerade  erst  recht  unter  Verlobten,  die
sich  hüten  sollten,  dem  ganzen  Verhältniß  den  Schmelz  der  Reinheit  und
Jungfräulichkeit  zu  nehmen,  ehe  sie  zum  Eheabschlusse  gekommen  sind,
selbst  in  Kenntnuiß  der  Rechtswohlthaten,  die  ihnen  das  Gesetz  gewährt.
Das  ist  auch  der  Standpunkt  des  ersten  Entwurfs.  Andere  mögen
anderer  Meinung  sein.

Die  Kommentatoren  des  BGB.  befinden  sich  auch  vom  reinen  Rechtsstandpunkte
  aus  in  einiger  Verlegenheit  gegenüber  der  Auslegung  des  bewußten
  Paragraphen.  Sie  wissen,  daß  das  neue  deutsche  Gesetzbuch  die
Deflorationsklage  des  gemeinen  Rechts  verpönt,  welche  übrigens  nicht,  wie
die  Motive  (S.  13)  annehmen,  dem  französischen  Rechte  fremd  war,
sondern  namentlich  in  dem  vierten  Dezennium  des  vorigen  Jahrhunderts,
gestützt  auf  einige  Entscheidungen  des  Kassationshofes  und  mehrerer
Appellhöfe  in  Durchbrechung  des  Prinzips  la  recherche  de  la  palernilé
esl  inlerdile“,  von  dem  man  noch  immer  nicht  recht  weiß,  ob  es  mehr
zur  Hebung  der  Sittlichkeit,  oder  aber  zur  Förderung  der  Unsittlichkeit  in
den  romanischen  Ländern  beigetragen  hat,  keine  Seltenheit  war.  Erst  in
neuerer  Zeit  ist  man  in  Frankreich  gleichwie  in  der  Praxis  des  Reichsgerichts,
  zu  dem  reinen  Prinzip  des  Art.  304  zurückgekehrt.  Sie  wissen
ferner,  was  sie  von  der  Einrede  der  Bescholtenheit  und  aller  sich  an  die
exceplio  plurium  anheftenden  juristischen  und  thatsächlichen  Schwierigkeiten
zu  halten  haben.  Sie  wissen  endlich,  daß  das  BGB.  absichtlich  keinen
Unterschied  macht  zwischen  sog.  „Brautkindern“  und  sonstigen  unehelichen
Kindern,  und  daß  die  Gerechtsame  der  Letzteren,  wie  sie  in  den  88  1708  ff.
des  BGB.  sehr  eingehend  und  für  viele  Gegenden  Deutschlands  neu  und
bisher  ungewohnt  geordnet  sind,  lediglich  in  deren  Interesse  und  nicht
im  Interesse  der  außerehelich  Geschwängerten  oder  Geschwächten  festgesetzt
sind;  auch  verabscheuen  sie,  wie  in  der  Regel  alle  Juristen,  die  Theorie
von  dem  „Schaden,  der  nicht  Vermögensschaden  ist“.  Und  dennoch  müssen
sie  sich  mit  diesem  merkwürdigen  Paragraphen  abfinden.