178  Die  Rechte  der  Verlobten.

andere  Ehe  einzugehen  und  dergl.,  wobei  die  gesellschaftliche  Stellung,  das
Vermögen,  die  Eiukünfte  eines  jeden  Theiles  zu  berücksichtigen  sind
(Planck  a.  a.  O.  S.  14,  15).

Der  gegenwärtige  und  zukünftige  Rechtszustand  in  Deutschland  ist
also  der,  daß  eine  deflorirte  Brant  außer  den  Ansprüchen  aus  §§  1298
und  1299,  wenn  die  Voraussetzungen  dieser  Paragraphen  vorliegen  und
sie  im  Uebrigen  unbescholten  ist,  auch  noch  eine  billige  Geldentschädigung
für  den  „verlorenen  Kranz“  verlangen  kann  (d.  h.  Mangels  der  Ehe).
Hat  der  außereheliche  Beischlaf  ihre  Niederkunft  zur  Folge,  so  kann  sie
ferner  auf  Grund  des  §  1715,  wie  jede  außerehelich  Geschwängerte  die
Kosten  der  Entbindung,  sowie  die  Kosten  des  Unterhalts  für  die  ersten
sechs  Wochen  nach  der  Entbindung  und,  falls  in  Folge  der  Schwangerschaft
  oder  der  Entbindung  weitere  Aufwendungen  nothwendig  werden,
auch  die  dadurch  entstehenden  Kosten  von  dem  Bräutigam  ersetzt  verlangen
  —  Alles  vorbehaltlich  der  Unterhaltsrente,  welche  das  uneheliche
Kind  eigenen  Rechts  nach  den  Grundsätzen  der  §§  1708  ff.  erstreiten
kann.  Sie  kann  dafür  sogar,  wie  auch  als  Vertreterin  des  zu  erwartenden
Kindes,  schon  vor  der  Geburt  eine  einstweilige  Verfügung  erwirken  und
die  Hinterlegung  des  für  die  Entbindungs=  und  Kindbettkosten,  sowie  des
Unterhalts  für  die  drei  ersten  Monate  nach  der  Geburt  erforderlichen
Betrages  anordnen  lassen.  Es  steht  ihr  endlich  noch  unter  Umständen  ein
Anspruch  aus  dem  Gesichtspunkte  der  nützlichen  Geschäftsführung  zu  —
also  ein  wahrer  embaras  de  richesses  von  Rechten  und  Gerechtsamen,
der  namentlich  den  Juristen  aus  den  bisherigen  deutsch-französischen  Rechtsgebieten
  gar  befremdlich  anmuthet  und  nicht  ganz  in  Einklang  zu  bringen
ist  mit  dem  rechtsphilosophischen  Grundsatz  Cicero's  in  lib.  II  De  ofliciis:
„Leges  sunt  inventae,  quae  cum  omnibus  semper  una  alque  eadem
voce  loquerentur“.

Hier  ist  noch  einer  in  einigen  Gegenden  Deutschlands  bisher  gesetlich
sanktionirten  Sitte  Erwähnung  zu  thun,  —  so  in  Thüringen,  Schwarzburg-Sondershausen
  und  einzelnen  preußischen  Bezirken  —,  wonach  der
von  ihrem  Bräutigam  geschwängerten  Braut  für  den  Fall,  daß  derselbe
nachträglich  sich  weigert,  sie  zu  heirathen,  der  Anspruch  zusteht,  sich  durch
richterliches  Urtheil  die  Rechte  einer  geschiedenen,  für  den  unschuldigen
Theil  erklärten  Ehefrau  beilegen  zu  lassen.  Diese  gesetzliche  Anomalie,
welche  gleichfalls  unseren  Beifall  nicht  finden  kann,  ist  dem  französischen  und
gottlob  auch  dem  neuen  deutschen  Recht  fremd  geblieben.  Man  hat  rechtzeitig
erkannt,  daß  ein  solcher  eventuell  im  Wege  der  Klage  geltend  zu  machender
Anspruch  jedes  Rechtsgrundes  entbehrt  und  auch  bei  der  zweiten  Lesung
nicht  den  Versuch  gemacht,  „um  der  geschwängerten  und  verlassenen  Braut
zu  Hülfe  zu  kommen“,  etwa  einen  solchen  ad  hoc  zu  konstruiren.  Auch