Die  Rechte  der  Verlobten.  177

Sie  behaupten  daher  mit  Plauck,  daß  der  Anspruch  aus  8  1300
wie  der  aus  §8  823,  825  nur  ein  „dem  Deflorationsanspruch  nachgebildeter
  Anspruch“,  bei  Leibe  aber  nicht  berufen  sei,  die  Deflorationsklage
  mit  all  ihren  Wenn  und  Aber  durch  eine  Hinterthür  wieder  in
unser  Rechtssystem  einzuschmuggeln.

Dabei  ist  aber  zu  berücksichtigen,  daß  das  Gesetz  die  in  8  825  erwähnte
  außereheliche  „Beiwohnung“  ausdrücklich  als  eine  „unerlaubte
Handlung“  bezeichnet,  herbeigeführt  durch  Hinterlist,  Drohung,  Mißbrauch
eines  Abhängigkeitsverhältnisses  oder  gar  durch  offenkundige  Verbrechen
und  Vergehen,  wie  Nothzucht  (§  176  StGB.),  Vorspiegelung  einer
Trauung  (8  179),  Verführung  (§  182)  oder  durch  andere  vorsätzliche
oder  fahrlässige  Bedrohungen  von  Leben,  Leib  und  Freiheit  einer  Frauensperson.
  Der  Rechtsgrund  des  Schadensersatzanspruches  ist  also  hier  allemal
  das  Delikt,  die  rechtswidrige  Handlung.  Es  ist  aber  nicht  recht
logisch,  zu  sagen,  daß  der  in  §  1300  berührte  Fall  des  Rücktritts  vom
Verlöbnisse  bezw.  der  Veranlassung  dazu  vom  Gesetz  als  ein  so  schwerer
angesehen  werde,  daß  es  der  Brant,  gleich  als  wäre  gegen  sie  durch  die
Beiwohnung  eine  unerlaubte  Handlung  begangen  worden,  neben  den  allgemeinen,
  aus  dem  Rücktritt  entstehenden  vermögensrechtlichen  Ansprüchen
noch  einen  besonderen  Anspruch  auf  Ersatz  des  sog.  „immateriellen
Schadens“  zubillige.

Wie  kann  etwas  unerlaubt  sein,  was  die  Braut  ausdrücklich  erlaubt,
wozu  sie  eingewilligt  hat?  Und  wie  ist  es,  wenn  gar  —  auch  das  soll
nicht  selten  vorkommen  —  die  Braut  die  Verführerin  des  Bräutigams
war?  Das  soll  nach  Plauck  stets  zu  dem  Schluß  berechtigen,  daß  die
Braut  nicht  unbescholten  war.  Warum  nicht  gar?  Und  wenn  die  Verführung
  lediglich  in  der  aufrichtigen  Absicht  der  Braut  oder  ihrer  Mutter
geschah,  um  endlich  den  so  sehnlichst  erwarteten  Hafen  der  Ehe  zu  erreichen?
  Daun  kann  doch  erst  recht  nicht  von  einer  unerlaubten  Handlung
oder  von  Bescholtenheit  die  Rede  sein?  Man  sieht  also,  in  welches  Meer
von  Widersprüchen  und  verschwommenen  Begriffen  man  auf  der  schiefen
Ebene  dieses  Paragraphen  gerathen  kann.  Das  BGB.  fordert  übrigens
nicht,  daß  die  Braut  „Jungfrau“"  war.  Auch  eine  Wittwe,  selbst  eine
geschiedene  Frau  können  sich  die  für  sie  so  trostreiche  Aussicht  aus  dem
8  1300  zu  Nutze  machen;  nur  dürfen  sie  nicht  „bescholten“  sein.  Die
Bescholtenheit  ist  nach  Planck  zunächst  von  der  geschlechtlichen  Ehre  zu
verstehen.  Es  ist  aber  nicht  abzusehen,  weshalb  nicht  auch  andere  unmoralische
  Eigenschaften  der  Braut,  wie  Trunksucht  und  dergl.  bei  der
Beurtheilung  dieser  „Thatfrage“  in  Betracht  gezogen  werden  sollten.
Der  zu  ersetzende  „immaterielle  Schaden“  besteht  nach  demselben  Kommentar
  im  guten  Ruf,  in  der  gestörten  oder  verminderten  Aussicht,  eine